Prof. Dr. Martin Schöpflin
Rn 2
Die Stiftung ist eine auf Ausstattung mit einem Vermögen angelegte, nicht in einem Personenverband bestehende (mitgliederlose, I 1) selbstständige juristische Person zur Erreichung eines dauernden Zwecks, der nur durch den Willen des Errichters bestimmt wird (BVerwG NJW 98, 2545, 2546 [BVerwG 12.02.1998 - BVerwG 3 C 55/96]). Es handelt sich um eine verselbstständigte Vermögensmasse, eine reine Verwaltungsorganisation mit eigener Rechtspersönlichkeit, aber ohne Mitglieder (BGHZ 99, 344, 350; näher zum Begriff und zur Organisation BoKoStiftR/Muscheler Rz 7 ff; 59 ff). Vielmehr hat die Stiftung nur Destinatäre, denen die Vorteile der Stiftung zugutekommen sollen (näher BoKoStiftR/Muscheler Rz 13 und § 81 Rz 126 ff). Der Stiftungszweck muss auf Dauer (›unbestimmte Zeit‹) angelegt sein (bei Verbrauchsstiftung genügen 10 Jahre, § 82 2), bestimmtdie Identität der Stiftung und bindet und legitimiert insb die Stiftungsorgane. (BoKoStiftR/Muscheler Rz 30). Die Organisation ist durch den Vorstand gekennzeichnet; das Vermögen muss dem Stiftungszweck dauerhaft gewidmet sein und genügen, um ausreichend hohe Erträge zur Verwirklichung des Stiftungszweckes abzuwerfen (vgl. Erman/Wiese Rz 5), ein geringeres Vermögen als 50.000 EUR genügt allein aus Effizienzgründen nur in Ausnahmefällen (vgl NK-BGB/Schiffer/Pruns § 81 Rz 54 ff; gegen Mindestbetrag Erman/Wiese Rz 5 allerdings unter Hinweis auf die Praxis der Stiftungsbehörden, die von einem Mindestbetrag von 50.000 bis 250.000 EUR ausgehen).
Rn 3
Von der in §§ 80–88 geregelten privatrechtlichen Stiftung ist die durch den Staat errichtete öffentlich-rechtliche Stiftung abzugrenzen, des Weiteren auch die unselbständige Stiftung (eingehend BoKoStiftR/Stolte Teil I 2.1), bei der es sich um die Übertragung auf einen Treuhänder handelt, der das Vermögen zum festgelegten Zweck verwaltet (BGH NJW 14, 2448 [OLG München 28.05.2014 - 31 Wx 144/13]; zur AGB-Problematik Hamm MDR 08, 1147; zu Weisungen eines Mitstifters bei Umwandlung in selbstständige Stiftung BGH NZG 15, 286), sodass es der unselbständigen Stiftung an Rechtsfähigkeit fehlt. Das Sammelvermögen entsteht durch die Veranstaltung einer Sammlung für einen nicht dauerhaften Zweck und wird von dem Veranstalter der Sammlung treuhänderisch verwaltet, wenn das Eigentum nicht bis zur zweckgerechten Verwendung bei den Spendern verbleibt (Erman/Wiese Vor § 80 Rz 9). Zu den weiteren Arten der Stiftung, wie etwa unternehmensverbundene, Familien- oder Bürgerstiftung s im Einzelnen BoKoStiftR/Stolte ua Teil I 2, zu den kirchlichen Stiftungen § 88.