Rn 5
Der Gegenstand der Bruchteilsgemeinschaft ist grds nicht beschränkt. Recht iSd Vorschrift kann jedes Recht sein, welches der Aufteilung in mehrere Teilhaber offensteht. Eine Beschränkung auf Vermögensrechte besteht nicht. Hauptanwendungsfall der §§ 741 ff ist das Miteigentum. Eine Berechtigung mehrerer kann auch an einer Mehrheit von Gegenständen bestehen (BGHZ 140, 63), ebenso am Wohnungseigentum (BGHZ 49, 250) oder am Besitz (Celle ZMR 22, 646). Daneben ist jedoch auch eine Teilhaberschaft an Forderungen möglich. So können zB Grundschulden, Hypotheken, Dienstbarkeiten oder dingliche Vorkaufsrechte Gegenstand einer Bruchteilsgemeinschaft sein (MüKo/Schmidt § 741 Rz 12). Gleiches gilt für subjektiv-öffentliche Rechte, wenn sie einen Vermögenswert besitzen. Dagegen ist entgegen der Rspr (BGHZ 62, 243, 245; offengelassen BGH NJW-RR 19, 78 Rz 22) der bloße Besitz nicht tauglicher Gegenstand einer Gemeinschaft iSd Norm (MüKo/Schmidt § 741 Rz 17 mwN zur Gegenansicht). Der gemeinschaftliche Besitz mehrerer ist an anderer Stelle im Gesetz geregelt, Mitbesitz § 866. Eine gemeinschaftliche Berechtigung mehrerer iS ideeller Bruchteile steht im Kontrast zum Verständnis des Besitzes als tatsächlicher Herrschaft über eine Sache. Ebenso ist ein Bruchteil am Bruchteil nicht möglich (BGHZ 13, 133, 141). Im Falle der Übertragung eines Bruchteiles auf mehrere Erwerber erhalten diese jeweils einen unmittelbaren Bruchteil am Recht selbst, nicht dagegen an dem geteilten Bruchteil. Anders ist es bei Teilung eines Erbteiles. In diesem Fall entsteht eine Bruchteilsgemeinschaft am ungeteilten Erbteil (Erman/Aderhold § 741 Rz 10).
Rn 6
Nach den allg Grundsätzen sind auch Bruchteilsgemeinschaften an Gesellschaftsanteilen von Kapitalgesellschaften möglich, nicht dagegen an Personengesellschaften (MüKo/Schäfer § 705 Rz 88; Staud/v Proff § 741 Rz 141). Die Mitgliedschaft in einer Personengesellschaft ist ein grds höchstpersönliches Recht, welches daher unteilbar ist. Umstr ist die teilhaberische Beteiligung an einer stillen Beteiligung. Eine solche ist vor dem Hintergrund der Verknüpfung von stiller Einlage und gesellschaftsrechtlicher Beteiligung des Stillen abzulehnen (Staud/v Proff § 741 Rz 141). Dies muss jedenfalls für die sog atypische stille Beteiligung gelten, da diese das mitgliedschaftliche Element noch verstärkt (nur für diese: MüKo/Schmidt § 741 Rz 14). Die stille Einlage kann dagegen für sich genommen als Forderung Gegenstand einer Bruchteilsgemeinschaft sein (MüKo/Schmidt § 741 Rz 14).
Rn 7
Verbindlichkeiten sind nicht tauglicher Gegenstand iSd Vorschrift, da sie kein Recht verkörpern. Im Fall der Eingehung gemeinschaftlicher Verbindlichkeiten in Bezug auf den gehaltenen Gegenstand haften die Teilrechtsinhaber nicht als Gemeinschafter oder gar als ›Gemeinschaft‹, sondern als Gesamtschuldner nach § 427. Entspr gilt für gemeinschaftliche Forderungen auf der Aktivseite, § 432. Umstr ist die Möglichkeit der Bruchteilsbeteiligung an einem Rechtsverhältnis als Gesamtheit von Rechten und Pflichten. Dies wird teilweise bejaht (MüKo/Schmidt § 741 Rz 18). Richtigerweise ist diese Möglichkeit nach dem soeben Gesagten abzulehnen, da dies konsequenterweise auch eine entspr Beteiligung an den Verbindlichkeiten des Rechtsverhältnisses beinhalten würde (Erman/Aderhold § 741 Rz 13). Zu der interessanten Variante der sog fiktiven Bruchteilsgemeinschaft, dh einer Gemeinschaft nur im Innenverhältnis ohne Vorliegen der objektiven Voraussetzungen des § 741, vgl MüKo/Schmidt § 741 Rz 19.