Gesetzestext
(1) Jeder Teilhaber kann jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen.
(2) 1Wird das Recht, die Aufhebung zu verlangen, durch Vereinbarung für immer oder auf Zeit ausgeschlossen, so kann die Aufhebung gleichwohl verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 2Unter der gleichen Voraussetzung kann, wenn eine Kündigungsfrist bestimmt wird, die Aufhebung ohne Einhaltung der Frist verlangt werden.
(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Recht, die Aufhebung zu verlangen, diesen Vorschriften zuwider ausgeschlossen oder beschränkt wird, ist nichtig.
A. Grundlagen.
Rn 1
Die §§ 749–758 befassen sich mit der Aufhebung und Auseinandersetzung der Gemeinschaft. Dabei behandeln die §§ 749–751 den Grundsatz der jederzeitigen Aufhebbarkeit der Gemeinschaft, die Voraussetzungen für ihre Aufhebung und die Möglichkeit, einen Anspruch auf Aufhebung auszuschließen, während es in den §§ 752 ff um die Teilung und die Auseinandersetzung zwischen den Teilhabern geht. Außer nach den §§ 749 ff endet die Bruchteilsgemeinschaft auch durch Vereinigung aller Bruchteile in einer Hand oder durch ersatzlosen Untergang des gemeinschaftlichen Vermögensgegenstands.
B. Aufhebungsanspruch.
I. Rechtsnatur.
Rn 2
Das Recht, die Aufhebung zu verlangen (§ 749 I), ist nach allgM kein Gestaltungsrecht, sondern ein Anspruch auf Aufhebung, der durch Leistungsklage durchzusetzen ist. Nach heute überwiegender und richtiger Auffassung ist nicht zwischen dem Anspruch auf Einwilligung zur Aufhebung, auf Einwilligung in einen bestimmten Teilungsplan und auf Mitwirkung beim Vollzug des Teilungsplans zu unterscheiden, sondern der Anspruch richtet sich unmittelbar auf die geschuldete Herbeiführung der Aufhebung durch Umsetzung der Teilung (Hambg NJW-RR 02, 1165 [OLG Hamburg 01.06.2001 - 11 U 47/01]; Hamm NJW-RR 92, 665 [OLG Hamm 02.12.1991 - 8 U 99/91]; Erman/Aderhold § 749 Rz 2; MüKo/Schmidt § 749 Rz 20; offengelassen BGH NJW 84, 1969, 1970 [BGH 23.02.1984 - IX ZR 26/83]).
II. Durchsetzung der Aufhebung.
Rn 3
Der Aufhebungsanspruch wird durch Leistungsklage verfolgt, welche die für die Teilung abzugebenden oder zu duldenden Erklärungen und Handlungen iE zu bezeichnen hat (Staud/Eickelberg § 749 Rz 13). Bei der Gemeinschaft an einem Grundstück ist die Leistungsklage entbehrlich, weil die Versteigerung auch ohne Titel möglich ist (§ 181 ZVG). Sind zur Aufhebung der Gemeinschaft Verwaltungsmaßnahmen erforderlich, zB die Kündigung eines Mietvertrages, sind die Teilhaber zur Mitwirkung an der Kündigung verpflichtet (Hambg NJW-RR 02, 1165 [OLG Hamburg 01.06.2001 - 11 U 47/01]). Ansprüche aus dem Gemeinschaftsverhältnis sind als Teilhaberschulden nach § 756 vorab zu befriedigen und begründen daher kein Zurückbehaltungsrecht gegen den Anspruch auf Aufhebung (BGH NJW-RR 90, 134 [OLG Hamm 14.09.1989 - 3 UF 13/89]).
Rn 4
Die nur teilweise Aufhebung und Teilung kann nicht verlangt, wohl aber vereinbart werden. Dies gilt grds auch, wenn die Bruchteilsgemeinschaft mehrere Gegenstände umfasst (RGZ 91, 416, 418), es sei denn, es liegen besondere Gründe vor und die Interessen der anderen Teilhaber werden nicht beeinträchtigt (BGH NJW 63, 1610 [BGH 28.06.1963 - V ZR 15/62]; MüKo/Schmidt § 749 Rz 28).
Rn 5
Der Aufhebungsanspruch kann nicht selbstständig abgetreten werden, weil er unlöslich Bestandteil des Bruchteilseigentums ist (Staud/Eickelberg § 749 Rz 54). Möglich ist aber seine Pfändung und Überweisung an den Gläubiger (Hamm NJW-RR 92, 665, 666 [OLG Hamm 02.12.1991 - 8 U 99/91]), der damit die Miteigentümerrechte im Zug der Zwangsversteigerung ausüben kann (Köln OLGZ 69, 338).
C. Beschränkungen des Aufhebungsanspruchs.
Rn 6
Gesetzliche Beschränkungen des Aufhebungsanspruchs bestehen ua in §§ 922 S 3, 1066 II, 1258 II u 2043 ff sowie in § 11 I WEG. Unter besonderen, eher seltenen Voraussetzungen können sich auch aus § 242 Einschränkungen ergeben, so bei unbilliger Härte der Aufhebung iVm grober Pflichtverletzung des die Aufhebung begehrenden Teilhabers (BGH NJW 75, 687, 688) oder schikanöser Geltendmachung zum Schaden des Mitberechtigten (BGH NJW-RR 95, 334, 336 [BGH 05.12.1994 - II ZR 268/93]). Bei Bruchteilsgemeinschaft am Familienheim kann § 1353 I 2 der Aufhebung entgegenstehen (BGH NJW 62, 1244, 1245 [BGH 14.03.1962 - IV ZR 253/61]), und nach der Scheidung kann eine Verpflichtung zur Übertragung des Anteils bestehen (BGH NJW 77, 1234 [BGH 27.04.1977 - IV ZR 143/76]). Der stillschweigende Ausschluss der Aufhebung ist möglich (BGH DStR 08, 1701 [BGH 12.11.2007 - II ZR 293/06]). Eine Aufhebung zur Unzeit kann gegen § 242 verstoßen.
Rn 7
II setzt voraus, dass die rechtsgeschäftliche Beschränkung des Aufhebungsanspruchs zulässig ist, also nicht mit III kollidiert. Grundlage können (auch konkludente, Köln DNotZ 04, 148 [BayObLG 31.07.2003 - 2Z BR 24/03]) einvernehmliche Vereinbarungen unter den Teilhabern oder eine letztwillige Verfügung (§ 2044 I) sein. Die Beschränkung kann umfassend sein oder nur bestimmte Teilhaber, einen bestimmten Zeitraum oder eine bestimmte Teilungsart erfassen (MüKo/Schmidt § 749 Rz 9 mwN) oder aber die Aufhebung von bestimmten Voraussetzungen abhängig machen (Zustimmung Dri...