Gesetzestext
(1) Zur Liquidation sind alle Gesellschafter berufen.
(2) Ist über das Vermögen eines Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt worden, tritt dieser an die Stelle des Gesellschafters.
(3) Mehrere Erben eines Gesellschafters haben einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen.
(4) Durch Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluss der Gesellschafter können auch einzelne Gesellschafter oder andere Personen zu Liquidatoren berufen werden. Das Recht, einen solchen Liquidator nach § 736a Absatz 1 Satz 1 zu berufen, bleibt unberührt.
(5) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, gilt dies im Zweifel nicht für die Berufung und Abberufung eines Liquidators.
A. Allgemeines.
Rn 1
§ 736 enthält eine mit § 144 HGB identische Regelung und gilt für die rechtsfähige GbR. Für die nicht rechtsfähige GbR gilt § 736 zwar nicht (vgl § 740b), aber vergleichbar zu I nehmen auch dort die Gesellschafter die Auseinandersetzungsaufgaben wahr.
B. Gesellschafter als Liquidatoren, I.
Rn 2
Sämtliche Gesellschafter sind gem I geborene Liquidatoren. Es handelt sich um ein gesellschaftsrechtliches Pflichtrecht (BTDrs 19/27635, 183). Auch wenn in IV 1 eine Modifikation der Selbstorganschaft liegt, bleiben daher primär die Gesellschafter zuständig (BTDrs aaO, 182). Nach I ist Liquidator, wer bei Eintritt des Auflösungsumstands Gesellschafter ist oder anschließend durch Eintritt oder Anteilserwerb Gesellschafter wird. Enthält der Gesellschaftsvertrag eine Regelung, nach der einzelne Gesellschafter nicht geschäftsführungs- oder vertretungsbefugt sind, ohne das auch für die Liquidation vorzusehen, dann sind gem I wieder alle Gesellschafter zuständig (Köln WM 95, 1881, 1882 [OLG Köln 29.05.1995 - 19 U 83/94]).
C. Insolvenzverwalter als Liquidator, II.
Rn 3
Gem II nimmt der Insolvenzverwalter die Stellung des Gesellschafters ein. Das gilt auch, wenn gegen den Gesellschafter das Insolvenzverfahren erst nach Beginn der Liquidation eröffnet wird (BTDrs 19/27635, 183). II ist nicht so umfassend zu verstehen, wie der bloße Wortlaut nahelegt; vielmehr gilt die aus § 80 I InsO folgende Einschränkung, dass die Befugnis des Insolvenzverwalters nur in vermögensmäßiger Hinsicht besteht; auch Grundlagenentscheidungen fallen nur unter dieser Maßgabe in die Kompetenz des Insolvenzverwalters nach II.
D. Rolle von Privatgläubigern.
Rn 4
Nach alter Rechtslage sollte dem Privatgläubiger des Gesellschafters ein Recht auf Durchführung der Auseinandersetzung zukommen (vgl vormals BGH NJW 92, 832; ZIP 08, 1629; München BeckRS 08, 18094). Auch sah der Mauracher Entwurf vor, den Privatgläubiger an der Bestellung oder Abberufung von Liquidatoren zu beteiligen. Das wurde aber nicht kodifiziert. Daher dürfte nun davon auszugehen sein, dass der Privatgläubiger lediglich auf die aus der Pfändung herrührenden Vermögensrechte des Gesellschafters zugreifen kann.
E. Erbengemeinschaft, III.
Rn 5
Für die Anwendung des III muss die Auflösung der GbR nicht durch den Tod eines Gesellschafters verursacht sein. Auch gilt III unabhängig davon, ob der Gesellschafter erst im Liquidationsverfahren stirbt. In III ist implizit zugrunde gelegt, dass die Erbengemeinschaft die Gesellschaftstellung in einer Liquidationsgesellschaft haben kann. Für die nach § 2038 gemeinschaftliche Nachlassverwaltung über den Gesellschaftsanteil müssen gem III die Erben ggü der GbR einen gemeinsamen Vertreter bestellen. Unterbleibt das, können die Erben schadensersatzpflichtig sein (§ 280 I), wenn es dadurch zu einer Störung des Liquidationszwecks kommt. Der gemeinsame Vertreter handelt für alle Miterben, ohne selbst Gesellschafter zu sein. Er muss nicht dem Kreis der Erben angehören. Keines gemeinsamen Vertretes bedarf es, wenn für die Erbengemeinschaft ohnehin ein Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter berufen ist.
F. Gestaltungsfreiheit gem IV.
Rn 6
Durch IV ist es eröffnet, nur einzelne Gesellschafter zu Liquidatoren zu bestellen oder bestimmte Gesellschafter vom Liquidatoramt auszuschließen. Ebenso ist es zulässig, unter I, wonach alle Gesellschafter die Liquidatoren sind, deren gemeinschaftliche Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis für manche oder alle Gesellschafter als Einzelbefugnis auszugestalten. Bei diesen gestaltenden Gesellschaftsbeschlüssen besteht für den Gesellschafter, um den es geht, kein Stimmverbot, es sei denn, es wird eine Regelung geschaffen, die eine Abberufung des Gesellschafters vom Liquidatorenamt nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erlaubt (dann Stimmverbot), es sei denn wiederum, diese Regelung gilt für alle Gesellschafter gleich (kein Stimmverbot).
Rn 7
Außerdem ermöglicht IV 1 es, dass anstelle oder neben Gesellschaftern andere Personen (Dritte) zu ›gekorenen‹ Liquidatoren bestellt sind (während I–III die ›geborenen‹ Liquidatoren betrifft). Das wurde schon vor dem MoPeG so gesehen (BGH NZG 14, 302 [BGH 17.09.2013 - II ZR 68/11]; Köln NJW-RR 95, 27). Amtsfähig dafür, als Dritter Liquidator der GbR zu sein, sind natürliche Personen und rechtsfähige Personenverbände. Für Notare vgl § 8 III Nr 1b BNotO. Ob bei Bestellung weiterer Liquidatoren nach Beginn der Liquidation die scho...