Prof. Dr. Petra Buck-Heeb
I. Überweisungsauftrag.
Rn 19
Der Überweisungsauftrag ist keine Anweisung iSd §§ 783 ff, sondern als Zahlungsauftrag (§ 675 f III 2) einseitige Weisung iSd § 665. Die §§ 783 ff können daher nicht analog angewendet werden (MüKo/Habersack Rz 37; BeckOGKBGB/Körber Rz 113; aA Soergel/Schnauder Rz 93 ff).
II. Akkreditiv.
Rn 20
Das Akkreditiv dient va der Zahlung eines vorzuleistenden Preises aus einem Rechtsgeschäft. Es gilt als abstraktes Zahlungsversprechen eines Kreditinstituts, gegen bestimmte Dokumente unter Einhaltung bestimmter Bedingungen einen festgesetzten Betrag für Rechnung des Auftraggebers innerhalb einer bestimmten Frist an den Begünstigten zu zahlen (Ddorf ZIP 03, 1785, 1786; Schlesw WM 80, 48: Finanzierungsbestätigung der Bank). Im Wesentlichen ist es durch die Einheitlichen Richtlinien und Gebräuche für Dokumentenakkreditive ›geregelt‹ (ERA 600 von 2007), die weltweit Fragen der Erstellung und Abwicklung von Akkreditiven regeln. Das Akkreditiv ist keine echte Anweisung iSd §§ 783 ff, sondern nach hM Anweisung iwS, da ein entspr Dreiecksverhältnis vorliegt: Eine bestimmte Bank zahlt auf Veranlassung des Käufers den Kaufpreis an den Verkäufer, nachdem die Dokumente geprüft und ausgehändigt wurden (vgl Hopt/Hopt BankGesch Rz K/1; aA Peters WM 78, 1030, 1034).
Rn 21
Dem Valutaverhältnis liegt meist ein Kauf- oder Werklieferungsvertrag mit Akkreditivklausel zugrunde, es wird also die Abrede der Zahlung durch eine Bank aus einem befristeten, unwiderruflichen Dokumentenakkreditiv getroffen (BGHZ 60, 262, 264: konkludenter Aufrechnungsausschluss für die Laufzeit des Akkreditivs). Der im Deckungsverhältnis erteilte Akkreditivauftrag des Käufers an seine Bank stellt nach hM einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit Werkvertragscharakter dar (BGH NJW-RR 98, 1511). Die Bank geht damit dem Käufer ggü die Verpflichtung ein, an den Verkäufer bei Vorlage der Dokumente den Kaufpreis zu zahlen. Außerdem hat die Bank die Dokumente sorgfältig zu prüfen und sich an die Weisungen des Käufers zu halten (BGH WM 84, 1443; München WM 98, 554, 555 [OLG München 13.12.1996 - 23 U 4026/96]). Der Käufer hat der Bank nach §§ 675, 670 Aufwendungen zu ersetzen, die sie den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Das gilt auch, wenn die Bank nach einer berechtigten Zahlungsverweigerung rechtskräftig zur Zahlung verurteilt wird (BGH WM 98, 1769 [BGH 23.06.1998 - XI ZR 294/97]).
Rn 22
Die akkreditiveröffnende Bank teilt dem Verkäufer als Begünstigtem die Eröffnung des Akkreditivs mit und verpflichtet sich ihm ggü bei Einreichung der vorgeschriebenen Dokumente im eigenen Namen für Rechnung des Käufers Zug um Zug zur Erbringung der im Akkreditiv versprochenen Leistung (BGH NJW-RR 87, 924; Ddorf ZIP 03, 1785, 1786). Nach hM liegt ein abstraktes Schuldversprechen iSd § 780 der Bank ggü dem Begünstigten vor (BGH NJW 96, 1812, 1813; BKR 02, 1103 [BGH 24.09.2002 - XI ZR 420/01] Rz 16; BKR 04, 116 [BGH 13.01.2004 - XI ZR 479/02] Rz 17). Tritt der Begünstigte (Verkäufer) den Zahlungsanspruch aus einem Akkreditiv schon vor seiner Entstehung an die akkreditiveröffnende Bank ab, entsteht kein Zahlungsanspruch. Die Abtretung bewirkt eine Konfusion. Im Zeitpunkt der möglichen Entstehung des Zahlungsanspruchs besteht damit ein Erlöschensgrund (Frankf NJW-RR 92, 684). Da der Begünstigte (Verkäufer) eine abstrakte Forderung erwirbt (BGHZ 132, 313, 316 f; NJW 89, 159, 160; 94, 2018, 2019), kann die Bank ihm zwar Einwendungen aus dem Akkreditiv entgegenhalten (Frankf WM 97, 1893: Rechtsmissbrauch), nicht aber Einwendungen aus dem Deckungsverhältnis (Verhältnis Bank – Kunde) oder dem Valutaverhältnis (Verhältnis Käufer – Verkäufer). Bei Vorlage der vereinbarten Dokumente muss die Bank auszahlen. Das gilt nach BGH WM 88, 1298 selbst dann, wenn der starke Verdacht besteht, dass der Kaufvertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt wird (BGHZ 101, 84, 85: schwere Mängel). Nur in Ausnahmefällen ist eine Auszahlung trotz Kenntnis von schweren Mängeln ggü dem Auftraggeber treuwidrig (BGHZ 101, 84, 92; NJW 96, 1812, 1813: unzulässige Rechtsausübung). Tritt der Begünstigte (Verkäufer) den Zahlungsanspruch aus dem Akkreditiv an die Bank ab, führt das aufgrund von Konfusion zum Erlöschen des Anspruchs (Frankf WM 92, 569 [OLG Frankfurt am Main 12.11.1991 - 5 U 207/90]).
III. Neue Zahlungssysteme.
Rn 23
Neue Zahlungssysteme (zB Zahlung mittels Kredit-, Geld- oder ec-Karte) unterfallen nicht den §§ 783 ff (BeckOGKBGB/Körber Rz 110, 118, 120). Der Kartenaussteller ist nicht iSd § 783 lediglich ermächtigt, den Betrag an den Vertragspartner des Karteninhabers auszuzahlen, sondern hierzu gegenüber dem Karteninhaber vertraglich verpflichtet (MüKo/Habersack Rz 37). Daher ist bspw der vom Karteninhaber unterzeichnete Beleg nicht eine Anweisung iSd § 783 (BGHZ 152, 75, 80). Vielmehr handelt es sich um eine konkretisierende Weisung (Zahlungsauftrag iSd § 675 Abs 3 S 2) im Rahmen des Vertrags zwischen Kartenaussteller und -inhaber (BGHZ 152, 75, 79 ff; 91, 221, 224; aA Soergel/Schnauder Rz 56).