Gesetzestext
(1) Die Liquidatoren haben, auch wenn sie vom Gericht berufen sind, den Weisungen Folge zu leisten, welche die Beteiligten in Bezug auf die Geschäftsführung beschließen. Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, bedarf der Beschluss der Zustimmung der Beteiligten nach § 736a Absatz 2 Nummer 2 und 4.
(2) Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Forderungen der Gesellschaft einzuziehen und das übrige Vermögen in Geld umzusetzen. Zur Beendigung der laufenden Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen.
(3) Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen, haben die Liquidatoren bei Abgabe ihrer Unterschrift dem Namen der Gesellschaft einen Liquidationszusatz beizufügen.
(4) Aus dem Vermögen der Gesellschaft sind zunächst die Gläubiger der Gesellschaft zu befriedigen. Ist eine Verbindlichkeit noch nicht fällig oder ist sie streitig, ist das zur Berichtigung der Verbindlichkeit Erforderliche zurückzubehalten.
(5) Aus dem nach der Berichtigung der Verbindlichkeiten verbleibenden Gesellschaftsvermögen sind die geleisteten Beiträge zurückzuerstatten. Für Beiträge, die nicht in Geld bestanden haben, ist der Wert zu ersetzen, den sie zur Zeit der Einbringung gehabt haben. Für Beiträge, die in der Leistung von Diensten oder in der Überlassung der Benutzung eines Gegenstands bestanden haben, kann im Zweifel kein Ersatz verlangt werden.
(6) Das nach Berichtigung der Verbindlichkeiten und Rückerstattung der Beiträge verbleibende Vermögen der Gesellschaft ist unter den Gesellschaftern nach dem Verhältnis ihrer Anteile am Gewinn und Verlust zu verteilen.
A. Grundlagen; Überblick.
Rn 1
§ 736d gilt für die rechtsfähige GbR. Ist § 712a einschlägig (Folge: §§ 728–728b), fällt das Liquidationsstadium angesicht der sofortigen Vollbeendigung weg. Die Liquidatoren sind gem I weisungsgebunden. Sind keine abweichenden Weisungen erteilt, unterteilt sich die vermögensmäßige Abwicklung in mehrere gedankliche Schritte. Erstens sind die Forderungen der GbR nach II einzuziehen und ihre Verbindlichkeiten nach IV zu befrieidigen. Zweitens sind aus dem (unterstellt hinreichend übrig bleibenden) Vermögen der GbR nach V den Gesellschaftern die Beiträge zurückzuerstatten. Drittens ist ein dann noch verbleibender Überschuss nach VI an die Gesellschafter zu verteilen. Zeigt sich bei der Abwicklung eine defizitäre Vermögenslage, haften die Gesellschafter gegenüber der GbR nach § 737. Zu den Aufgaben der Liquidatoren gehört es auch, den Ausgleich unter den Gesellschaftern durchzuführen (BTDrs 19/27635, 186).
B. Weisungsbindung gem I 1.
Rn 2
Die Weisungsbindung nach I 1 ist zwingend und gilt auch für gerichtlich bestellte (§ 736a) Liquidatoren. Die Weisung begründet eine einklagbare Umsetzungspflicht für die Liquidatoren. Damit bleiben die Gesellschafter Herren der Liquidation (BTDrs 19/27635, 186). Die Weisungsbindung betrifft Geschäftsführungsmaßnahmen, nicht Grundlagenentscheidungen. Weisungen, die auf eine Fortsetzung der GbR zielen, müssen sich zudem an § 734 messen lassen. Bei außergewöhnlichen Geschäftsführungsmaßnahmen müssen die Liquidatoren einen Gesellschafterbeschluss einholen (§ 715 II 2).
Rn 3
Für Weisungsbeschlüsse gelten die §§ 709 III, 714. Mehrheitsbeschlüsse sind möglich. Während der Gesetzgeber dafür wohl eine generelle Mehrheitsklausel im Gesellschaftsvertrag für ausreichend hält (vgl BTDrs 19/27635, 186), wird im Schrifttum § 736 V verallgemeinert (Servatius § 736d Rz 12; Drescher ZGR-Sonderheft Nr 23, 115, 121).
C. Zustimmungsvorbehalte gem I 2.
Rn 4
I 2 ist regelungsidentisch mit § 148 I 2 HGB und setzt voraus, dass gesellschaftsvertraglich die Kündigung des Privatgläubigers bzw die Insolvenzeröffnung beim Gesellschafter zur Auflösung der GbR führt (anstatt Ausscheiden gem §§ 723 I Nr 3 u 4, 726). Der Zustimmungsvorbehalt betrifft Weisungen nach Pfändung bzw ab Insolvenzeröffnung, die für den Gläubiger bzw die Masse nachteilig sind. Die Regelung ist zwingend (BTDrs 19/27635, 182). Fehlt die Zustimmung, ist der Gläubiger bzw die Masse so zu stellen, wie das ohne Weisung der Fall wäre, während die Weisung als solche allein deswegen nicht unwirksam ist.
Rn 5
Zwar spricht I 2 vom Mehrheitsbeschluss, das kann aber nicht dahin verstanden werden, dass ein einstimmiger Weisungsbeschluss nicht gemeint ist, denn der nachteilige Eingriff in die Gläubigerinteressen hängt nicht von der Höhe des Zustimmungsquorums auf Gesellschafterebene ab (zutr Servatius § 736d Rz 19). Auf die Fälle des Nießbrauchs oder Pfandrechts an einem Gesellschaftsanteil ist I 2 Fall 1 nicht analog anzuwenden. Analoge Anwendung findet I 2 Fall 2, wenn es sich um einen anderen Auflösungstatbestand als den dort genannten handelt, aber das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Gesellschafters bis dahin oder danach eröffnet wurde (Servatius § 736d Rz 20).
D. Aufgaben der Liquidatoren, II.
Rn 6
Als Konkretisierung der Geschäftsführungsbefugnis (§ 736b) sind in II – identisch mit § 148 II HGB – grundlegende Aufgaben der Liquidatoren genannt. Diese Beschreibung ist nicht abschließend (s zudem etwa V, VI und § 738) ...