Prof. Dr. Oliver Fehrenbacher
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Geschäfte berühren häufig nicht nur einen Rechts- und Interessenkreis. Handelt es sich um die Kreise mehrerer Dritter, liegt ein fremdes Geschäft des Geschäftsführers vor. Dieser hat bei dem Geschäft lediglich mehrere Geschäftsherren. Berührt das übernommene Geschäft aber auch den Rechts- oder Interessenkreis des Geschäftsführers selbst, wird von einem auch fremden Geschäft gesprochen (BGH NJW 00, 72; BGH NJW 09, 2590, Rz 18). Die Verfolgung eigener Interessen steht einer GoA grds nicht entgegen (BGHZ 110, 313; Frankf NJW-RR 03, 964: notwendige erg Leistungen zu einem Bauvertrag). Die Rspr geht davon aus, dass in solchen Fällen der Wille zur Fremdgeschäftsführung idR vorliegt. Die tatsächliche Vermutung greift jedenfalls dann ein, wenn das Fremdinteresse im Vordergrund steht (BGHZ 140, 102; NJW 00, 72; 143, 9; NJW-RR 04, 956). Die Fallgruppe kann in den unterschiedlichsten Varianten auftreten: Leistet der Bürge auf seine eigene Verbindlichkeit, führt er zugleich ein Geschäft des Hauptschuldners aus (hM MüKo/Schäfer § 677 Rz 85; BeckOKBGB/Gehrlein § 677 Rz 14; für andere Sicherungsgeber BGH NJW 86, 1690 [BGH 25.11.1985 - II ZR 80/85]). Gleiches gilt, wenn der Ehemann die Kosten für die Besuche von Angehörigen bei der verletzten Ehefrau übernimmt (BGH NJW 79, 598 [BGH 21.12.1978 - VII ZR 91/77]) oder ein die Ausfahrt versperrendes Kfz durch den Berechtigten abgeschleppt wird (Grüneberg/Retzlaff § 677 Rz 6). Es gehört nicht zum Pflichtenkreis der Anlieger, die Straßenverkehrsregeln bezüglich des Anlieferverkehrs zu überwachen (Karlsr WuM 07, 279). Bei Geschäftsführern, die durch öffentlich-rechtliche (BGHZ 40, 28: Feuerwehr) oder privatrechtliche Pflichten gebunden sind (Beseitigung von Straßenverschmutzungen: BGHZ 65, 354; andere Verunreinigungen: BGHZ 98, 235; 110, 313), ist im Hinblick auf die Anwendung der GoA-Regeln Zurückhaltung geboten. Bei vertraglicher Verpflichtung des Geschäftsführers sollte die GoA allenfalls dann Anwendung finden, wenn der Geschäftsführer tatsächlich erkennbar den Willen hat, im Interesse auch eines Dritten zu handeln (BGHZ 101, 393; Saarbr NJW 98, 828; Grüneberg/Rezlaff § 677 Rz 7). Eine umfassende Regelung der Entgeltfrage innerhalb der wirksamen Vertragsbeziehung mit Dritten ist hinsichtlich des Ausgleichs für die jeweils erbrachten Leistungen auch im Verhältnis zum vermeintlichen weiteren Geschäftsherrn grds abschließend (BGH NVwZ 12, 707: Beseitigung einer Straßenverschmutzung; BGH WM 07, 2123: für Einsatz des THW; ferner NJW-RR 04, 119; 04, 956). Ein Hoheitsträger, der zur Gefahrenabwehr dienstlich tätig wird, kann nicht zugleich das bürgerlich-rechtliche Geschäft eines Dritten führen (BGH NJW 04, 513). Besteht ein wirksamer Vertrag mit dem Geschäftsherrn oder eine vergleichbare andere Verpflichtung diesem ggü, liegt keine GoA vor (BGHZ 109, 354; für ein Krankenhaus ggü Angehörigen eines Patienten: Hamm GesR 10, 31). Dies gilt auch für die Erfüllung von Schönheitsreparaturen des Mieters aufgrund vermeintlich vertraglicher Verpflichtungen (BGHZ 181, 188, Rz 20).