Gesetzestext
1Die Aufhebung der Gemeinschaft erfolgt durch Teilung in Natur, wenn der gemeinschaftliche Gegenstand oder, falls mehrere Gegenstände gemeinschaftlich sind, diese sich ohne Verminderung des Wertes in gleichartige, den Anteilen der Teilhaber entsprechende Teile zerlegen lassen. 2Die Verteilung gleicher Teile unter die Teilhaber geschieht durch das Los.
A. Grundlagen.
Rn 1
Die §§ 752–754 behandeln den Inhalt eines Aufhebungsanspruchs nach § 749 und beschränken sich darauf, den Inhalt des schuldrechtlichen Anspruchs zu bestimmen. Die dingliche Realteilung folgt den jeweils anwendbaren allgemeinen Bestimmungen einschl § 747 2 zur Verfügungsbefugnis. Schuldrechtliche Vereinbarungen der Teilhaber haben Vorrang vor den gesetzlichen Regeln (RGZ 91, 416, 418). § 311b I 1 ist anwendbar und ein Formmangel wird durch Auflassung und Eintragung nicht geheilt (BGH NJW 02, 2560, 2561 [BGH 03.06.2002 - II ZR 4/00]). Fehlen Vereinbarungen zwischen den Teilhabern, richtet sich ihr Aufhebungsanspruch bei teilbaren gemeinschaftlichen Gegenständen auf Teilung in Natur (§ 752), bei anderen auf Verkauf und Erlösteilung (§ 753). Faktisch ist die Teilung durch Verkauf die Regel. Für unteilbare und einziehbare gemeinschaftliche Forderungen gilt § 754. Ob eine Teilung in Natur in Betracht kommt, ist für jeden gemeinschaftlichen Vermögensgegenstand gesondert zu prüfen und nicht etwa iR eines einheitlichen Gesamtauseinandersetzungsverfahrens (BGH NJW-RR 01, 369 [BGH 11.09.2000 - II ZR 324/98]). Trotz Teilbarkeit des gemeinschaftlichen Gegenstands scheidet die Teilung in Natur aus, wenn er zur Befriedigung gemeinschaftlicher Schulden verkauft werden muss (§§ 755 III, 756).
B. Teilung in Natur.
Rn 2
Der gemeinschaftliche Gegenstand ist teilbar, wenn er in Teile zerlegt werden kann, deren Wertverhältnis den Anteilen der Teilhaber entspricht und die Zerlegung keine Wertminderung zur Folge hat (RG JW 35, 781; MüKo/Schmidt § 752 Rz 8; Staud/Eickelberg § 752 Rz 9, 11). Neben der rechtlichen ist damit auch eine wirtschaftliche Unteilbarkeit möglich. Die Kosten der Teilung selbst sind dagegen unerheblich (BayObLG MDR 73, 143 [OLG Köln 29.09.1972 - 6 U 78/72]). Gleichartigkeit setzt nicht eine absolute Gleichartigkeit voraus, sondern eine der Verkehrsanschauung entspr Gleichwertigkeit (Colmar OLGE 12, 92). Ist die Teilbarkeit wie bei einem gemeinschaftlichen Wertpapierpaket im Grundsatz gegeben, verbleibt aber bei der anteilsgerechten Verteilung ein unteilbarer Rest, scheitert daran nach richtiger Auffassung nicht die Anwendung von § 752 insgesamt, sondern ist nur der unteilbare Rest nach § 753 zu verwerten (MüKo/Schmidt § 752 Rz 14; Staud/Eickelberg § 752 Rz 10; aA RGZ 91, 416, 418).
Rn 3
Bsp für teilbare Sachen sind Geld, Flüssigkeiten, eine Mehrzahl gleichartiger Wertpapiere sowie Warenvorräte wie Holz, Kohle und Getreide. Forderungen sind teilbar, wenn eine Teilabtretung zulässig ist (MüKo/Schmidt § 752 Rz 19), GmbH-Anteile, wenn die Genehmigung der Teilung nach § 17 I GmbHG gegeben wird. Regelmäßig unteilbar sind Gebäude (auch keine Teilbarkeit durch Bildung von Wohnungseigentum, München NJW 52, 1297), zusammengesetzte Kunstwerke, gewerbliche Schutzrechte und Unternehmen.
Rn 4
Die Teilung in Natur setzt als Realakt die Zerlegung des Gegenstands, die Zuordnung der Teile an die einzelnen Teilhaber (bei gleichen Anteilen mangels Einigung durch Losentscheid, § 752 2) und die gemeinsame Verfügung zugunsten der Teilhaber nach § 747 2 voraus. Mangels Verkehrsgeschäft ist ein gutgläubiger Erwerb der Teilhaber ausgeschlossen (RG JW 27, 2521). Die Teilung wird durch Leistungsklage durchgesetzt, die die für die Teilung notwendigen Handlungen und Erklärungen genau bezeichnen muss. Die Beweislast für die Teilbarkeit hat der Kläger.