Prof. Dr. Oliver Fehrenbacher
Rn 2
Die Norm befasst sich mit den Ausnahmen von den Regelungen des Untertitels für Kleinbetragsinstrumente und E-Geld, die vom Anwendungsbereich der Normen aber umfasst sind (§ 675c Rn 7). Die Festlegung, was unter einem Kleinbetragsinstrument zu verstehen ist, erfolgt in I. Erwartungsgemäß erfolgt die Grenzziehung nach Betragszahlen. II eröffnet den Vertragsparteien die Möglichkeit, bei der Nutzung der Instrumente von zahlreichen Vorschriften des Untertitels abweichende Vereinbarungen zu treffen. In Bezug auf das E-Geld enthält III einen Anwendungsausschluss. Der Ausschluss betrifft die Haftungsregeln über nicht autorisierte Zahlungen und Missbrauch im Bereich bis 200 Euro, wenn keine Sperrmöglichkeit besteht.
I. Kleinbetragsinstrument.
Rn 3
Kleinbetragsinstrumente sind Gegenstand eines Zahlungsdienstevertrags. Es handelt sich dabei um Mittel, die für Zahlungsvorgänge mit bestimmten Betragsgrenzen eingesetzt werden. Ein Kleinbetragsinstrument liegt vor, falls mit einem Mittel nur einzelne Zahlungsvorgänge bis höchstens 30 Euro ausgelöst werden können. Ferner sind solche Instrumente erfasst, die eine Ausgabenobergrenze von 150 Euro haben. Darüber hinaus liegt ein Kleinbetragsinstrument auch vor, wenn mit dem Mittel Geldbeträge von nicht mehr als 150 Euro gespeichert werden können. Instrumente idS sind daher pre- und postpaid-Produkte, aber auch an ein Zahlungskonto gebundene Produkte. Kleinbetragsinstrument kann auch E-Geld (kartenbasiert oder serverbasiert) sein. Denn dabei handelt es sich um Werteinheiten in Form einer Forderung gegen die ausgebende Stelle, die auf elektronischen Datenträgern gespeichert sind, gegen Entgegennahme eines Geldbetrags ausgegeben werden und von Dritten als Zahlungsmittel angenommen werden, ohne gesetzliches Zahlungsmittel zu sein (§ 1 II ZAG). Voraussetzung ist allerdings insoweit, dass die Höchstbeträge nicht überschritten werden.
Rn 4
Um eine Umstellung der in Deutschland in Umlauf befindlichen Instrumente zu vermeiden, hat der Gesetzgeber in I 3 auf den bestehenden Markt reagiert. In Übereinstimmung mit der Richtlinie wurde die Grenze von 150 Euro auf eine Bagatellgrenze von 200 Euro erhöht. Um die erhöhte Grenze zu berücksichtigen, ist aber erforderlich, dass das Instrument nur für rein inländische Zahlungsvorgänge genutzt werden kann. Es handelt sich dabei um eine Eigenschaft des Instruments, nicht entscheidend ist der Zahlungsvorgang.
II. Vereinbarungen.
Rn 5
Für die Kleinbetragsinstrumente können die Parteien des Zahlungsdienstevertrags Vereinbarungen treffen, die von den im Grundsatz zwingenden Normen abweichen. In den verschiedenen Nrn der Aufzählung geht es um die Form von Änderungen in den Vertragsbedingungen (Nr 1), bestimmte Pflichten, die ohne Sperrungsmöglichkeit nicht erfüllbar sind (Nr 2), Haftungsregeln, die aufgrund der Eigenart des Instruments nicht sachgerecht erscheinen (Nr 3); gleiches gilt für bestimmte Pflichten, die der Zahlungsdienstleister zu erfüllen hat (Nr 4), den Widerruf der Zustimmung zum Zahlungsauftrag (Nr 5) und Ausführungsfristen (Nr 6).
III. E-Geld.
Rn 6
Für E-Geld sind Sonderregelungen zu beachten. Dabei sind die Haftungsregelungen über nicht autorisierte Zahlungen und Missbrauch im Bereich bis 200 Euro nicht anwendbar, wenn für das Zahlungskonto, auf dem das E-Geld gespeichert ist, keine Sperrmöglichkeit besteht. Die allgemeine Umschreibung von E-Geld erlaubt vielfältige Gestaltungen. Es muss sich um Werteinheiten in Form einer Forderung gegen die ausgebende Stelle handeln, die auf elektronischen Datenträgern gespeichert sind, gegen Entgegennahme eines Geldbetrags ausgegeben und von Dritten als Zahlungsmittel angenommen werden, ohne gesetzliches Zahlungsmittel zu sein. Das E-Geld zeichnet sich durch eine Bargeldersatzfunktion aus. Das gilt insb für Geldkarten, die zur Zahlung an Geldkarten-Terminals geeignet sind. Die ec-Karte kann ebenfalls mit der Funktion ausgestattet sein. Die Verwendung der Karte beruht darauf, dass der Kartenaussteller es ermöglicht, die Karte mit einem Guthaben aufzuladen (§ 669), das wie Bargeld eingesetzt werden kann. Der Einsatz der Karte führt zu einem abstrakten Schuldversprechen des Kartenausstellers ggü dem Vertragsunternehmen.
Rn 7
Der Ausschluss der Haftungsregelung durch III führt für E-Geld im Bereich bis 200 Euro ohne Sperrmöglichkeit dazu, dass der Verwender das Risiko von Verlust und Missbrauch wie beim Einsatz von Bargeld trägt. Wird mit dem Zahlungskonto oder dem Instrument die Grenze von 200 Euro überschritten, greift der Ausschluss nicht ein. Es erfolgt eine Risikoverlagerung auf den Zahlungsdienstleister nach allgemeinen Regeln. Der Anreiz, nicht sperrbare Produkte als E-Geld auf den Markt zu bringen, wird sich daher in Grenzen halten.
Rn 8
Handelt es sich bei E-Geld auch um ein Kleinbetragsinstrument nach I, geht III nicht vor. Vielmehr sind II und III nebeneinander anwendbar. Im Hinblick auf II Nr 3 kann III aber zu einer Überlagerung führen, wenn keine Sperrmöglichkeit besteht.