Prof. Dr. Petra Buck-Heeb
I. Begriff.
Rn 1
Namenspapiere mit Inhaberklausel (auch als qualifizierte Legitimationspapiere oder hinkende Inhaberpapiere bezeichnet) sind auf einen konkreten Berechtigten ausgestellte Leistungsversprechen. Eine ausdrückliche namentliche Benennung ist nicht erforderlich. Ausreichend soll sein, dass der Berechtigte durch Auslegung des Urkundstextes bestimmbar ist (MüKo/Habersack Rz 8; Staud/Marburger Rz 5). Allerdings kann der Aussteller seine Leistung an jeden Inhaber der Urkunde mit befreiender Wirkung erbringen (Legitimationswirkung). Der Inhaber besitzt jedoch kein Forderungsrecht hinsichtlich der verbrieften Leistung (eingeschränkte Inhaberklausel). Allein der Gläubiger der Leistung kann diese verlangen, nachdem er ggf seine Gläubigerstellung bewiesen hat. Der Unterschied zwischen Namenspapieren mit Inhaberklausel und einfachen Legitimationspapieren besteht darin, dass ersteren Wertpapiercharakter zukommt (BeckOGKBGB/Vogel Rz 4). Von den Inhaberpapieren des § 793 unterscheiden sich die Namenspapiere mit Inhaberklausel durch die Individualisierung des Berechtigten, denn sie lauten regelmäßig auf den Namen eines bestimmten Berechtigten. Außerdem besteht für den Aussteller durch die Vorlage der Urkunde keine Verpflichtung, sondern lediglich eine Berechtigung, an den Inhaber zu leisten. Das Forderungsrecht entsteht nicht durch die Verbriefung des Versprechens, sondern die Pflicht zur Leistung ergibt sich aus dem allg schuldrechtlichen Verhältnis, so dass der Urkunde insoweit lediglich deklaratorischer Charakter zukommt.
II. Beispiele.
Rn 2
Zu den Namenspapieren mit Inhaberklausel zählen Sparbücher (BGHZ 28, 368, 370; WM 98, 1623; s Rn 7 ff), Leihhausscheine (BGH NJW 77, 1352 [BGH 29.03.1977 - 1 StR 646/76]), Versicherungsscheine (BGH NJW-RR 99, 898 [BGH 24.02.1999 - IV ZR 122/98]; NJW 00, 2103 [BGH 22.03.2000 - IV ZR 23/99]; NJW-RR 07, 1175 [KG Berlin 23.03.2007 - 6 U 3/07]; 09, 1327 [BGH 20.05.2009 - IV ZR 16/08]; 10, 904 [BGH 10.03.2010 - IV ZR 207/08]), auf den Inhaber ausgestellte Seetransportversicherungspolicen (BGH NJW 62, 1436f [BGH 24.05.1962 - II ZR 199/60]), auf den Namen des Berechtigten ausgestellte Fahr- oder Flugscheine (BGH NJW 74, 852, 853 [BGH 21.12.1973 - IV ZR 158/72]), personalisierte Eintrittskarten (AG Syke NJW 03, 1054 [AG Syke 19.02.2003 - 9 C 1683/02]: Gutschein für Ballonfahrt; Ensthaler/Zech NJW 05, 3389, 3390 [OLG Hamburg 03.02.2005 - 5 U 65/04]: Fußball-WM) und Hinterlegungs- oder Depotscheine der Banken (RGZ 118, 34, 38). Nicht zu den Namenspapieren mit Inhaberklausel zählen ec-Karten (vgl BGHSt 35, 152), Kreditkarten (BGHZ 114, 238, 242), Spar(kassen)briefe (Namensschuldverschreibung) und Sparkassenobligationen (Orderschuldverschreibung).