Rn 4
Die Abfindung entschädigt den Ausgeschiedenen dafür, dass seine Mitgliedschaft für ihn weggefallen ist. Ausdrücklich stellt I auf den Wert des Gesellschaftsanteils ab, flankiert durch die Möglichkeit einer Schätzung gem II. Der Anteilswert ist die Beteiligungsquote iSv § 709 III am Unternehmenswert (BTDrs 19/276351, 175; Schäfer/Schäfer Neues PersGesR § 6 Rz 25). Das wird idR zu einer Bewertung des Gesellschaftsvermögen (§ 713) führen (BGH DStR 04, 97, 98 [BGH 20.10.2003 - II ZR 7/01]), bezogen auf den Zeitpunkt des Ausscheidens. Wertsteigernd oder -mindernd können zudem weitere Faktoren sein, etwa Entnahme-, Ausschüttungs- und Kündigungsbeschränkungen, Minderheitenabschläge, die tatsächliche oder rechtliche Unveräußerbarkeit des Anteils, ebenso wie eine disquotale Ergebnis- oder Stimmverteilung in dieser GbR (BTDrs aaO, 176; Servatius § 728 Rz 34). Ergibt sich für die Abfindung ein negativer Wert, besteht kein Abfindungsanspruch, sondern eine Verlusttragungspflicht nach § 728a.
Rn 5
Es gilt das ›Prinzip der Methodenoffenheit‹ (BTDrs 19/276351, 175). Allerdings darf im Licht von Art 14 I GG keine Bewertungsmethode gewählt werden, die im konkreten Fall nicht dazu führt, dass angesichts der Umstände eine sachgerechte Unternehmensbewertung bzw Anteilswertermittlung nicht gewährleistet oder eine andere Methode offensichtlich besser geeignet ist. Methodenoffenheit bedeutet daher nicht Methodenbeliebigkeit. Die Gesellschafter können im Gesellschaftsvertrag die Methode oder den Weg festlegen, wie der Wert zu ermitteln ist. Fehlt eine solche Regelung, kommt insb die Substanzwertmethode oder die Ertragswertmethode als anerkennte Bewertungsverfahren in Betracht.
Rn 6
Die Abfindung muss angemessen sein. Während der Anteilsbewertung Tatsachen zugrunde liegen, ist die Angemessenheit der Abfindung eine Rechtsfrage, die auch revisionsgerichtlich überprüfbar ist (§ 545 I ZPO). Das im Streitfall befasste Gericht entscheidet auch, welche weiteren Faktoren (Rn 4) in die Wertermittlung einzubeziehen sind (BTDrs 19/276351, 176).
Rn 7
II ergänzt bei der Wertermittlung die allg Vorschrift des § 287 II ZPO und soll die Kontrolldichte vor dem Hintergrund reduzieren, dass jeder Unternehmens- oder Anteilsbewertung Schätzunsicherheiten imanent sind (BTDrs 19/276351, 176). Die Schätzungsbefugnis nach II kommt bereits den Gesellschaftern oder Sachverständigen zu, die den Wert zunächst ermitteln und erst recht einem anschließend im Streitfall befassten Gericht.
Rn 8
Der Abfindungsanspruch entsteht im Ausscheidenszeitpunkt und ist übertragbar (§ 711a 2). An dem Anspruch können dingliche Drittrechte bestehen (BGH NJW 89, 453). Ist die Höhe des Anspruchs eindeutig oder ist jedenfalls eine Mindesthöhe unstreitig, ist dieser Betrag sofort fällig (§ 271 I). IÜ wird der Ausgeschiedene Fälligkeitsfolgen erst geltend machen können, wenn die weitere Anspruchshöhe schlüssig ist (näher Servatius § 728 Rz 49).