1. Unterlagen.
Rn 3
Die in I 1 genannten Unterlagen sind das, was früher (§ 716 aF) als ›Geschäftsbücher‹ und ›Papiere‹ bezeichnet war. Erfasst sind alle vorhandenen Aufzeichnungen der GbR zur Geschäftsführung und zu Grundlagengeschäften. Es muss sich um eine Gesellschaftsangelegenheit, also um eine gesellschaftsbezogene Unterlage, handeln. Dazu gehören insb die Buchführung, Verträge, Korrespondenz und sonstige Dokumente des Geschäftsgangs, außerdem der Gesellschaftsvertrag, Niederschriften von Geschäftsführungs-, Beirats- und Gesellschafterversammlungen und -beschlüssen, Beitritts- oder Ausscheidenserklärungen, schließlich die Kontaktdaten der Mitgesellschafter (BGH WM 20, 458). Für I spielt es keine Rolle, ob die Unterlagen physisch verkörpert oder elektronisch vorhanden sind (BGH NZG 10, 61 [BGH 21.09.2009 - II ZR 264/08]). Das Einsichtsrecht bezieht sich auch auf bei der GbR befindliche Sachen (etwa Anlagevermögen), sodass sich der Gesellschafter von deren Existenz und Zustand überzeugen kann.
Rn 4
Keine Unterlagen der GbR sind Dokumente oder Daten zur dinglichen Belastung eines Gesellschaftsanteils (es sei denn, es betrifft die GbR selbst, zB Verpfändungsanzeige) und ebenso wenig schuldrechtliche Nebenvereinbarungen unter Gesellschaftern (zB zur Stimmbindung) oder zwischen Gesellschaftern und Dritten (zB wegen Treuhand). Nicht erfasst von § 717 sind überdies Privataufzeichnungen bei der GbR, aber angesichts des Vorhandenseins im Geschäftskreis der GbR wird sie im Fall der Einsichtsverweigerung den nicht gesellschaftsbezogenen Charakter beweisen müssen (RGZ 103, 71, 73; BGH BB 70, 187).
2. Einsichtnahme.
Rn 5
Dem Gesellschafter, der Einsicht begehrt, sind die Unterlagen zugänglich zu machen. Dazu ist ihm angemssener Zutritt zu den Geschäftsräumen zu gestatten. Sein Einsichtsanspruch ist jedenfalls auf Duldung der Kenntnisnahme gerichtet (hM, RGZ 170, 392, 395; Saarbr NZG 02, 669, 670), nach weitergehender Ansicht auch darauf, dass ihm die Unterlagen bereitgestellt werden (Servatius § 717 Rz 19). Letzteres ist zutreffend, wenn nur so eine sinnvolle Einsichtnahme ermöglicht wird.
Rn 6
Mitarbeiter der GbR kann der Einsichtswillige nur mit Zustimmung der GbR befragen. Die Kosten seiner Einsichtnahme trägt der Gesellschafter, aber Ausdrucke von nur eletronisch gespeicherten Unterlagen muss die GbR auf ihre Kosten herstellen (BGH NZG 10, 61 [BGH 21.09.2009 - II ZR 264/08]). Das Einsichtnahmerecht begründet keinen Anspruch auf Mitnahme oder Übermittlung von Unterlagen (Frankf BeckRS 08, 541), es sei denn, das Recht würde anderenfalls wesentlich erschwert (Treuepflicht der GbR) oder es geht nur um eine kurze Überlassung zum Kopieren (Zweibr NJOZ 05, 2600). Dritte kann der Gesellschafter zur Einsichtnahme hinzuziehen, wenn sie zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Von solchen Dritten kann sich der Gesellschafter auch unterstützen und beraten lassen bei der Auswertung der erlangten Informationen (RGZ 170, 392, 395, BGH NJW 57, 155, 1556, 92, 196). Den Zweck seiner Einsichtnahme muss der Gesellschafter nicht sagen, hat aber kein Einsichtnahmerecht zu dem Zweck, der GbR dann Konkurrenz zu machen oder die Informationen allein im Drittinteresse zu erlangen und an Dritte weiterzugeben (Treuepflicht und § 51a II 1 GmbHG analog; vgl auch BGH BB 79, 1315, 1316; WM 82, 234). Exzessives Einsichtsbegehren darf die GbR zurückweisen (arg § 226; RGZ 148, 278, 280). Handelt es sich um besonders sensible Informationen, die zur Vermeidung von Nachteilen der GbR nicht verfrüht bekannt werden sollen, kann ausnw das Einsichtnahmerecht für eine erforderliche und angemessene Zeit verweigert werden (BayObLGZ 88, 349, 354).
Rn 7
Nach seinem Ausscheiden hat der ehemalige Gesellschafter kein gesellschaftsrechtliches Einsichnahmerecht mehr, kann aber gem § 810 vorgehen (BGH NJW 89, 226 [BGH 23.02.1988 - KVR 2/87] und 3272 [BGH 17.04.1989 - II ZR 258/88]; Dißars DStR 20, 1514; aA Servatius § 717 Rz 16: bis zum Vollzug der Abwicklung der Rechte aus dem Ausscheiden soll I gelten).