Gesetzestext
Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, muss ein Beschluss, der die Auflösung der Gesellschaft zum Gegenstand hat, mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen gefasst werden.
Rn 1
§ 732 gilt für die rechtsfähige und nicht rechtsfähige (§ 740a III) GbR. Eine wortgleiche Regelung enthält § 140 HGB.
Rn 2
Nach Hs 1 setzt § 732 voraus, dass § 714 gesellschaftsvertraglich abbedungen wurde. Es genügt eine allg Mehrheitsklausel. Ohne Bedeutung für die Frage, ob und welche Mehrheit für den Auflösungsbeschluss der GbR genügt, ist § 33 I 2, denn selbst beim Verein ist die Zweckänderung gegenüber einer Auflösung (für die auch dort nicht § 33 I 2, sondern § 41 gilt) zu unterscheiden (irrig BTDrs 19/27635, 180).
Rn 3
Der Gesellschaftsvertrag kann die Möglichkeit, die Auflösung zu beschließen, nicht abbedingen oder unangemessen beschränken. Weicht der Auflösungsbeschluss von für ihn geltenden gesellschaftsvertraglichen Vorgaben ab, kann in ihm eine schlüssige Änderung der betreffenden gesellschaftsvertraglichen Bestimmung enthalten sein (Auslegung). Der Auflösungsbeschluss kann seinerseits bedingt oder befristet werden. Eine Rückwirkung des Auflösungsbeschlusses kommt bei der rechtsfähigen, erst recht bei der eGbR nicht in Betracht. Eine Rückwirkung kann aber bei der nicht rechtsfähigen GbR zulässig sein, bei der es nur um die innergesellschaftliche Auseinandersetzung geht.
Rn 4
Enthält der Gesellschaftsvertrag eine allg Mehrheitsklausel, wird man nach § 732 die qualifizierte Mehrheit für die Auflösung erforderlich ansehen müssen (insow aA Servatius § 732 Rz 13). Daraus folgt aber nicht, dass der Gesellschaftsvertrag der GbR nicht durch eine eindeutig dahin zu verstehende Regelung für die Auslösung sogar die einfache Mehrheit ausreichen lassen kann (richtig Martens AcP 221 (2021), 68, 80; Servatius § 732 Rz 13; irrig aA BTDrs 19/27635, 180; Heckschen NZG 20, 761, 766). Denn sogar bei GmbH und Verein – gegenüber denen in der GbR keine mindere Gestaltungsfreiheit herrscht – kann die Satzung die qualifizierte Mehrheit der §§ 60 I Nr 2 GmbHG, 41 herabsetzen.
Rn 5
Unbenommen ist es, im Gesellschaftsvertrag zwar eine Mehrheitsklausel als solche vorzusehen, aber für die Auflösung eine strengere Mehrheit vorzusehen als für andere Beschlussgegenstände oder § 714 gelten zu lassen. Unzulässig ist es, den Auflösungsbeschluss als die verschärfte Vorgabe zu knüpfen, dass für ihre Wirksamkeit ein gesellschaftsfremder Dritter zustimmen muss (Verbandsautonomie).