Gesetzestext
Die Rechte der Gesellschafter aus dem Gesellschaftsverhältnis sind nicht übertragbar. Hiervon ausgenommen sind Ansprüche, die einem Gesellschafter aus seiner Geschäftsbesorgung für die Gesellschaft zustehen, soweit deren Befriedigung außerhalb der Liquidation verlangt werden kann, sowie Ansprüche eines Gesellschafters auf einen Gewinnanteil oder auf dasjenige, was ihm im Fall der Liquidation zukommt.
A. Grundlagen.
Rn 1
Gem 1 sind nach hM nicht etwa nur Ansprüche (so der Wortlaut), sondern alle aus der Mitgliedschaft fließenden Rechte der Gesellschafter, also alle individuellen Verwaltungs- und – vorbehaltlich 2 – Vermögensrechte, unübertragbar (Abspaltungsverbot). Für Rechte der GbR selbst gilt § 711a nicht. Die Vorschrift in 1 ist zwingend (BGH NJW 52, 178; 62, 738), die Ausn nach 2 sind abdingbar. Aber 1 hindert nicht die einvernehmliche Überlassung einzelner Rechte zur Ausübung an Dritte (zB Geschäftsführung und Vertretung kraft Vollmacht), weil die überlassenen Rechte jederzeit wieder entzogen werden können (BGH NJW 62, 738 [BGH 22.01.1962 - II ZR 11/61]). Zu den von § 711a erfassten Verwaltungsrechten der Gesellschafter zählen das Stimmrecht, das Kontrollrecht, die Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht, das Recht zur Mitwirkung bei der Liquidation, das Kündigungsrecht und die actio pro socio (§ 715b). Die Vermögensrechte umfassen neben den in 2 genannten auch Ansprüche aus Sozialverpflichtungen der GbR.
Rn 2
Nicht erfasst von § 711a sind Ansprüche eines Gesellschafters aus Drittverhältnissen, weil sie ihren Ursprung nicht in der Mitgliedschaft haben. Beim Abspaltungsverbot geht es um das Verbot der Übertragung von Rechten an Nichtgesellschafter. Einer unterschiedlichen Ausgestaltung der Mitgliedschaftsrechte der Gesellschafter, was vorbehaltlich des Schutzes des mitgliedschaftlichen Kernbereichs zulässig ist, steht das Abspaltungsverbot nicht entgegen.
Rn 3
Bei Treuhand und Unterbeteiligung bleiben die Gesellschafterrechte grds beim Treuhänder bzw Hauptbeteiligten. Jedoch können bei Offenlegung des Rechtsverhältnisses und Zustimmung der Mitgesellschafter auch dem Treugeber oder Unterbeteiligten ohne Verstoß gegen das Abspaltungsverbot unmittelbare Rechtsbeziehungen zustehen. Ob der mit Zustimmung der Mitgesellschafter eingeräumte dingliche Nießbrauch die Überlassung von Verwaltungsrechten zulässt, ist str.
B. Übertragbare Vermögensansprüche.
Rn 4
Nach 2 sind Ansprüche des Gesellschafters auf Geschäftsführervergütung, auf Gewinnanteile und sein Anteil am Auseinandersetzungsguthaben selbstständig übertragbar und pfändbar. Gleiches gilt für den Anspruch auf Rückgabe überlassener Vermögensgegenstände (BGH NJW 98, 1551, 1552 [BGH 12.01.1998 - II ZR 98/96]). Erworben wird nur die künftige Forderung, nicht die darauf bezogenen Verwaltungsrechte (BGH WM 83, 1279, 1280; zum Recht auf klagweise Durchsetzung BGH DStR 09, 495 [BGH 21.07.2008 - II ZR 183/07]). So kann der Erwerb durch Änderung des Gesellschaftsvertrags oder Übertragung des Gesellschaftsanteils (BGH NJW 97, 3370, 3371 [BGH 14.07.1997 - II ZR 122/96]) vereitelt werden und die Verpfändung sowie Pfändung geht der Abtretung vor.