Prof. Dr. Oliver Fehrenbacher
Rn 17
Die Geschäftsführung muss ggü dem Geschäftsherrn ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung erfolgen. Liegen Berechtigungstatbestände vor, ist der Interessenausgleich der beteiligten Personen nach diesen Regeln vorzunehmen. Tatbestände, die zu einer Legitimation führen, können sich insb aus Rechtsgeschäften (zB Auftrag, Dienst-, Werkvertrag), aber auch aus Benutzungs- (BGHZ 63, 119), Gemeinschaftsverhältnissen oder familienrechtlichen Beziehungen sowie aus Organ- oder Amtsstellungen und ferner aus einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis (BVerwG DÖV 03, 732) ergeben. In der (unbenannten) Zuwendung an einen nichtehelichen Lebenspartner ist eine sonstige Berechtigung iSd § 677 zu sehen (Brandbg NJOZ 19, 1183 Rz 60). Keine ausreichende Legitimation zur Verdrängung der Regeln der GoA kommt dagegen idR Verträgen mit Dritten zu (BGHZ 143, 9) und gesetzlichen Bestimmungen, die lediglich allgemeine Pflichten auferlegen (§ 323c StGB: MüKo/Schäfer § 677 Rz 96; Jauernig/Mansel § 677 Rz 7) oder Verhalten rechtfertigen (§ 227).
Rn 18
An einer Berechtigung fehlt es auch, wenn Verträge beendet oder nichtig sind bzw eine solche Leistung nicht umfassen. Soweit keine Sonderregelungen eingreifen (§§ 674, 729), wendet die Rspr in diesen Fällen die Regeln der GoA an (BGHZ 37, 258: unzulässige Rechtsberatung; 55, 128: Flugreise; 101, 393: nichtiger Treuhandvertrag; 111, 308: Schwarzarbeit). Ein Anspruch auf Aufwendungsersatz (§ 670) wird wegen der fehlenden Erforderlichkeit der Aufwendungen allerdings regelmäßig abgelehnt (BGHZ 111, 308; 118, 142; NJW-RR 97, 564; anders: BGH NJW 93, 3196). Die Bedenken im überwiegenden Schrifttum gegen die Anwendung der GoA in derartigen Fällen (vgl nur MüKo/Schäfer § 677 Rz 116; BeckOKBGB/Gehrlein § 677 Rz 18) werden in erster Linie damit begründet, dass die besonderen Vorschriften für die Rückabwicklung rechtsgrundlos erbrachter Leistungen umgangen werden (§§ 814, 817 2, 818 III). Ob ein Vertrag insgesamt nichtig ist, richtet sich nach § 139 (Ohne-Rechnung-Abrede: BGH NJW 13, 3167 [BGH 16.07.2013 - XI ZR 260/12]). Bei der Überschreitung von vertraglichen Befugnissen ist der Ausgleich im Leistungsstörungsrecht zu suchen, auch wenn eine Berechtigung zur konkreten Handlung nicht besteht (BGHZ 131, 297). Ein Geschäftsführer einer Gesellschaft handelt bei Überschreiten seiner Befugnis nicht ohne Auftrag iSd § 677, sondern begeht eine Pflichtverletzung des Gesellschaftsvertrags (BGH WM 88, 986; 89, 1335).