Prof. Dr. Eckart Brödermann
Gesetzestext
1Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leibrente versprochen wird, ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, schriftliche Erteilung des Versprechens erforderlich. 2Die Erteilung des Leibrentenversprechens in elektronischer Form ist ausgeschlossen, soweit das Versprechen der Gewährung familienrechtlichen Unterhalts dient.
Rn 1
Die Erteilung des Leibrentenversprechens (nicht aber dessen Annahme) bedarf nach § 761 1 der Schriftform (§ 126), die idR nach § 126a durch die elektronische Form ersetzt werden kann (arg 2). Ausn: Nach 2 ist die elektronische Form unzulässig für Leibrentenversprechen, mit denen familienrechtlicher Unterhalt gewährt werden soll. Die Schriftform schützt den Verpflichteten vor der übereilten Übernahme (BGH NJW 78, 1577 [BGH 17.03.1978 - V ZR 217/75]) des mit einem Leibrentenversprechen verbundenen Risikos (ungewisse Dauer, geringe Anpassungsmöglichkeit – dazu § 759 Rn 8 –, vgl BGH NZFam 15, 1055, 1056).
Rn 2
Änderungen sind nur dann formbedürftig, wenn sie den Schuldner zusätzlich beschweren (MüKoBGB/Raude § 761 Rz 3).
Rn 3
Das Schriftformgebot wird weit ausgelegt: Es umfasst auch das Grundgeschäft (s § 759 Rn 2). Dies lässt sich aus dem Wortlaut ableiten (RGZ 67, 204, 211 f: arg ›eine andere Form‹ kann sich nur auf das Grundgeschäft beziehen). Das Schriftformerfordernis gilt über seinen Wortlaut (›Vertrag‹) hinaus auch für einseitige Rechtsgeschäfte unter Lebenden (MüKoBGB/Raude § 761 Rz 2; Erman/Müller § 761 Rz 1; aA Grüneberg/Sprau § 761 Rz 1).
Rn 4
Wenn das Grundgeschäft (§ 759 Rn 2) in den Anwendungsbereich einer strengeren Formvorschrift fällt, erfasst diese auch den Bestellungsvertrag. Bsp: Notarielle Form für ein Leibrentenversprechen im Rahmen eines Erbverzichts (§ 2348; v Proff, DNotZ 17, 84, 100f), als Schenkung (§ 518 I) oder als Grundstückskaufpreis (§ 311b I 1), Grüneberg/Sprau § 761 Rz 1 sowie alle Kritiker der Stammrechtstheorie, zB Staud/Liebrecht § 761 Rz 11.
Rn 5
Das Schriftstück muss inhaltlich die vollständige Verpflichtungserklärung enthalten (RGZ 67, 204, 214). Das Versprechen muss überdies erteilt werden: dh willentliche Entäußerung der Urkunde in der Absicht, sie in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Gläubigers gelangen zu lassen (MüKoBGB/Raude § 761 Rz 7).
Rn 6
Wird das Versprechen formunwirksam erteilt, ist das Rechtsgeschäft nichtig (§ 125). Eine Bestätigung nach § 141 bedarf der Schriftform (RGZ 150, 385, 391). Eine Heilung kommt nur in Betracht, (1.) wenn das Leibrentenversprechen einer allg strengeren Formvorschrift unterliegt (s Rn 4) und diese eine Heilungsmöglichkeit vorsieht (BGH NJW 78, 1577 [BGH 17.03.1978 - V ZR 217/75]: Grundbucheintragung in Umsetzung eines unvollständig beurkundeten Grundstückskaufvertrages mit mündlichem Leibrentenversprechen), oder (2.) bei vollständiger Erfüllung eines nur der Form des § 761 unterliegenden Leibrentenversprechens (Staud/Liebrecht § 761 Rz 13; MüKoBGB/Raude § 761 Rz 8); noch weitergehend: Reinhart in FS Wahl 261, 280 (bei Teilerfüllung).