Gesetzestext
Zur Erhöhung seines Beitrags kann ein Gesellschafter nicht ohne seine Zustimmung verpflichtet werden. Die §§ 728a und 737 bleiben unberührt.
A. Anwendungsbereich und Zweck.
Rn 1
Das dem zwingenden § 710 zu entnehmende Belastungsverbot dient dem Schutz der Gesellschafter vor Verpflichtungen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Gesellschaftsvertrags nicht ersichtlich waren. Es ist zeitlich begrenzt für das Bestehen der Gesellschaft. Im Fall der Auseinandersetzung besteht eine Pflicht zur Verlustdeckung nach § 737, ebenso nach § 728a im Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters. § 707 findet darüber hinaus nur im Innenverhältnis zwischen den Gesellschaftern Anwendung. Ggü Gesellschaftsgläubigern – sowohl Dritten als auch Gesellschaftern (BGH DNotZ 14, 865 [BGH 20.05.2014 - II ZR 186/13]) – sind die Gesellschafter auch über ihre Einlage hinaus mit ihrem persönlichen Vermögen verpflichtet (BGH NJW 80, 339 [BGH 02.07.1979 - II ZR 132/78]; 81, 1095 [BGH 20.10.1980 - II ZR 257/79]). Keine Beitragserhöhung iSd § 710 liegt vor, wenn die Beitragshöhe im Gesellschaftsvertrag nicht beziffert ist und die Gesellschafter sich verpflichtet haben, entspr ihrer Beteiligung das zur Förderung des Gesellschaftszwecks Erforderliche beizutragen, wobei das Erforderliche verobjektiviert bestimmbar sein muss (BGH NZG 06, 306; ZIP 05, 1455f). Die Festsetzung obliegt dem geschäftsführenden Gesellschafter; die Grenze ist bei willkürlichen und nicht mehr von der gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung gedeckten Erhöhungen zu ziehen.
B. Voraussetzungen.
Rn 2
Die Verpflichtung eines Gesellschafters zum Nachschuss kann nur durch Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag oder durch Gesellschafterbeschluss mit Zustimmung aller Betroffenen (BGH WM 08, 737 f; 07, 1412f) begründet werden. Sieht schon der Gesellschaftsvertrag unter bestimmten Bedingungen Nachschüsse vor, so müssen die Nachschüsse und ihre Voraussetzungen eindeutig bestimmt oder objektiv bestimmbar sein und dem Gesellschafter Ausmaß und Umfang verdeutlichen (BGH DStR 14, 2403 Rz 16; NJW 83, 164; zur Publikums-GbR BGH DStR 08, 112; WM 07, 1412; ZIP 07, 812; ZIP 06, 754). Das hindert eine konkludente Vereinbarung solcher Art jedoch nicht per se (BGH WM 61, 32, 34). Eine ausreichende Bestimmbarkeit kann sich auch iVm der Beitrittserklärung des Gesellschafters ergeben, die den Höchstbetrag bestimmt (BGH WM 08, 736 f; 07, 2381, 2383). Der Gesellschaftsvertrag kann die Beitragserhöhung durch Mehrheitsbeschluss zulassen, doch gilt auch hier, dass Ausmaß und Umfang aus einer eindeutigen Regelung erkennbar sein müssen (BGH DStR 14, 2403 Rz 16). Auch dann kann aber ein Mehrheitsbeschluss unwirksam sein, wenn er dem Zweck zu dienen bestimmt ist, missliebige Gesellschafter durch Erhöhung des finanziellen Einsatzes hinauszudrängen. Fehlt eine – ausdrückliche oder stillschweigende – gesellschaftsvertragliche Regelung, ist eine Verpflichtung der Mitglieder zur Erhöhung der Beiträge aufgrund der allg Treuepflicht (§ 705 Rn 22) nur in Ausnahmefällen anzunehmen. Die bloße Gefährdung der Erreichung der Gesellschaftszweckes, zB durch die Insolvenz der Gesellschaft, ist hierfür idR noch nicht ausreichend (BGH NJW-RR 89, 993, 995 [BGH 13.03.1989 - II ZR 193/88]).
Rn 3
Freiwillige Beitragserhöhungen sind ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter nicht möglich, da sie regelmäßig mit einer Veränderung der Beteiligungsverhältnisse korrespondieren werden. Allerdings kann in der Krise der Gesellschaft aus der mitgliedschaftlichen Treuepflicht eine Zustimmungspflicht der übrigen Gesellschafter zu erhöhten Beiträgen von Mitgesellschaftern bestehen.