Rn 39
Wegen der Dispositivität (§ 708) der meisten Regelungen der §§ 705 ff sind die Erscheinungsformen der GbR vielfältig. Dazu trägt weiter bei, dass der Abschluss des Gesellschaftsvertrages auch konkludent möglich ist und es den Gesellschaftern vielfach nicht bewusst sein wird, eine GbR zu gründen. Auch die Tatsache, dass die GbR nicht dauerhaft angelegt sein muss, sondern sich in der einmaligen Zweckerreichungen erschöpfen kann, führt zur Vielfalt ihrer Erscheinungsformen. Die nachfolgende Übersicht ist daher nur eine Auflistung typischer Erscheinungsformen mit häufiger praktischer Bedeutung:
I. Arbeitsgemeinschaften (ARGE).
Rn 40
ARGE sind eine typische Form der sog Gelegenheitsgesellschaft. Sie existieren insb im Baugewerbe und bestehen aus selbstständigen Unternehmen, die sich für die Dauer eines gemeinsam zu erfüllenden Bauauftrages zusammenschließen. Regelmäßig handelt es sich dabei um eine Außengesellschaft, die unter einem gemeinsamen Namen auftritt. In jüngerer Zeit wurde die Rechtsform der ARGE als GbR tw angezweifelt, und zwar unter Hinweis auf den Umfang des Bauvorhabens und dem nach der vormaligen Handelsrechtsreform veränderten Gewerbebegriff (Frankf NJOZ 05, 2583; Dresd DB 03, 713; LG Bonn ZIP 03, 2160). Ein Gewerbe und damit eine OHG wären jedoch nur dann anzunehmen, wenn es sich bei der ARGE um eine ›planmäßig anbietende Tätigkeit‹ handeln würde. Dies kann angesichts des Charakters als einmaliger Zusammenschluss zur Bewältigung eines Großvorhabens jedoch regelmäßig nicht angenommen werden.
II. Bauherrengemeinschaften.
Rn 41
Bauherrengemeinschaften sind regelmäßig bloße Innengesellschaften mit dem Zweck der Errichtung eines Bauwerkes und der Schaffung von Wohnungseigentum der einzelnen Mitglieder. Die vertragliche Konstruktion umfasst meist einen Treuhänder, welcher im Außenverhältnis nicht die Gesellschaft, sondern die einzelnen Gesellschafter vertritt. Die Gesellschafter haften aus diesem Grund lediglich anteilig entspr der Größe ihres Anteils am Wohnungseigentum (BGHZ 75, 26, 30). Während intern eine GbR vorliegt, besteht nach außen idR eine Bruchteilsgemeinschaft hinsichtlich des zu Miteigentum erworbenen Grundstückes (BGH NJW 92, 1881 [BGH 27.02.1992 - IX ZR 57/91]). Die Innengesellschaft kann dabei mittels jew mit dem Treuhänder abgeschlossener Verträge der Bauherren begründet werden, ohne dass es einer darüber hinausgehenden Verbindung der Mitglieder untereinander bedarf (BGH NJW-RR 88, 220). Nach Zweckerreichung tritt an die Stelle der GbR eine WEG. Handelt es sich bei der Bauherrengemeinschaft ausnw um eine Außen-GbR, sollen die Gesellschafter nach bisher stRspr dennoch für die Herstellungskosten nur anteilig haften (BGH NJW 02, 1642 [BGH 21.01.2002 - II ZR 2/00]). Diese Fortführung dieser Rspr würde eine Einschränkung der §§ 721 ff bedeuten.
III. Ehegatten-GbR.
1. Ehegatten-GbR.
Rn 42
Die Begründung einer GbR zwischen Ehegatten folgt den allg Grundsätzen. Regelmäßig wird es sich um konkludent geschlossene Innengesellschaften handeln; eine Außengesellschaft ist jedoch ebenso möglich (BGH NJW 82, 170 [BGH 20.05.1981 - V ZB 25/79]). Die GbR unterliegt dabei grds keinen Einschränkungen durch das eheliche Güterrecht (HP/Schöne § 705 Rz 172). Entscheidend für den (konkludenten) Abschluss eines Gesellschaftsvertrages ist der Wille der Ehegatten. Dieser muss darauf gerichtet sein, einen über den typischen Rahmen der ehelichen Gemeinschaft hinausgehenden Zweck zu verfolgen, dessen Ertrag beiden Eheleuten gemeinschaftlich zugutekommen soll (BGH NJW 06, 1268 [BGH 28.09.2005 - XII ZR 189/02]; NJW 99, 2962, 2966). Der Wille muss in Kenntnis dieses Umstandes gefasst sein; dagegen ist das Bewusstsein, eine GbR zu gründen, nach den allg Grundsätzen nicht erforderlich. Nicht ausreichend für die Annahme einer Ehegatten-GbR ist es daher, wenn die Beiträge der Partner lediglich der Verwirklichung der Basis der ehelichen Gemeinschaft dienen, wie zB bei der Errichtung des Familienheimes (BGH NJW 99, 2962, 2964). Hier verbietet der familienrechtliche Typenzwang eine Ersetzung des Instituts der Ehe durch gesellschaftsrechtliche Lösungen. Die GbR ist ebenso von der bloßen Mehrung des Vermögens eines Ehegatten insb durch unbenannte Zuwendungen abzugrenzen (hierzu BGH aaO). Bei Beendigung der ehelichen Gemeinschaft entstehen im Falle der Annahme einer GbR neben erb- und familienrechtlichen Ansprüchen gesellschaftsrechtliche Ausgleichsansprüche.
2. Verlobten-GbR.
Rn 43
Bei Mitarbeit eines Verlobten liegt eine GbR regelmäßig nicht vor (BGH BB 58, 5). IÜ stehen Verlobte sonstigen Dritten gleich und sind frei in der Gründung einer GbR. Bei Lösung der Verlobung kommen insb Bereicherungsansprüche sowie Ansprüche wegen Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313) in Betracht (Hamm FamRZ 83, 494).
3. Nicht eheliche Lebensgemeinschaft-GbR.
Rn 44
Gleiches wie für Verlobte gilt im Ergebnis für nicht eheliche Lebensgemeinschaften. Konkludent geschlossene Gesellschaften sind nicht schon aufgrund der faktischen Willensübereinstimmung anzunehmen (BGH WM 06, 974, 977). Insb finden die zur Ehegatten-GbR dargestellten Grundsätze vor dem Hintergrund des Schutzes der Ehe in Art 6 GG sowie der ...