Prof. Dr. Oliver Fehrenbacher
Rn 3
Wurde der Zahlungsvorgang mittels eines Zahlungsinstruments ausgelöst und ist die Autorisierung streitig, reicht der technisch einwandfreie Ablauf der Nutzung und die Authentifizierung allein nicht notwendigerweise aus, um für den Zahler nachteilige Vorgänge nachzuweisen. Dabei geht es um die Vorgänge, die einen Schadensersatzanspruch des Zahlungsdienstleisters begründen können oder zu einem Aufwendungsersatz führen. Die Vorschrift verschafft dem technisch einwandfreien Ablauf der Nutzung und der Authentifizierung aber insoweit den Charakter von Mindestvoraussetzungen, die für einen Anscheinsbeweis ausreichen. Das gilt im Hinblick auf die Autorisierung (Nr 1), ein Handeln in betrügerischer Absicht (Nr 2) und eine Sorgfaltspflichtverletzung bezüglich der Pflichten gem § 675l I (Nr 3) oder den Bedingungen der Ausgabe und Nutzung (Nr 4). Dem Zahlungsdienstnutzer wird aber die Möglichkeit gegeben, mit einem substantiierten und glaubhaften Vorbringen den Geschehensablauf darzulegen und den Anscheinsbeweis zu erschüttern (Ddorf NJW 12, 3381 [OLG Düsseldorf 06.07.2012 - I-17 U 79/11], Übersehen der Kartenausgabe/-nichtausgabe). Der Hinweis auf die theoretische Möglichkeit der unzureichenden Systemsicherheit reicht dazu nicht aus. Das Gericht entscheidet über den Erfolg des Vorbringens nach § 286 ZPO.
Auch die Aufzeichnung der Nutzung eines Zahlungsinstruments durch den Zahlungsauslösedienstleister reicht für sich betrachtet nicht notwendigerweise aus, um gegenüber dem Zahler die Autorisierung, eine Sorgfaltspflichtverletzung oder ein betrügerisches Handeln nachzuweisen. Die Darlegungs- und Beweislastregeln sind daher auch für den Teil des Zahlungsvorgangs anzuwenden, der vom Zahlungsauslösedienstleister ausgeführt wird. Soweit der kontoführende Zahlungsdienstleister insoweit auf Beweismittel des Zahlungsauslösedienstleisters angewiesen ist, steht ihm prozessual die Möglichkeit offen, dem Zahlungsauslösedienstleister im Hinblick auf einen möglichen Regressanspruch (§ 676a I) den Streit zu verkünden.
Rn 4
Die Verteilung der Beweislast entspricht weitgehend den bisher praktizierten Grundsätzen. Liegt die Schadensursache zB ausschl im Bereich des Karteninhabers, kommen weiterhin Erleichterungen in Betracht (›Anscheinsbeweis‹). Voraussetzung einer Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises ist, dass auf Grundlage aktueller Erkenntnisse die allgemeine praktische Unüberwindbarkeit des eingesetzten Sicherungsverfahrens sowie dessen ordnungsgemäße Anwendung und fehlerfreie Funktion im konkreten Einzelfall feststehen (BGH NJW 16, 2024). Bei ordnungsgemäßer Verwendung der Originalkarte an einem Geldautomaten spricht der Anschein für eine Pflichtverletzung des Karteninhabers. Wird bspw zeitnah nach dem Diebstahl einer ec-Karte unter Verwendung dieser Karte und Eingabe der richtigen persönlichen Geheimzahl (PIN) an Geldausgabeautomaten Bargeld abgehoben, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Karteninhaber die PIN auf der ec-Karte notiert oder gemeinsam mit dieser verwahrt hat, wenn andere Ursachen bei wertender Betrachtung außerhalb der Lebenserfahrung liegen (BGHZ 160, 308; Bremen BeckRS 21, 13596; fehlender Anscheinsbeweis: Stuttg NJW-RR 23, 1024).
Rn 5
Der Zahlungsdienstleister muss zum Nachweis von Betrug, Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Zahlungsdienstnutzers unterstützende Beweismittel vorlegen. Damit soll verhindert werden, dass der Nachweis der Authentifizierung und der technisch ordnungsgemäßen Ausführung des Zahlungsvorgangs für sich genommen ausreicht, um auch den Nachweis einer Sorgfaltspflichtverletzung des Zahlungsdienstnutzers bzw. von grober Fahrlässigkeit, Vorsatz und Betrug zu erbringen. Im Ergebnis können Betrug, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit somit nur dann bejaht werden, wenn der Zahlungsdienstleister dies auch nachweisen kann.