Prof. Dr. Oliver Fehrenbacher
Rn 1
Die Regelung widmet sich den Leistungsstörungen bei der Ausführung von Zahlungsvorgängen und enthält eigene Anspruchsgrundlagen für Ansprüche des Zahlungsdienstnutzers gegen den Zahlungsdienstleister. Dabei werden in § 675y nur die verschuldensunabhängigen Ansprüche des Nutzers gegen seinen Zahlungsdienstleister geregelt. Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers ist dabei weder berechtigt noch verpflichtet, zu prüfen, ob die der Anweisung zugrunde liegende Forderung dem Zahlungsempfänger tatsächlich zusteht (Dresd BeckRS 21, 3458). Als Leistungsstörungen sind nur die nicht erfolgte und die fehlerhafte sowie die verspätete Ausführung eines Zahlungsauftrags erfasst. Andere Leistungsstörungen führen nur unter den Voraussetzungen des § 675z zu Ansprüchen gegen Zahlungsdienstleister. Gleiches gilt für den Ersatz von Folgeschäden. I gilt für die nicht erfolgte oder fehlerhafte Ausführung des Zahlungsvorgangs, die vom Zahler ausgelöst wurde. II bestimmt den Haftungsumfang bei nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung des vom oder über den Zahlungsempfänger angestoßenen Zahlungsvorgangs. III enthält eine Haftungsregelung für verspätet ausgeführte Zahlungsaufträge bei Push-Zahlungen. IV enthält eine Haftungsregelung für verspätet ausgeführte Zahlungsaufträge bei Pull-Zahlungen. V enthält einen Haftungsausschluss für den Zahlungsdienstleister bei nicht erfolgten und fehlerhaften Zahlungsvorgängen. VI beschäftigt sich insoweit mit der Erstattung von Entgelten und Zinsen. VII begründet eine Nachforschungs- und Auskunftspflicht für den Zahlungsdienstleister. VIII enthält eine Nichtanwendungsregelung auf die innerhalb des EWR getätigten Bestandteile des Zahlungsvorgangs bei ›one-leg transactions‹. Für die außerhalb des EWR getätigten Bestandteile des Zahlungsvorgangs sind die Regelungen nach § 675e II nicht anwendbar. Die Norm setzt Art 89 u 81 der Zahlungsdiensterichtlinie um.
I. Anstoß vom Zahler.
Rn 2
I gilt nur für Zahlungsvorgänge, die vom Zahler ausgelöst werden. Die Regelung findet auf die innerhalb des EWR getätigten Bestandteile des Zahlungsvorgangs bei ›one-leg transactions‹ keine Anwendung (VIII). Sie gewährt dem Zahler einen verschuldensunabhängigen Anspruch auf unverzügliche (§ 121) und ungekürzte Erstattung des Zahlungsbetrags gegen seinen Zahlungsdienstleister, falls bestimmte Störungen bei der Ausführung eines Zahlungsauftrags auftreten. Eine Nachfrist ist nicht erforderlich. Vom Anwendungsbereich umfasste Störungen sind die nicht erfolgte und die fehlerhafte Ausführung des Zahlungsauftrags. Nicht erfolgt ist die Ausführung, wenn der Zahlungsdienstleister schon gar keinen Versuch unternommen hat, den Zahlungsauftrag auszuführen oder der Zahlungsbetrag verloren geht. Eine fehlerhafte Ausführung ist anzunehmen, wenn der Zahlungsbetrag gekürzt oder fehlgeleitet wird. Eine solche Störung liegt aber nur vor, wenn der Zahlungsbetrag nicht beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers angekommen ist (5). Die bloße Verspätung ist daher keine fehlerhafte Ausführung iSd Norm (vgl III und IV). Ein Finanztransferunternehmen, das einen Auftrag für einen Geldversand übernommen hat, handelt grds auftragsgemäß, wenn es das Geld an die Person auszahlt, die es nach dem Auftrag und nach sorgfältiger Prüfung eines Identifikationspapiers am Auszahlungsort für empfangsberechtigt halten durfte (Saarbr NJW-RR 15, 739 [OLG Saarbrücken 08.01.2015 - 4 U 16/14]).
Rn 3
Wurde der Zahlungsbetrag einem Zahlungskonto (zB Girokonto) belastet, ist mit der Erstattung die Belastung vollständig zu beseitigen. Das Konto ist auf den Stand zu bringen, den es ohne den fehlerhaften Zahlungsvorgang gehabt hätte (I 2). Dazu zählt auch die Erstattung etwa belasteter Zinsen (Sollzinsen) oder nicht gewährter Zinsen (Habenzinsen). Es ist die belastete Valuta buchungstechnisch zu beseitigen.
Rn 4
I 3 regelt den Fall, dass der Zahlungsvorgang vom Zahler über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst wurde. Die Pflichten bei nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung eines Zahlungsauftrags treffen allein den kontoführenden Zahlungsdienstleister. Bei Einschaltung eines Zahlungsauslösedienstleisters ist dem Zahler allein der kontoführende Zahlungsdienstleister zur Erstattung des Zahlungsbetrags bzw Korrektur des belasteten Kontos verpflichtet. Auch insoweit wird dem Zahlungsdienstleister die Haftung für einen Dritten auferlegt, den er selbst nicht in die vertraglichen Beziehungen eingeschaltet hat und dem er den Zugriff auf das Zahlungskonto des Zahlers auch nicht verwehren kann (zum Regress § 676a I). Gegen den Zahlungsauslösedienstleister stehen dem Zahler dagegen keine entspr Ansprüche zu.
Rn 5
Werden bei der Ausführung eines Zahlungsvorgangs Beträge (zB Entgelte) abredewidrig einbehalten, hat der Zahler gegen seinen Zahlungsdienstleister (idR das ausführende Kreditinstitut) einen Haftungsanspruch. Es handelt sich um eine Spezialregelung der Haftung des Zahlungsdienstleisters des Zahlers für den Fall der gekürzten Übermittlung des Zahlungsbetrags. Der Zahle...