I. Ausgangspunkt.
Rn 5
Die Vorgaben in II sind abschließend. II stellt in Nr 1–4 zwingende Anforderungen an den Inhalt der Anmeldung (nach dem Vorbild des § 106 II HGB). Was nach Nr 1–3 anzugeben ist, wird in die Gesellschaftsregisterverordnung (§ 707d) eingetragen. §§ 707 ff führen nicht zu einer Eintragung von Treugebern oder Nießbrauchern oder des Unternehmensgegenstands oder von Beschränkungen der Geschäftsführungsbefugnis.
II. Angaben gem Nr 1a (Name).
Rn 6
Die eintragungswillige GbR muss sich eine Namensbezeichnung für sich aussuchen. Hierfür gelten über § 707b Nr 1 die §§ 18, 21–24, 30 und 37 HGB entspr. Daher sind das Identifizierungsgebot und das Irreführungsverbot zu beachten. Nach § 707a II muss der Rechtsformzusatz gezeigt werden. Den von ihr gewählten Namen kann die GbR aufgrund § 12 verteidigen.
III. Angaben gem Nr 1b (Sitz).
Rn 7
Es muss ein (inländischer) Vertragssitz (§ 706 S 1) angegeben werden, der aber vom (inländischen oder ausländischen) Verwaltungssitz abweichen kann.
IV. Angaben gem Nr 1c (Anschrift).
Rn 8
Bei der Anschrift der GbR muss es sich um eine zustellungsfähige Adresse handeln. Anzugeben sind Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort, wobei es sich um eine c/o Adresse handeln darf, aber nicht um ein Postfach. Die Anschrift und der Gesellschaftssitz können verschieden sein, die Anschrift muss aber in einem EU-Mitgliedsstaat sein (nicht: EWR). Die Zustellungserleichterung nach § 185 Nr 2 ZPO und § 15a HGB gilt für die GbR nicht.
Rn 9
Grds kommt es wegen § 720 V auf die Anschrift eines organschaftlichen Vertretes der GbR an (vgl § 170 I ZPO), aber auf eine Anschrift der GbR kann es bei Ersatzzustellung ankommen (§ 178 ff ZPO). Zulässig ist es auch, die Adresse eines Zustellungsbevollmächtigten zu nennen.
V. Angaben gem Nr 2 (Gesellschafter).
Rn 10
Anzumelden sind die Personen, die Inhaber der Mitgliedschaft sind. Das können die Betroffenen nicht abweichend vereinbaren, etwa weil sie nicht wollen, dass ihre Gesellschafterstellung publik ist. Nießbraucher, Pfandgläubiger, Unterbeteiligte, Treugeber sind nicht Gesellschafter und können daher nicht zur Eintragung angemeldet werden. Etwas anderes wird für den Testamentsvollstrecker anzunehmen sein (vgl BGH NZG 14, 1272, 1274). Wer eingetragen ist, kann allein deshalb als Haftungssubjekt gelten (§ 707a III iVm § 15 HGB).
Rn 11
Für natürliche Personen sind der Name, der Vorname, das Geburtsdatum und der Wohnort (§§ 7 ff) anzugeben, nicht die Anschrift. Für Kaufleute als GbR-Gesellschafter kann die Firma eingetragen werden. Ist eine Gemeinschaft Gesellschafter, sind die Angaben für alle Personen zu machen, die der Gemeinschaft angehören.
Rn 12
Handelt es sich bei dem GbR-Gesellschafter um eine juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaften, sind ihre Firma bzw ihr Name sowie die Rechtsform und der Sitz anzugeben; außerdem eine Registernummer, wenn dies für die Gesellschaftergesellschaft gesetzlich vorgesehen ist (sei es auch gem ausländischem Recht). Nicht anzugeben ist, wer gesetzlicher Vertreter dieser juristischen Person oder rechtsfähigen Personengesellschaften ist oder wer seinerseits wiederum deren Gesellschafter sind.
VI. Angaben gem Nr 3 (Vertretung).
Rn 13
Anzugeben ist die organschaftliche Vertretungsbefugnis in ihrer konkreten Ausgestaltung, sei es der gesetzliche Regelfall oder eine abweichende gesellschaftsvertragliche Regelung. Dazu gehören auch Angaben zu § 181 oder zur Einzelvertretungsmacht nach § 720 II.
VII. Versicherung gem Nr 4.
Rn 14
Zur Vermeidung von Verunsicherung stiftenden Doppeleintragungen muss bei der Anmeldung versichert werden, dass keine Voreintragung der GbR im Handels- oder Partnerschaftsregister existiert. Entsteht die eintragungswillige GbR durch einen Statuswechsel, dient § 707c I dem Zweck, die ausschließliche Zuständigkeit des wegen damaliger Zuständigkeit bereits befassten Registergerichts zu erhalten (aber Abgabe nach § 707c III möglich).