aa) Grundlagen.
Rn 68
Besonders umstr ist die monetäre Abwicklung von rechtsgrundlos erbrachten Bauarbeiten auf fremdem Boden. Das überrascht nicht angesichts der Vielfalt der in Betracht zu ziehenden Erscheinungsformen solcher fremdnützigen Bautätigkeiten im Spannungsfeld zwischen Bereicherungsausgleich, Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA – §§ 677 ff) und den Regeln zum Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV – §§ 987 ff). Deshalb erfordert abseits der gesondert zu erörternden Probleme bei Mehrpersonenverhältnissen (hierzu Rn 76 ff, 82 ff) bereits die rechtliche Beurteilung bauleistungsbezogener Rechtsbeziehungen in Zweipersonenverhältnissen eine differenzierte Betrachtungsweise.
Rn 69
Eine erste Gruppe von Fallkonstellationen betrifft echte Bauleistungen, die zumeist der Unternehmer für den Grundstückseigentümer/Bauherrn erbringt. Dann geht es nicht um Verwendungen, sondern um Leistungen, die bei fehlender vertraglicher Grundlage nach den Regeln der (berechtigten) GoA (so die Rspr BGH NJW 00, 72 [BGH 23.09.1999 - III ZR 322/98] mwN; 00, 1560, 1562; 93, 3196), sonst mit Hilfe der Leistungskondiktion rückabzuwickeln sind (so die hL Lorenz NJW 96, 883 ff; Staud/Lorenz Vor §§ 812 ff Rz 45; AnwK/v Sachsen Gessaphe § 812 Rz 26; MüKo/Seiler § 677, Rz 48; Reuter/Martinek 709; Medicus BürgR Rz 411 f; Larenz/Canaris Schuldrecht II/2 § 74 III 2; vgl zum Ganzen auch Rn 38).
Rn 70
Anders, wenn der Besitzer Baumaßnahmen auf dem Grundstück des Eigentümers vornimmt. Insoweit ist zu unterscheiden: Aufwendungen des (unrechtmäßigen) Fremdbesitzers auf die für ihn fremde Sache unterliegen der Leistungskondiktion, soweit sie zwecks Erfüllung einer vermeintlich bestehenden vertraglichen Verbindlichkeit erbracht werden (Bsp Umbaumaßnahmen des Mieters an der Mietwohnung; iE hierzu und zur Konkurrenz zwischen Leistungskondiktion und EBV Rn 40). Erbringt der Fremdbesitzer diese Bauleistungen hingegen bewusst vertragslos in der vom Eigentümer gebilligten, letztlich dann aber frustrierten Erwartung, Eigentümer des Grundstückes (etwa im Wege der Erbfolge) zu werden, so hängt die Kondiktionsform davon ab, ob man die Zuwendungen als (zu dem Zweck der Erlangung des Eigentums erbrachte) Leistung oder als Verwendung ansieht. Im erstgenannten Fall käme (ausschl!) die condictio ob rem in Betracht; andernfalls wäre mit Hilfe der Verwendungskondiktion gem §§ 951 I 1, 812 I 1 Alt 2 zu lösen. Richtig und praxisgerecht ist – das Bestehen einer rechtsgeschäftlichen Zweckabrede vorausgesetzt (dazu Rn 45) – der Weg über die Zweckverfehlungskondiktion (iE mN Rn 47 f). Vor Ansprüchen des Untermieters wegen auf das Grundstück getätigter Verwendungen gem §§ 951, 812 I 1 sowie §§ 994, 996 soll der Vermieter/Eigentümer aufgrund der vorrangigen vertraglichen Abreden zwischen Mieter und Untermieter geschützt sein. Jedenfalls dann, wenn diese Abreden Ersatzansprüche im Verhältnis Mieter/Untermieter ausschließen, können die gesetzlichen Ansprüche gegen den Eigentümer nicht zu seinen Lasten greifen (BGH NJW 15, 229 [BGH 19.09.2014 - V ZR 269/13] m Anm Fervers).
bb) Kondiktionssperre aus §§ 994 ff.
Rn 71
Bleiben für die Aufwendungskondiktion also nur die Fälle, in denen der (unrechtmäßige) Fremdbesitzer ohne rechtsgeschäftlichen Vertrags- oder Zweckbezug, sonst der (unrechtmäßige) Eigenbesitzer Baumaßnahmen auf einem fremden Grundstück ausführt (vgl auch Rn 66). Das wirft dann allerdings die Frage nach der seit Langem streitigen Konkurrenz zu den ebenfalls den Verwendungsersatz betr Bestimmungen in §§ 994 ff auf, die zumeist mit Blick auf die Verwendungskondiktion ieS aus § 951 I 1 diskutiert wird (zum Meinungsstand Medicus Rz 895 ff mwN). Im Grunde gilt hier nichts anderes als für das Verhältnis zwischen der Leistungskondiktion und §§ 994 ff (hierzu Rn 40): Folgt man der Rspr des BGH, wonach die Sperrwirkung der §§ 994 ff auch solche Aufwendungen des unrechtmäßigen Besitzers erfasst, die vom Boden des engen Verwendungsbegriffs keine Verwendungen iSd § 994 ff sind, weil sie zu einer grundlegenden Veränderung der Sache geführt haben (grundl BGHZ 41, 157, 160; ebenso BGHZ 87, 296, 301; 131, 220, 222 f; anders noch BGHZ 10, 171 ff: Kondiktion einer sachverändernden Bebauung zulässig), so bleibt für die Aufwendungskondiktion in den hier interessierenden Fällen fast kein Raum (Ausnahme Exzessverwendungen des berechtigten Besitzers – vgl BGHZ 23, 61 ff). Im Ergebnis ist der unredliche Besitzer dann auf sein Wegnahmerecht aus § 997 und – wegen §§ 994 II, 996 – auf Ersatzansprüche aus GoA nur für notwendige Verwendungen beschränkt, zu denen die hier in Rede stehenden Bauleistungen nach Auffassung des BGH gerade nicht gehören. Genau darum geht es: Der Eigentümer soll davor geschützt werden, die oft erheblichen Geldmittel für die Bezahlung sachverändernder Baumaßnahmen des bösgläubigen Besitzers aufbringen zu müssen, um seinen Vindikationsanspruch durchsetzen zu können – § 1000. Dem lässt sich freilich entgegenhalten, dass auf diese Weise der nichtbesitzende Verwender ohne erkennbaren sachlichen Grund schlechter gestellt wird, als de...