Gesetzestext
(1) Die Gesellschaft wird durch den Abschluss des Gesellschaftsvertrags errichtet, in dem sich die Gesellschafter verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern.
(2) Die Gesellschaft kann entweder selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll (rechtsfähige Gesellschaft), oder sie kann den Gesellschaftern zur Ausgestaltung ihres Rechtsverhältnisses untereinander dienen (nicht rechtsfähige Gesellschaft).
(3) Ist der Gegenstand der Gesellschaft der Betrieb eines Unternehmens unter gemeinschaftlichem Namen, so wird vermutet, dass die Gesellschaft nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt.
A. Begriff und Wesen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
Rn 1
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist ein vertraglicher Zusammenschluss zweier oder mehrerer Personen zur Erreichung eines gemeinschaftlichen Zwecks durch Übernahme schuldrechtlicher Pflichten. Unterschieden wird zwischen dem engen und weiten Gesellschaftsbegriff. Letzterer definiert sich als rechtsgeschäftliche Verbindung mindestens zweier Personen zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks und erfasst neben den Personengesellschaften des Bürgerlichen und Handelsrechts (GbR, OHG, KG) die Partnerschaft, die Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) sowie andere korporative Rechtssubjekte, wie den Verein und die Genossenschaft. Die GbR fällt dagegen ebenso wie die anderen Personengesellschaften auch unter den engen Gesellschaftsbegriff, der sich durch das personalistische Element gegen die Körperschaften mit ihrer den Mitgliedern ggü verselbstständigten Struktur abgrenzt. Strukturgebend für die Gesellschaft ieS ist das Vorhandensein nicht beliebig auswechselbarer Gesellschafter.
Rn 2
Die GbR ist der Grundtypus der Personengesellschaften und grenzt sich durch das Fehlen konstituierender Merkmale anderer Personengesellschaften gegen diese ab. Andernfalls finden die entspr Sonderregelungen Anwendung (zB § 105 HGB). Aus diesem Grund kann die GbR sowohl bei nachträglichem Entfallen dieser Merkmale als auch durch formwechselnde Umwandlung entstehen (Rn 19, 20). Wesensmerkmale der GbR sind definitionsgemäß die Entstehung ›durch Abschluss des Gesellschaftsvertrags‹, der gemeinsame Zweck sowie die angesprochene personale Struktur der Gesellschaft. Das Vertragserfordernis ist Ausdruck einer gewissen Dauerhaftigkeit der Zweckerreichung. Der bloße einmalige Austausch von Leistungen wäre nicht ausreichend, vielmehr besteht ein Dauerschuldverhältnis zwischen den Gesellschaftern. Dieses wird gekennzeichnet durch ein über dem einmaligen Leistungsaustausch stehendes Pflichtengefüge zwischen den Gesellschaftern, das die einzelnen Rechtsgeschäfte überlagert. Der gemeinsame Zweck grenzt die GbR von auf bloßen Leistungsaustausch gerichteten Dauerschuldverhältnissen sowie der Gemeinschaft iSd § 741 ab. Auf diesen Zweck bezieht sich die primär durch Beitragszahlungen zu erfüllende Förderpflicht der Gesellschafter. Die Merkmale des dauerhaften Zusammenschlusses sowie des überindividuellen Zweckes ergeben in ihrer Kombination das dritte konstituierende Merkmal der GbR: die personale Struktur, die in der Treubindung der Gesellschafter und der grds personal geprägten Struktur des Zusammenschlusses liegt. Sie findet ihren Ausdruck in der grds Unübertragbarkeit der Mitgliedschaft. Die gesellschaftsrechtlichen Regelungen der §§ 705 ff sind mehrheitlich dispositives Recht (§ 708). Insb das Innenverhältnis unterliegt der Vertragsfreiheit der Gesellschafter; begrenzt wird diese abgesehen von allg Schranken (§ 138) lediglich durch den Gesellschaftszweck sowie die Verpflichtung zu seiner Förderung.
B. Abgrenzung zu anderen Rechtsverhältnissen.
Rn 3
Die GbR grenzt sich von anderen Dauerschuldverhältnissen über die konstitutiven Merkmale des gemeinsamen Zwecks sowie der darauf gerichteten Förderpflicht der Gesellschafter ab. Bei Vorliegen dieser Wesensmerkmale ist regelmäßig von einer GbR auszugehen. Anderes gilt, wenn diese Merkmale durch andere Elemente vertraglicher Beziehungen überlagert und in den Hintergrund gedrängt werden. Ausgehend von diesem Grundverständnis ergeben sich Abgrenzungsfragen zu verschiedenen Rechtsverhältnissen und -instituten. Diese Abgrenzung wird in der Praxis durch Fehlen eindeutiger vertraglicher Regelungen erschwert. Zudem erfassen die formgebenden Merkmale des gemeinsamen Zweckes und der Förderpflicht bereits aufgrund ihrer begrifflichen Weite eine Vielzahl von denkbaren Gestaltungsmöglichkeiten. Aufgrund dieser auch tatsächlich existierenden zahlreichen Variationen treten an den Begriffsrändern immer wieder Unschärfen bei der Abgrenzung auf.
I. Gemeinschaft.
Rn 4
Von der Gemeinschaft (§§ 741 ff) ist die GbR durch die auf schuldrechtlicher Vereinbarung beruhende Förderung eines – über die bloße gemeinschaftliche Berechtigung an einem gemeinsamen Gegenstand hinausgehenden – überindividuellen Zweckes abzugrenzen. Im Gegensatz zur GbR ist die Gemeinschaft eine im Hinblick auf den gemeinsamen Gegenstand per Gesetz ve...