Rn 3
Die GbR grenzt sich von anderen Dauerschuldverhältnissen über die konstitutiven Merkmale des gemeinsamen Zwecks sowie der darauf gerichteten Förderpflicht der Gesellschafter ab. Bei Vorliegen dieser Wesensmerkmale ist regelmäßig von einer GbR auszugehen. Anderes gilt, wenn diese Merkmale durch andere Elemente vertraglicher Beziehungen überlagert und in den Hintergrund gedrängt werden. Ausgehend von diesem Grundverständnis ergeben sich Abgrenzungsfragen zu verschiedenen Rechtsverhältnissen und -instituten. Diese Abgrenzung wird in der Praxis durch Fehlen eindeutiger vertraglicher Regelungen erschwert. Zudem erfassen die formgebenden Merkmale des gemeinsamen Zweckes und der Förderpflicht bereits aufgrund ihrer begrifflichen Weite eine Vielzahl von denkbaren Gestaltungsmöglichkeiten. Aufgrund dieser auch tatsächlich existierenden zahlreichen Variationen treten an den Begriffsrändern immer wieder Unschärfen bei der Abgrenzung auf.
I. Gemeinschaft.
Rn 4
Von der Gemeinschaft (§§ 741 ff) ist die GbR durch die auf schuldrechtlicher Vereinbarung beruhende Förderung eines – über die bloße gemeinschaftliche Berechtigung an einem gemeinsamen Gegenstand hinausgehenden – überindividuellen Zweckes abzugrenzen. Im Gegensatz zur GbR ist die Gemeinschaft eine im Hinblick auf den gemeinsamen Gegenstand per Gesetz verbundene Vereinigung, welche sich auf das gemeinsame Haben und Halten beschränkt. Dies hindert nicht das gleichzeitige Bestehen sowohl einer GbR als auch einer Gemeinschaft zwischen denselben Personen bzw das Vorliegen von Mischformen, so zB das Halten eines gemeinschaftlichen Gegenstandes als Bruchteilsvermögen (Ddorf NZG 01, 746).
II. Andere Personengesellschaften.
Rn 5
Die GbR ist wegen der subsidiären Anwendbarkeit ihrer Vorschriften (§§ 105 III, 161 II HGB) sowie der gesetzlich angeordneten identitätswahrenden Umwandlung in die Rechtsform einer anderen Personengesellschaft bei Vorliegen der dafür bestimmten Voraussetzungen das Grundmodell der Personengesellschaften. Durch die Gleichstellung gem §§ 721 ff in haftungsrechtlicher Hinsicht mit der OHG ist die GbR an die Personenhandelsgesellschaft angenähert und damit ihr Charakter als Grundform der Personengesellschaft verdeutlicht. Eine Abgrenzung zwischen den Gesellschaftsformen ist aufgrund der handelsrechtlichen Sondervorschriften zu Vertretung, Geschäftsführung und Haftung zB des Kommanditisten dennoch von praktischer Bedeutung.
1. Abgrenzung.
Rn 6
Die Abgrenzung erfolgt nach dem Gesellschaftszweck. Eine Personenhandelsgesellschaft liegt in den folgenden Konstellationen vor: (1.) Der Zweck der Gesellschaft ist auf den Betrieb eines Handelsgewerbes (vgl § 1 II HGB) gerichtet (§§ 105 I, 123 II HGB). (2.) Die Gesellschaft betreibt ein Gewerbe und ist zugleich im Handelsregister eingetragen (§§ 2, 3 II HGB). (3.) Die Gesellschaft betreibt ein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen und ist im Handelsregister eingetragen. (4.) Andere Gesellschaften mit nicht gewerblichem Betrieb nach § 1 II HGB oder Gesellschaften, welche eigenes Vermögen verwalten, wenn sie im Handelsregister eingetragen sind, vgl § 107 I HGB.
2. Handelsgesellschaft.
Rn 7
Eine Änderung des Gesellschaftszweckes hin zum Betrieb eines Handelsgewerbes führt zur Umwandlung der GbR unter Wahrung ihrer Identität in eine OHG. Dies hat die Konsequenz, dass insb gewerblich tätige Gesellschaften vielfach auch ohne Eintragung in das Handelsregister eine OHG sein können. Gleiches gilt für die OHG/KG in der anderen Richtung bei Wegfall des handelsgewerblichen Zweckes und Nichteintragung ins Handelsregister, und zwar unabhängig vom Willen der Gesellschafter. Ebenso entsteht beim Irrtum der Gesellschafter einer vermeintlichen OHG/KG über den Umfang des Gewerbes eine GbR (BGHZ 10, 91, 97). Im Fall der Beibehaltung eines nicht gewerblichen Betriebs entsteht nur bei Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister eine Personenhandelsgesellschaft, vgl § 107 I HGB.
3. Partnerschaftsgesellschaft, EWIV.
Rn 8
Die Partnerschaftsgesellschaft ist die auf Träger freier Berufe zugeschnittene Gesellschaftsform, welche diesen ein ihren Bedürfnissen angepasstes Modell zur Verfügung stellen soll. Sie ist geregelt im PartGG und entsteht durch Eintragung in das Partnerschaftsregister bzw durch identitätswahrende Umwandlung einer GbR (BayObLG NJW 98, 1158), deren Regeln sie subsidiär folgt (§ 1 IV PartGG). Die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) steht als Personengesellschaft für transnationale Unternehmenskooperationen zur Verfügung. Zweck der EWIV ist eine verbesserte Zusammenarbeit und Entwicklung ihrer Mitglieder, nicht dagegen eine Gewinnerzielung der Gesellschaft selbst. Die in der Praxis ohne große Bedeutung gebliebene EWIV ist rechts-, partei-, und prozessfähig; es findet das Recht der OHG und damit mittelbar auch das der GbR (§ 105 III HGB) erg Anwendung.
III. Gesellschaftsähnliche Rechtsverhältnisse.
1. Partiarische Rechtsverhältnisse.
Rn 9
Partiarische Rechtsverhältnisse sind Austauschverträge, bei denen die Gegenleistung des einen Teils allein oder ua in einer Beteiligung am Gewinn oder Erfolg, welchen der Leistungsempfänger erzielt, besteht. Derartige Rechtsverhältnisse sind aufgrund ihrer Erfolgs...