Prof. Dr. Oliver Fehrenbacher
Gesetzestext
1Der Geschäftsführer hat die Übernahme der Geschäftsführung, sobald es tunlich ist, dem Geschäftsherrn anzuzeigen und, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, dessen Entschließung abzuwarten. 2Im Übrigen finden auf die Verpflichtungen des Geschäftsführers die für einen Beauftragten geltenden Vorschriften der §§ 666 bis 668 entsprechende Anwendung.
Rn 1
§ 681 enthält spezielle Nebenpflichten des Geschäftsführers und stellt ihn weitgehend dem Beauftragten gleich. Die Pflichten gelten für die berechtigte und unberechtigte GoA (hM Ddorf AbfallR 15, 146; MüKo/Schäfer § 681 Rz 3). Darüber hinaus verweist § 687 II auf § 681, wobei praktisch nur die Verweisung auf § 681 2 Bedeutung haben dürfte (zur entspr Anwendung auf das VermG, BGH NJW-RR 21, 1100 [BGH 19.03.2021 - V ZR 52/20]).
Rn 2
§ 681 1 legt dem Geschäftsführer die Pflicht zur Anzeige der Übernahme des Geschäfts auf (BGH NJW-RR 05, 639 [BGH 26.01.2005 - VIII ZR 66/04]; 05, 1426 [BGH 27.04.2005 - VIII ZR 140/04]: Netzbetreiber ggü Endabnehmer bei Stromlieferung). Der Zeitpunkt (›sobald es tunlich ist‹) ist von den Gesamtumständen abhängig (zB Erreichbarkeit, Bedeutung des Geschäfts; Staud/Bergmann § 681 Rz 4). Nach der Anzeige hat der Geschäftsführer die Entschließung des Geschäftsherrn abzuwarten, es sei denn, es ist Gefahr im Verzug (BGH MDR 08, 555: Keine Pflicht zum Mieterhöhungsverlangen). Die Anzeige wird regelmäßig den Schluss zulassen, dass mit dem Willen zur Fremdgeschäftsführung gehandelt wird; der Gegenschluss ist aber nicht zulässig (BGHZ 65, 354). § 681 2 enthält die Verpflichtung des Geschäftsführers zur Information und Rechnungslegung (§ 666). Dabei geht es aber nur um die Rechenschaftslegung, soweit diese zur Plausibilisierung eines Anspruchs notwendig ist (BGH WM 16, 1533). Ferner hat er das aus der Geschäftsführung Erlangte (einschl Gewinn) herauszugeben (§ 667; zur eigenmächtigen Fruchtziehung, BGH NJW 14, 3570 [BGH 17.09.2014 - XII ZR 140/12]). Bei der Beurteilung, ob eine ordnungsgemäße Verwendung des Erlangten vorliegt, ist auch auf nichtige Abreden abzustellen (BGH NJW 12, 3366 [BGH 21.06.2012 - III ZR 291/11], Anm Armgardt).
Rn 3
Bei Pflichtverletzungen kommt ein Schadensersatzanspruch des Geschäftsherrn nach allg Regeln in Betracht (§§ 280 ff). Dabei ist der Geschäftsherr so zu stellen, wie er ohne die konkrete Pflichtverletzung (Verspätung der Anzeige, nicht gewartet, nicht unterrichtet) gestanden hätte (BGH NJW-RR 05, 639). Der Aufwendungsersatzanspruch des Geschäftsführers ist dadurch nicht von vornherein ausgeschlossen (BGHZ 65, 354).