I. Die 3 Fälle des II 1.
Rn 13
II 1 bezweckt kollektive Informationsgleichheit und beschreibt 3 Fälle: Die geschäftsführenden Gesellschafter müssen proaktiv über den Geschäftsgang informieren, haben auf Verlangen Auskünfte zu geben und sind bei Ende ihrer Geschäftsführungstätigkeit rechenschaftspflichtig. Anspruchsinhaber ist die GbR selbst (Heckschen/Nolting BB 20, 2256, 2260).
Rn 14
Fall 1 normiert eine Dauerpflicht. Wann und wie oft sie zu erfüllen ist, hängt vom objektiven Informationsbedürfnis der Gesellschafter ab (BTDrs 19/276351, 159), wofür eine Wesentlichkeitsschwelle überschritten sein muss (näher Servatius § 717 Rz 35). Die Informationen können grds formlos gegeben werden. Ein Anspruch gem § 259 II besteht nicht.
Rn 15
Fall 2 normiert einen sog verhaltenen Anspruch: Er entsteht, wenn die GbR ihn geltend macht (›verlangt‹). Der Zweck kann darin gesehen werden, dass die GbR, die Adressat eines Begehrens nach I 2 ist, von ihren geschäftsführenden Gesellschaftern die Informationen erhält. Fall 2 dürfte auch dann anzuwenden sein, wenn unter mehreren geschäftsführungsbefugten Gesellschaftern die einen den anderen Informationen vorenthalten (unklar BTDrs 19/276351, 183).
Rn 16
Fall 3 normiert die Rechenschaftspflicht nach Tätigkeitsende. Mit Beendigung der Geschäftsführertätigkeit ist der Rechenschaftsanspruch fällig. Der Grund der Beendigung ist egal. In zeitlicher Hinsicht ist der Anspruch unverzüglich (angemessene Spanne) zu erfüllen. Die inhaltlichen Anforderungen zur Erfüllung der Rechenschaftspflicht hängen vom Einzelfall ab. Es müssen die wirtschaftlich und rechtlich wichtigen Umstände verarbeitet werden, wofür theoretisch Mündlichkeit reichen könnte, aber praktische die Schriftlichkeit angemessen ist, und es erscheint idR angezeigt, einen Rechnungsabschlusses (vgl § 718) zu erstellen. Die Rechenschaftspflicht erstreckt sich nicht auf Umstände, über die bereits informiert wurde oder die ohnehin bekannt sind. Mit Eintritt des Auflösungsgrundes richtet sich für die Zeit bis dahin (vgl § 736b I 1) die Rechenschaftspflicht insoweit an die geschäftsführenden Gesellschafter, als sie nicht personengleich mit den Liquidatoren sind (vgl § 736 I 2).
II. Gestaltungsmöglichkeiten, II 2.
Rn 17
Anders als I 3 enthält II 2 keine gesetzliche Ausübungskontolle, sondern – strenger – eine zwingende Gestaltungsgrenze. Selbst einstimmig können die Gesellschafter die Pflichten aus II 1 nicht etwa auf bestimmte Informationsgegenstände beschränken (BTDrs 19/276351, 159). Das Nichtbeachten von II 2 führt zur Nichtigkeit. Zu eng geraten ist der Wortlaut von II 2, denn nach Sinn und Zweck ist nicht nur der (völlige) Ausschluss untersagt, sondern bereits wesentliche Beeinträchtigungen, und selbstverständlich ist II 2 als umgehungsfest anzusehen. Der Gestaltungfreiheit unterliegen Vereinbarungen, die lediglich die Art und Weise der Informationsvermittlung regeln, ohne die Informationsqualität oder den Informationsumfang zu mindern.