Prof. Dr. Petra Buck-Heeb
Rn 12
Verweigert der Verpflichtete die Vorlage ohne hinreichenden Grund (s Rn 11), haftet er ggf wegen Verzugs (§§ 280 II, 286) oder schuldhafter Nichterfüllung (§ 280 I). Will der Verpflichtete den Anspruch durch Übertragung des Besitzes an der Vorlagesache an einen anderen vereiteln, haftet er uU nach § 826 (Staud/Marburger Vor §§ 809–811 Rz 7).
Rn 13
Der Vorlegungsberechtigte hat als Kläger im Prozess die Voraussetzungen des Anspruchs zu beweisen, dh den Besitz des Vorlegungsverpflichteten, sein eigenes Interesse an der Vorlegung/Besichtigung sowie den Anspruch in Ansehung der Sache bzw die Tatsachen, aus denen sich das Bestehen eines solchen Anspruchs als möglich ergeben kann. Glaubhaftmachung (§ 294 ZPO) genügt hierfür nach hM nicht (vgl MüKo/Habersack Rz 16). Der Verpflichtete hat sein berechtigtes Gegeninteresse zu beweisen.
Rn 14
Der Vorlegungsanspruch kann durch Klage gegen den Besitzer geltend gemacht werden. Der Kläger ist hinsichtlich des Anspruchs und des besonderen Interesses beweispflichtig. Er muss auch diejenigen Tatsachen beweisen, aus denen sich die Möglichkeit eines Anspruchs ergibt. Sofern ein Besitzmittlungsverhältnis besteht, ist § 76 ZPO anwendbar mit der Folge der Ladung des mittelbaren Besitzers (MüKo/Habersack Rz 16). Die Durchsetzung kann auch mittels einstweiliger Verfügung gem § 936 ZPO erfolgen (Karlsr NJW-RR 02, 951 [OLG Karlsruhe 27.04.2001 - 14 U 187/00]; KG NJW 01, 233 [KG Berlin 11.08.2000 - 5 U 3069/90]). Hierfür genügt im Prozess Glaubhaftmachung der Anspruchsvoraussetzungen (§§ 936, 920 II ZPO). Es kommt dann aber keine Einsichtnahme durch den Besichtigungsgläubiger, sondern nur durch eine unabhängige Person in Betracht (KG NJW 01, 233). Diese macht ihr Gutachten lediglich dem Gericht zugänglich. Zur Frage, wann die Verfahrensbeteiligten das Gutachten erhalten, s einerseits Frankf GRUR-RR 2006, 295 (›ggf am Ende des Verfügungsverfahrens‹) und KG GRUR-RR 01, 118, 119 (›allenfalls am Ende des Verfügungsverfahrens‹) und andererseits LG Nürnberg GR 2004, 890 (unmittelbare Mitteilung zulässig). Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach hM wie beim Herausgabeanspruch über § 883 ZPO analog (Staud/Marburger Vor §§ 809–811 Rz 10; BeckOKBGB/Gehrlein Rz 7; Köln NJW-RR 88, 1210 [OLG Köln 07.12.1987 - 2 W 175/87]; NJW-RR 96, 382), nicht über § 888 ZPO (so aber MüKo/Habersack Rz 17; Erman/Wilhelmi Rz 5a). Sobald die Vorlegung aber Teil einer umfassenden Auskunftsverpflichtung ist, soll nicht § 883 ZPO, sondern § 888 ZPO heranzuziehen sein (Köln NJW-RR 96, 382).