Rn 16
Gegenstand der Verteilung ist das Aktivvermögen der GbR, das nach Berichtigung der Gesellschaftsverbindlichkeiten ggü Dritten, Hinterlegung für betagte oder str Verbindlichkeiten und Ausgleich von Gesellschafterforderungen sowie Rückerstattung der Einlagen iRd Schlussabrechnung verbleibt. Zum Aktivvermögen zählen auch Sozialansprüche gegen Gesellschafter, wie zB Schadensersatzansprüche, während Ansprüche auf Leistung von Einlagen schon bei Ermittlung des Rückerstattungsanspruchs nach V 1 zu berücksichtigen sind. Vermögensgegenstände der GbR, die nicht in Geld umgesetzt wurden (vgl II 1), sind in der Schlussabrechnung mit ihrem Veräußerungswert in Ansatz zu bringen, womit stille Reserven aufgedeckt werden (BGH WM 72, 213).
Rn 17
Maßstab für die Verteilung des Überschusses ist gem VI der nach § 709 III geltende Verteilungsschlüssel.
Rn 18
Die Liquidatoren müssen auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Liquidation eine Schlussabrechnung erstellen (geordnete Übersicht iSv Aktiv- und Passivseite samt Einnahmen und Ausgaben); dauert die Liquidation länger als ein Jahr, sind entspr § 718 periodische Abrechnungen anzufertigen. Es handelt sich um einen gegen die GbR klageweise durchsetzbaren Anspruch (Hamm BB 83, 1304; Kobl NZG 02, 371; Kopp ZIP 22, 875), der auch vollstreckt werden kann (§ 887 ZPO; BGH NJW 93, 1394, 1395).
Rn 19
Der Überschussanteil ist Teil des Auseinandersetzungsguthabens des Gesellschafters. Das Auseinandersetzungsguthaben umfasst daneben den Anspruch auf Einlagenrückerstattung (V 1) und die weiteren unselbstständigen Rechnungsposten, die in die Schlussabrechnung eingehen. Genügt das Gesellschaftsvermögen nicht zur Befriedigung aller Ansprüche, ist das Rangverhältnis von IV, V und VI zu beachten. Ist die Verteilung umstr, ist der Liquidator zur Hinterlegung nach § 372 berechtigt (BayObLG WM 79, 655). Zurückzuerstattene Beiträge iSd V sind solche, die eine gesellschaftsvertragliche Grundlage haben und tatsächlich an die GbR erbracht wurden. Auch zur Deckung dessen dient ggf die Haftung nach § 737. Vor Abschluss der Liquidation kann der nach V erstattungsberechtige Gesellschafter diesen Anspruch nicht isoliert durchsetzen, weil er zunächst unselbständiger Rechnungsposten in der Schlussabrechnung ist (Servatius § 736d Rz 45).
Rn 20
Der abstrakte Anspruch, nach Auflösung am Liquidationsüberschuss teilzuhaben, steht jedem Gesellschafter kraft seiner Mitgliedschaft zu. Der konkrete Auszahlungsanspruch richtet sich gegen die GbR und wird fällig mit Feststellung der Schlussabrechnung (BGH NZG 12, 393 Rz 20; 21, 63 Rz 37) oder bei deren Fehlen dann, wenn und soweit seine Höhe schlüssig ist (Servatius § 736d Rz 64 mwN). Der Anspruch ist bereits vorher übertragbar (§ 711a 2 aE).