Gesetzestext
(1) Ein Gesellschafter kann die Gesellschaft jederzeit aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn ihm die Fortsetzung der Gesellschaft nicht zuzumuten ist. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich odre grob fahrlässig verletzt hat oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird.
(2) Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche das Kündigungsrecht ausschließt oder dieser Vorschrift zuwider beschränkt, ist unwirksam.
A. Grundlagen.
Rn 1
§ 731 gilt für die rechtsfähige GbR, auch schon vor Invollzugsetzen (BGH NJW-RR 95, 1061 [BGH 13.04.1995 - II ZR 132/94]). Für die nicht rechtsfähige GbR gilt § 731 über § 740a I Nr 4.
Rn 2
Das Kündigungsrecht unterliegt dem Abspaltungsverbot nach § 711a, kann aber durch Bevollmächtigte ausgeübt werden (ggf §§ 174, 180). Dritte, die am Gesellschaftsanteil ein Sicherungsrecht haben, müssen der Kündigung nicht zustimmen und können das Kündigungsrecht auch nicht etwa wegen der Sicherung selbst ausüben (Servatius § 731 Rz. 10).
Rn 3
Adressat der Kündigungserklärung ist die rechtsfähige GbR (vgl dazu § 720 V). Die Erklärung ist formlos möglich, wenn nicht der Gesellschaftsvertrag eine bestimmte Form verlangt. Für eine Erklärung der Kündigung der Gesellschaft zur Unzeit ist § 725 V analog anzuwenden.
B. Wichtiger Grund, I.
Rn 4
I 1 konkretisiert den wichtigen Grund als Unzumutbarkeit der Fortsetzung und nennt in I 2 Regelbeispiele hierfür. Diese Kündigung, die zum Ende der Gesellschaft führt, ist auch im Verhältnis zu § 725 die Ultima Ratio, sodass in Abwägung zum Schutzmechanismus des § 725 die Möglichkeit des § 731 für den Kündigenden subsidiär sein kann (vgl Fleischer DStR 20, 430, 437 [BFH 01.10.2019 - VIII R 29/16]). Dabei ist der Unterscheid zu beachten: § 725 stellt auf die Unzumutbarkeit des Verbleibens für den Kündigenden ab, während für § 731 das Fortwirtschaften für die GbR unzumutbar sein muss. Es ist eine umfassende Gesamtwürdigung aller Einzelfallumstände vorzunehmen (BGH NJW 82, 2821 [BGH 12.07.1982 - II ZR 157/81]; 05, 3061 [BGH 18.07.2005 - II ZR 159/03]; 06, 844 [BGH 21.11.2005 - II ZR 367/03] Rz. 15; NJW-RR 12, 1059 [BGH 22.05.2012 - II ZR 2/11] Rz. 28). Ausführliche Kasuistik bei Servatius § 731 Rz 16 mwN.
Rn 5
Maßgeblich ist, dass der wichtige Grund im Zeitpunkt der Kündigungserklärung objektiv besteht. Mit Zugang der Kündigungserklärung löst sich die GbR zwingend auf. Für die eGbR ist das zur Eintragung anzumelden (§ 733).
C. Gestaltungsgrenze, II.
Rn 6
Gem II ist das Kündigungsrecht zwingend. Regelungen, die unmittelbar oder auch nur mittelbar dieses Recht ausschließen oder beschränken, sind unwirksam. Auch die Schwelle der Unzumutbarkeit kann nicht verschärft werden. Eine Eingrenzung auf nur bestimmte wichtige Gründe ist untersagt. Erleichterungen zu vereinbaren, ist möglich.