Gesetzestext
(1) Haften die Teilhaber als Gesamtschuldner für eine Verbindlichkeit, die sie in Gemäßheit des § 748 nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu erfüllen haben oder die sie zum Zwecke der Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit eingegangen sind, so kann jeder Teilhaber bei der Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, dass die Schuld aus dem gemeinschaftlichen Gegenstand berichtigt wird.
(2) Der Anspruch kann auch gegen die Sondernachfolger geltend gemacht werden.
(3) Soweit zur Berichtigung der Schuld der Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstands erforderlich ist, hat der Verkauf nach § 753 zu erfolgen.
A. Grundlagen.
Rn 1
Das Gesetz enthält für die Gemeinschaft keine umfassende Regelung zur Auseinandersetzung, sondern beschränkt sich in den §§ 752–754 auf die Teilung des gemeinschaftlichen Gegenstands und in §§ 755, 756 auf die Bereinigung von Schulden ggü Dritten (§ 755) und Schulden unter den Teilhabern (§ 756). §§ 755 und 756 gelten nur im Innenverhältnis und stehen unter dem Vorbehalt abw Vereinbarungen. Im Außenverhältnis sind für Schulden die allg Vorschriften maßgeblich.
B. Berichtigung von Gemeinschaftsschulden.
Rn 2
§ 755 I setzt voraus, dass es sich um gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten handelt, die 1) Gesamtschulden der oder einzelner Teilhaber und 2) Verbindlichkeiten iSd § 748 sind, also Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstands oder Kosten seiner Erhaltung, Verwaltung oder gemeinsamen Benutzung. Eine Gesamtschuld ieS ist nicht notwendig, vielmehr genügt auch die Verbindlichkeit nur eines Teilhabers, für die er einen Befreiungsanspruch gegen die anderen hat (Staud/Eickelberg § 755 Rz 4; BeckOK/Gehrlein § 755 Rz 2). Bei str oder noch nicht fälligen Verbindlichkeiten kann die Bildung einer Rücklage analog § 733 I 2 verlangt werden (MüKo/Schmidt §§ 755, 756 Rz 8).
Rn 3
Soweit erforderlich, ist nach § 755 III der gemeinschaftliche Gegenstand nach § 753 zu verkaufen, um die gemeinschaftlichen Schulden zu tilgen. Ein etwaiger Rest des gemeinschaftlichen Gegenstands kann bei Vorliegen seiner Voraussetzungen nach § 752 geteilt werden (RG SeuffA 74 Nr 173). Bei nicht teilbaren Gegenständen ist alles nach § 753 zu verkaufen und ein Erlösüberschuss nach Schuldenberichtigung unter die Teilhaber aufzuteilen (MüKo/Schmidt §§ 755, 756 Rz 9). Genügt der Erlös nicht zur Tilgung der Verbindlichkeiten, bleibt es für den Rest bei der Verteilung der Lasten nach § 748.
Rn 4
Nach II besteht der Anspruch nach I auch gegen Sondernachfolger. Bei Grundstücken gilt dies allerdings nur bei Eintragung (§ 1010 II), es sei denn, der Sondernachfolger hat persönlich die Verpflichtung übernommen (BGH WM 66, 577, 579). Gutgläubiger Erwerb des Anteils hindert den Übergang der Verpflichtung nicht (RGZ 78, 273, 275). Bei Insolvenz eines Teilhabers gewährt § 755 ein Recht auf abgesonderte Befriedigung (§ 84 I 1 InsO).