1. Ehegatten-GbR.
Rn 42
Die Begründung einer GbR zwischen Ehegatten folgt den allg Grundsätzen. Regelmäßig wird es sich um konkludent geschlossene Innengesellschaften handeln; eine Außengesellschaft ist jedoch ebenso möglich (BGH NJW 82, 170 [BGH 20.05.1981 - V ZB 25/79]). Die GbR unterliegt dabei grds keinen Einschränkungen durch das eheliche Güterrecht (HP/Schöne § 705 Rz 172). Entscheidend für den (konkludenten) Abschluss eines Gesellschaftsvertrages ist der Wille der Ehegatten. Dieser muss darauf gerichtet sein, einen über den typischen Rahmen der ehelichen Gemeinschaft hinausgehenden Zweck zu verfolgen, dessen Ertrag beiden Eheleuten gemeinschaftlich zugutekommen soll (BGH NJW 06, 1268 [BGH 28.09.2005 - XII ZR 189/02]; NJW 99, 2962, 2966). Der Wille muss in Kenntnis dieses Umstandes gefasst sein; dagegen ist das Bewusstsein, eine GbR zu gründen, nach den allg Grundsätzen nicht erforderlich. Nicht ausreichend für die Annahme einer Ehegatten-GbR ist es daher, wenn die Beiträge der Partner lediglich der Verwirklichung der Basis der ehelichen Gemeinschaft dienen, wie zB bei der Errichtung des Familienheimes (BGH NJW 99, 2962, 2964). Hier verbietet der familienrechtliche Typenzwang eine Ersetzung des Instituts der Ehe durch gesellschaftsrechtliche Lösungen. Die GbR ist ebenso von der bloßen Mehrung des Vermögens eines Ehegatten insb durch unbenannte Zuwendungen abzugrenzen (hierzu BGH aaO). Bei Beendigung der ehelichen Gemeinschaft entstehen im Falle der Annahme einer GbR neben erb- und familienrechtlichen Ansprüchen gesellschaftsrechtliche Ausgleichsansprüche.
2. Verlobten-GbR.
Rn 43
Bei Mitarbeit eines Verlobten liegt eine GbR regelmäßig nicht vor (BGH BB 58, 5). IÜ stehen Verlobte sonstigen Dritten gleich und sind frei in der Gründung einer GbR. Bei Lösung der Verlobung kommen insb Bereicherungsansprüche sowie Ansprüche wegen Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313) in Betracht (Hamm FamRZ 83, 494).
3. Nicht eheliche Lebensgemeinschaft-GbR.
Rn 44
Gleiches wie für Verlobte gilt im Ergebnis für nicht eheliche Lebensgemeinschaften. Konkludent geschlossene Gesellschaften sind nicht schon aufgrund der faktischen Willensübereinstimmung anzunehmen (BGH WM 06, 974, 977). Insb finden die zur Ehegatten-GbR dargestellten Grundsätze vor dem Hintergrund des Schutzes der Ehe in Art 6 GG sowie der Tatsache, dass sich die Mitglieder einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft bewusst gegen dieses Modell entscheiden, keine Anwendung. Eine GbR kann aber vorliegen, wenn die Lebenspartner im Innenverhältnis die Absicht haben, einen über das bloße Zusammenleben hinausgehenden Zweck zu verfolgen. Dies kann insb dann der Fall sein, wenn die Vereinbarung besteht, einen wirtschaftlichen Wert zu schaffen, welcher nicht lediglich für die Dauer der Partnerschaft gemeinsam genutzt, sondern den Beteiligten nach deren Vorstellung auch gemeinsam gehören soll (BGH NJW 13, 2187 [BGH 08.05.2013 - XII ZR 132/12] Rz 15; 08, 443). Die formale Zuordnung des Gegenstandes zu einem Partner ist dabei unschädlich (BGH NJW 10, 998 [BGH 25.11.2009 - XII ZR 92/06]).
4. Eingetragene Lebenspartnerschaft-GbR.
Rn 45
Sog eingetragene Lebenspartnerschaften gleichgeschlechtlicher Paare bedürfen keiner Anwendung des Gesellschaftsrechtes. Die betreffende rechtliche Basis gleichgeschlechtlicher Verbindungen findet sich im LPartG (BGBl I 01, 266). Durch die weitgehende Annäherung an das Institut der Ehe wurde eine eigenständige personenrechtliche Vereinigung mit ebensolchen Regelungen geschaffen, welche keiner (entspr) Anwendung gesellschaftsrechtlicher Vorschriften bedarf.