Prof. Dr. Oliver Fehrenbacher
Rn 1
Die Regelung stellt in 1 klar, dass hinsichtlich der Ansprüche des Zahlungsdienstnutzers gegen den Zahlungsdienstleister wegen nicht autorisierter oder mangelhafter bzw. verspäteter Ausführung eines Zahlungsauftrags die speziellen Normen (§§ 675u, 675y) grds abschließend sind. Von der abschließenden Regelung sind solche Ansprüche nicht betroffen, die zum Ersatz von Schäden führen, die nicht in den Anwendungsbereich der §§ 675u, 675y fallen (zB entgangener Gewinn). Dies gilt auch, falls der Zahlungsvorgang über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst wurde und dieser einen Folgeschaden verursacht hat. Sowohl der kontoführende Zahlungsdienstleister als auch der Zahlungsauslösedienstleister können daher insb aus Vertrag (§§ 280 ff), Bereicherungsrecht (§§ 812 ff) und Delikt (§§ 823 ff) auf Ersatz des Folgeschadens haften. Für bestimmte Fallgruppen und Folgeschäden aufgrund mangelhafter Ausführung von Zahlungsaufträgen kann die Haftung auf 12.500 Euro begrenzt werden. Zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister sind grds Erfüllungsgehilfen des Zahlungsdienstleisters des Nutzers, der den Zahlungsvorgang angestoßen hat (zB bei Überweisung des Zahlers). Eine Ausnahme besteht, falls der Nutzer einen zwischengeschalteten Zahlungsdienstleister vorgegeben hat. Der Haftungsausschluss nach § 675y V gilt auch für weitergehende Ansprüche. Die Norm setzt Art 91 und 73 III der Zahlungsdiensterichtlinie um.
I. Abschließende Regelung.
Rn 2
Die abschließende Regelung in 1 bezieht sich auf alle Ansprüche des Zahlungsdienstnutzers gegen den Zahlungsdienstleister, die auf dieselben Rechtsfolgen gerichtet sind, die auch §§ 675u, 675y enthalten (zB Bereicherungsrecht). Für die nicht autorisierten Zahlungen ist damit der Erstattungsanspruch des Zahlers abschließend; gleiches gilt für den Erstattungsanspruch des Zahlers bei mangelhaft bzw. verspätet ausgeführten Zahlungsaufträgen. Auf die Voraussetzungen der anderen Rechtsgrundlagen kommt es dabei nicht an. So sind auch verschuldensabhängige Ansprüche ausgeschlossen (zB § 280), wenn diese auf dieselben Rechtsfolgen gerichtet sind. Gleiches gilt für die Ansprüche gegen die vertraglich verbundenen Zahlungsauslösedienstleister. Nicht ausgeschlossen sind andere Ansprüche dann, wenn sie auf eine andere Rechtsfolge zielen. Das ist etwa im Hinblick auf den Ersatz von Folgeschäden der Fall. Führt ein nicht autorisierter oder mangelhaft bzw. verspätet ausgeführter Zahlungsvorgang zu einem Folgeschaden, zB Verzögerungsschaden, entgangener Gewinn, ist ein Anspruch nach §§ 280 I, II, 286 bzw 280 I möglich.
II. Mangelhafte Ausführung.
Rn 3
Die Regelung in 1 schließt solche Ansprüche nicht aus, die nicht auf dieselben Rechtsfolgen gerichtet sind. Geht es bei den weiterhin möglichen Ansprüchen um solche wegen mangelhafter Ausführung eines Zahlungsauftrags, kann insoweit eine Haftungsobergrenze von 12.500 Euro vereinbart werden. Die Möglichkeit besteht nicht, wenn ein nicht autorisierter Zahlungsvorgang Ursache des Schadens ist. Hier hat der Zahler keine Ursache für den Zahlungsvorgang gesetzt, der eine Haftungsbegrenzung rechtfertigen könnte. Insoweit bestehende Vereinbarungen sind etwa an §§ 305 ff zu messen. Für verschuldensabhängige Verzögerungs- oder Nichterfüllungsansprüche, die auf den Ersatz von Folgeschäden wegen nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung gerichtet sind, kann grds eine summenmäßige Haftungsbeschränkung auf 12.500 Euro vereinbart werden. Ausgenommen ist die Haftung bei vorsätzlichem und grob fahrlässigem Handeln des Zahlungsdienstleisters oder eines (zwischengeschalteten) Erfüllungsgehilfen. Gleiches gilt, falls eine Garantieerklärung abgegeben wurde. Darüber hinaus ist ein Zinsschaden generell nicht von der Haftungsobergrenze erfasst. Entspr AGB-Klauseln, die sich an den Vorgaben orientieren, sind wirksam.
III. Erfüllungsgehilfen.
Rn 4
Die Regelung in 3 sieht eine Verschuldenszurechnung für das Verhalten von zwischengeschalteten Stellen (regelmäßig Zahlungsdienstleister) zum ausführenden Zahlungsdienstleister vor, die unabhängig davon vorzunehmen ist, ob die Voraussetzungen des § 278 vorliegen oder nicht. Die Zurechnung hängt davon ab, über welchen Zahlungsdienstleister der Zahlungsvorgang angestoßen wurde. Eine Ausnahme besteht, wenn die Einschaltung auf eine Weisung des Zahlungsdienstnutzers zurückzuführen ist und eine wesentliche Ursache für die Leistungsstörung beim zwischengeschalteten Zahlungsdienstleister liegt. Sind die Voraussetzungen für die Ausnahme erfüllt, ist der ausführende Zahlungsdienstleister von der Haftung frei. Eine Verschuldenszurechnung findet nicht statt. Bei Zahlungsvorgängen mit Drittstaatenbezug findet die Regelung über die Verschuldenszurechnung keine Anwendung, soweit es sich um außerhalb des EWR getätigte Bestandteile von Zahlungsvorgängen handelt (§ 675e II).
Rn 5
Muss sich der Zahlungsdienstleister das Verschulden einer zwischengeschalteten Stelle nicht zurechnen lassen, weil die Einschaltung auf eine Weisung des Zahlungsdienstnutzers zurückzuführen ist und eine wesentliche Ursache für die Leistungsstörung beim zwi...