I. Regelungen in II 1 und III.
Rn 5
II 1 und III stellen die Dispositivität der Abwicklungsvorschriften klar. Für die Regelung der Auseinandersetzung haben damit die Vereinbarungen der Gesellschafter Vorrang. Das ermöglicht auch Regelungen zur Rechtsstellung und den Aufgaben der Liquidatoren (Servatius § 735 Rz 12). Getroffen werden können die abweichenden Regelungen bereits vorab durch den Gesellschaftsvertrag oder später durch Gesellschafterbeschluss (BTDrs 19/27635, 182), wobei bezweifelt wird, dass für einen Mehrheitsbeschluss hier eine generelle Mehrheitsklausel genüge (Servatius § 735 Rz 14).
Rn 6
Die betreffende Vereinbarung kann die Abwicklung entbehrlich machen oder vereinfachen (Bsp.: Veräußerung des gesamten Gesellschaftsvermögens an einen Gesellschafter oder Dritten; Realteilung der GbR; Veräußerung sämtlicher Anteile an einen Gesellschafter oder Dritten; Einbringung sämtlicher Anteile in eine andere Gesellschaft). Die Gestaltungsfreiheit ist aber begrenzt durch Drittinteressen, etwa im Hinblick auf § 736d IV (BTDrs 19/27635, 182). Zum Schutz solcher Drittinteressen enthält II 2 nicht abschließende Konkretisierungen.
II. Regelung in II 2 Fall 1.
Rn 7
Voraussetzung ist zunächst, dass der Gesellschaftsvertrag abweichend von §§ 723 I Nr 4, 726 die Auflösung statt dem Ausscheiden vorsieht. Gem II 2 Fall 1 muss der Privatgläubiger des Gesellschafters zustimmen (BTDrs 19/27635, 182), wenn die vom gesetzestypischen Abwicklungsmodell abweichende Vereinbarung noch nicht vor der Pfändung getroffen worden war. Handelt es sich um einen anderen als in II 2 Hs 2 genannten Auflösungstatbestand, gilt das Zustimmungserfordernis des Privatgläubigers analog, wenn der Gesellschaftsanteil davor gepfändet wurde (Servatius § 735 Rz 17). Die Zustimmung ist formlos möglich. Fehlt sie, gebührt dem Pfandgläubiger, was ihm ohne die Vereinbarung zustünde. II 2 Fall 1 gilt nicht über den Wortlaut hinaus für die Fälle des Nießbrauchs oder Pfandrechts (Servatius § 735 Rz 21).
III. Regelung in II 2 Fall 2 und II 3.
Rn 8
Voraussetzung ist zunächst, dass der Gesellschaftsvertrag abweichend von §§ 723 I Nr 3, 726 die Auflösung statt dem Ausscheiden vorsieht. Gem II 2 Fall 2 muss der Insolvenzverwalter des Gesellschafters zustimmen, wenn die vom gesetzestypischen Abwicklungsmodell abweichende Vereinbarung noch nicht vor der Insolvenzeröffnung getroffen worden war. Das Zustimmungserfordernis gilt analog, wenn es sich um einen anderen Auflösungstatbestand als die in II 2 Hs 1 genannten handelt, aber das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Gesellschafters bis dahin oder danach eröffnet wurde (Servatius § 735 Rz 22).