Prof. Dr. Petra Buck-Heeb
Rn 9
Bzgl seines Versprechens hat der Schuldner die Schriftform (§ 126) einzuhalten (§ 780 1). Zweck der Regelung ist die Schaffung von Rechtsklarheit über die Abgabe des Versprechens oder Anerkenntnisses und damit Rechtssicherheit (BGHZ 121, 1, 4 zu § 781). Ausreichend kann auch ein Brief oder eine Postkarte sein (Grüneberg/Sprau Rz 6; BeckOKBGB/Gehrlein Rz 16). Eine Abschrift genügt nicht (München 12.10.11 – 20 U 1345/11, juris Rz 24 ff), ebenso wenig eine Erklärung, die nur als PDF-Dokument übermittelt worden ist (Brandbg 18.10.21 – 1 U 9/21, juris Rz 17). Der Schuldner kann seine Erklärung auch in notarieller Form (§ 126 IV) oder iRe gerichtlich protokollierten Vergleichs (§ 127a) abgeben. Nach § 780 2 ist die Abgabe des Versprechens nicht in elektronischer Form (§ 126a) möglich. Der Versprechensempfänger dagegen kann seine Erklärung auch konkludent abgeben, da die Annahme formlos möglich ist (BGH NJW 91, 228, 229 [BGH 18.10.1990 - IX ZR 258/89]).
Rn 10
Sieht eine Regelung eine strengere Form vor (zB notarielle Beurkundung nach § 311b), ist diese auch in Bezug auf das selbstständige Schuldversprechen einzuhalten (Hamm 19.8.13 – II-8 UF 145/13). Erfolgt das Schuldversprechen schenkweise, bedarf es nach § 518 I 2 notarieller Beurkundung (BGH WM 76, 1053, 1055 [BGH 14.06.1976 - III ZR 105/74]). Das gilt auch bei einem bewusst wahrheitswidrigen Schuldversprechen ohne Gegenleistung (BGH NJW 80, 1158, 1159 [BGH 05.12.1979 - IV ZR 107/78]). Ein selbstständiges schenkweise erteiltes Schuldversprechen liegt nicht vor bei Einstandserklärung des Vereinsvorstands für durch pflichtwidrige Vertragsabschlüsse entstandene Schäden (BGH NJW 08, 1589 [BGH 14.01.2008 - II ZR 245/06]). Keine Schriftform ist für das Schuldversprechen eines Kaufmanns (§ 350 HGB) sowie in den Fällen des § 782 erforderlich. Wird die vorgeschriebene Form nicht eingehalten, ist das Schuldversprechen nichtig. In solchen Fällen kommt eine Umdeutung in einen Schuldbestätigungsvertrag in Betracht. Ist eine strengeren Formerfordernissen unterliegende Urkunde formnichtig, kann diese in ein selbstständiges Schuldversprechen oder -anerkenntnis umgedeutet werden (BGH NJW 88, 1468 f; München 2.5.12 – 7 U 4830/11, juris Rz 15 ff: formnichtiger Wechsel; BGHZ 124, 263, 268 f: unwirksame Verpflichtung auf gezogenen Wechsel). Anders verhält sich dies bei einer unwirksamen Erklärung des Ausstellers und Indossanten sowie bei der Annahmeerklärung auf einem Scheck. Da eine auf den Scheck gesetzte Annahmeerklärung als nicht geschrieben gilt (Art 4 2 ScheckG), kann sie nicht in ein abstraktes Schuldversprechen umgedeutet werden (vgl BGH NJW 51, 598).