Gesetzestext
(1) Eine nicht rechtsfähige Gesellschaft hat kein Vermögen.
(2) Auf das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander sind die §§ 708, 709, 710, 711, 711a, 712, die §§ 714, 715, 715a, 716, 717 Absatz 1 sowie § 718 entsprechend anzuwenden.
Rn 1
Der GbR, die nicht rechtsfähig ist, fehlt die Rechtsfähigkeit deshalb, weil die gründenden Gesellschafter nicht den Willen haben, über den gesellschaftsrechtlichen Zusammenschlusses hinaus diese eigene Rechtsfähigkeit des Peronenverbandes zu schaffen. Abzugrenzen davon ist es, wenn die beteiligten Beteiligten schon keinen gesellschaftsrechtlichen Zusammenschluss als solchen wollten (LG Arnsberg NJW 17, 2421 [LG Arnsberg 02.03.2017 - 1 O 151/16]).
Rn 2
Elementar für das Regelungsregime zur nicht rechtsfähigen GbR ist gem I, dass sie über kein Vermögen verfügt. Die Gesellschafter haben sich schuldrechtlich zusammengeschlossen. Hierfür bestimmt II die entspr Anwendung einer Reihe von Vorschriften aus dem Recht der rechtsfähigen GbR.
Rn 3
Mangels eigener Rechtsfähigkeit hat die nicht rechtsfähige GbR keinen juristischen Sitz, ist nicht parteifähig und nicht insolvenzfähig. Beschlussmängelstreitigkeiten tragen nur die Gesellschafter unter sich aus, ohne dass die GbR – weil nicht rechtsfähig – daran beteiligt ist. Nicht rechtsfähige GbR ist auch die stille Gesellschaft, auf die vorrangig vor §§ 740 ff die §§ 230 ff HGB anzuwenden sind.
Rn 4
Dass die nicht rechtsfähige GbR nach I nicht vermögensfähig ist, ist zwingend. Es bleibt wirkungslos, zu ihren Gunsten einen dinglichen Zuordnungsakt zu machen. Denkbar ist, dass die Gesellschafter einer nicht rechtsfähigen GbR zugleich gesamthänderisch als Erbengemeinschaft oder Gütergemeinschaft verbunden sind. Als solche können diese Personen in ihrer Gesamtheit Vermögen erwerben und innehaben. Diese Ebene ist von derjenigen der nicht rechtsfähigen GbR aber zu trennen. Ebenso ist es zulässig, dass einer der Gesellschafter für seine Mitgesellschafter Vermögensgegenstände treuhänderisch hält (Armbrüster ZGR Sonderheft Nr 23, 143, 152).
Rn 5
Der Verweis in II erfasst nicht §§ 723 ff. Vorbehaltlich ausgeübter Gestaltungsfreiheit gilt der Vorrang der Auflösung. Bei dem Verweis auf § 709 III wird es, weil keine Beitragspflichten in Form von übertragenenen Vermögensgegenständen exitieren, mit dem Kopfprinzip sein Bewenden haben. II verweist nicht ausdrücklich auf §§ 728a, 737b; dennoch gelten diese in § 710 (auf ihn verweist II) erwähnten Vorschriften, allerdings mit der Maßgabe, dass die Ansprüche mangels Rechtsfähigkeit der GbR unmittelbar zwischen den Gesellschaftern bestehen. Der Verweis auf § 715 zeigt, dass es eine organisationsrechtliche Ausgestaltung der Binnensphäre geben kann (anders hM vor dem MoPeG). Gehandelt wird – mangels Rechtsfähigkeit – nicht für die GbR, sondern auf Rechnung aller Gesellschafter. Ein Anspruch gem § 716 richtet sich nicht gegen die nicht rechtsfähige GbR, sondern gegen die Mitgesellschafter (§§ 420 ff). Auch Ansprüche aus § 717 I können sich nur gegen die Mitgesellschafter richten. Dass nicht auch auf § 717 II verwiesen wird, ist unstimmig und wird tw als Redaktionsversehen bewertet (Servatius § 740 Rz 22). Über II hinaus spricht nichts dagegen, auch § 712a und § 715b entspr anzuwenden (Servatius § 740 Rz 24f).