Rn 8
Über das Auskunftsrecht nach I 2 ist für jeden Gesellschafter das individuelle Informationsbedürfnis geschützt, die Angelegenheiten der Gesellschaft zu kennen. Der Anspruch richtet sich auf gegenwärtige Tatsachen ebenso wie auf künftige Umstände (Pläne der Geschäftsführung; Hamm NJW 86, 1693, 1694 [OLG Hamm 06.02.1986 - 8 W 52/85]). Der Anspruch kann jederzeit geltend gemacht werden, nicht nur etwa in Gesellschafterversammlungen. Es handelt sich einen sog verhaltenen Anspruch: er entsteht, wenn der Gesellschafter ihn geltend macht (›verlangt‹). Erfüllt wird der Auskunftsanspruch auf dem Weg, der gemessen an dem Begehren geeignet ist (mündlich, textförmig, schriftlich; eleltronisch; mit oder ohne Bezugnahme auf Unterlagen iSd I 1). Die für die GbR Auskunft gebenden geschäftsführenden Gesellschafter können zur sachgerechten Erfüllung des Begehrens die Auskunft durch fachkundige, verschwiegenheitsverpflichtete Hilfspersonen (etwa Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte) erteilen lassen. Für die Geltendmachung von I 2 ist kein besonderes oder berechtigtes Interesse notwendig. Die Einschränkung in § 166 I 2 Hs 2 HGB (›soweit‹) gilt iRv § 717 I 2 nicht (Fleischer DStR 21, 483, 488), sodass (anlasslos) der Gesellschafter auch allg Informationen über die Lage der Gesellschaft einholen kann.
Rn 9
Wie bei I 1, muss sich auch bei I 2 das Begehren auf Angelegenheiten der Gesellschaft beziehen. Dazu gehören auch verbundene Unternehmen (BGH WM 83, 910, 911; 84, 807; BB 84, 1247; Köln ZIP 84, 800, 804). Wird die Information betreffend das verbundene Unternehmen bei der GbR nicht vorgehalten, enthält das Recht aus I 2 den Anspruch, dass die geschäftsführenden Gesellschafter die begehrte Information bei dem verbundenen Unternehmen beschaffen (MüKo/Schäfer § 717 Rz 12).
Rn 10
Der Auskunftsanspruch nach I 2 besteht ›ergänzend‹ zu I 1 (Subsidiarität). Kann die Information durch Einsicht nach I 1 vermittelt werden, hat das Vorrang. I 2 zielt dann darauf, in Bezug auf die einzusehenden Unterlagen Lücken zu füllen, Unstimmigkeiten zu erklären und Fehler zu korrigieren (BGH NZG 13, 1258 [BGH 24.09.2013 - II ZB 6/12] Rz 24; MüKoBGB/Schäfer § 717 Rz 12). Maßgeblich ist, dass die Unterlagen objektiv ergänzungsbedürftig sind; nicht maßgeblich sind unterdurchschnittliche Verständnisfähigkeiten des Gesellschafters (er kann sich einer verschwiegenheitsverpflichteten Hilfsperson bedienen). Sind schon keine Unterlagen iSv I 1 zu der begehrten Information vorhanden, greift unmittelbar I 2, auch wenn der Wortlaut (›ergänzend‹) in diesem Fall ungenau ist.