1. Partiarische Rechtsverhältnisse.
Rn 9
Partiarische Rechtsverhältnisse sind Austauschverträge, bei denen die Gegenleistung des einen Teils allein oder ua in einer Beteiligung am Gewinn oder Erfolg, welchen der Leistungsempfänger erzielt, besteht. Derartige Rechtsverhältnisse sind aufgrund ihrer Erfolgsabhängigkeit gesellschaftsähnlich, jedoch nicht selbst GbR. Die Gewinnerzielung ist nicht gemeinsamer Zweck, sondern lediglich Angelegenheit des Leistungsempfängers. Partiarische Rechtsverhältnisse verfolgen damit anders als die GbR keinen gemeinsamen Zweck. Bsp für partiarische Rechtsverhältnisse sind Umsatzbeteiligungen bei Mietverträgen, Dienstverträgen oder Darlehen mit Erfolgsbeteiligung. Demgegenüber ist bei einer Verlustbeteiligung des stillen Gesellschafters (Schlesw NZG 00, 1176) bzw einer gewinnsteigernden Tätigkeit desselben (Celle NZG 99, 650) vom Vorliegen einer GbR auszugehen.
2. Gefälligkeitsverhältnisse.
Rn 10
Im Bereich schuldrechtlicher Beziehungen zwischen einzelnen Rechtssubjekten ist die GbR in Form einer Gelegenheitsgesellschaft von den Gefälligkeitsverhältnissen abzugrenzen. Entscheidendes Kriterium ist das Vorliegen eines auf die Förderung eines überindividuellen Zweckes gerichteten Willens. Fehlt ein solcher und ist der Rechtsbindungswille auf die bloße Begründung von Neben- und Schutzpflichten gerichtet, handelt es sich um ein Gefälligkeitsverhältnis. Das Bestehen eines Verpflichtungswillens iSd § 705 I bestimmt sich nach dem objektiven Empfängerhorizont und ist dann anzunehmen, wenn der Vertragspartner sich auf eine Mitwirkung am gemeinsamen Zweck verlassen durfte. Konkludent geschlossene Gesellschaftsverträge liegen insb dann vor, wenn ein unternehmerisches Risiko begründet wird, welches auf die Gesellschafter verteilt oder wenn auf gemeinsame Rechnung gehandelt wird.
3. Sternverträge.
Rn 11
Von sonstigen Austauschverträgen unterscheidet sich die GbR sowohl durch ihren Charakter als Dauerschuldverhältnis als auch durch den über das bloße ›do ut des‹ hinausgehenden überindividuellen Vertragszweck. Überlegen lässt sich, die jew gleichartigen Vertragsbeziehungen eines zentralen Unternehmens zu mehreren untergeordneten Unternehmen (sog Sternverträge) würden das Vorliegen einer GbR zwischen den nachrangigen Einzelunternehmen begründen, wenn sie auf einen gemeinsamen Zweck gerichtet seien. Die Rspr lehnt das unter Hinweis auf den fehlenden Abschluss eines Gesellschaftsvertrages zwischen den Unternehmen ab und nimmt lediglich eine Mehrzahl zweiseitiger Vertragsverhältnisse an (BGH EWiR 4/85).