aa) Etwas durch Leistung erlangt.
Rn 43
Leistung iSd § 812 I 2 Alt 2 ist jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Insoweit gilt für die condictio ob rem nichts anderes als für die übrigen Tatbestände der Leistungskondiktion (zum Leistungsbegriff iE Rn 22 ff). Im Unterschied zur condictio indebiti und zur condictio ob causam finitam wird der Leistungszweck bei der condictio ob rem allerdings nicht durch den Bezug auf ein (fehlerhaftes) Kausalgeschäft, sondern durch eine besondere Zweckabrede festgelegt (Rn 42, 45 f).
Rn 44
Bereicherungsgegenstand ist das durch die Leistung Erlangte, also – wie bei allen Tatbeständen des § 812 – der dem Empfänger zugeflossene gegenständliche Vermögenswert (hierzu iE Rn 28 ff).
bb) Nichteintritt des nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckten Erfolgs.
Rn 45
Der Kondiktionsanspruch aus § 812 I 2 Alt 2 setzt eine Zweckvereinbarung voraus, die rechtsgeschäftlicher Natur sein muss und deshalb nicht bloß einseitiges Motiv des Leistenden für die Zuwendung sein darf. Erforderlich ist, dass der Bereicherungsgläubiger dem Empfänger mindestens konkludent zu verstehen gibt, die Leistung nur in der Erwartung des Eintritts eines bestimmten Erfolgs erbringen zu wollen, und dass der Empfänger die darin liegende Zweckbestimmung kennt und zumindest konkludent billigt (BGH NJW-RR 09, 1142, 1143 Rz 15; BGHZ 115, 261, 262f). Leistung und Erfolg stehen mithin in einem inneren Zusammenhang, der den Rechtsgrund für das Behaltendürfen des Empfängers darstellt (vgl BGHZ 35, 356, 358). Die Besonderheit bei alledem besteht im Unterschied zu den übrigen Leistungskondiktionstatbeständen darin, dass dem Leistenden durch die Zweckabrede kein durchsetzbarer Anspruch auf die verabredete Gegenleistung erwachsen darf (ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal AnwK/v Sachsen Gessaphe § 812 Rz 52; Larenz/Canaris § 68 I 3, 150; Reuter/Martinek 149 f; Staud/Lorenz § 812 Rz 105; MüKo/Schwab § 812 Rz 374). Die Zweckvereinbarung begründet also kein schuldrechtliches Austauschgeschäft, sondern sie stellt eine Rechtsgrundabrede eigener Art dar, die dem Empfänger solange einen Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Leistung liefert, wie der bezweckte Erfolg noch realisiert werden kann (MüKo/Schwab § 812 Rz 376; AnwK/v Sachsen Gessaphe § 812 Rz 61; vgl auch BGHZ 35, 356, 358). Dementsprechend entsteht der Bereicherungsanspruch aus § 812 I 2 Alt 2 erst, wenn endgültig feststeht, dass der Empfänger die vom Leistenden nach der Zweckabrede mit Recht erwartete Gegenleistung nicht erbringen wird bzw nicht mehr erbringen kann (BGH NJW 13, 2025, 2027 Rz 26; 89, 2745, 2747). Werden mehrere Zwecke mit einer Leistung verfolgt, gelangt der Anspruch auch dann zur Entstehung, wenn nur einer der Zwecke verfehlt, der andere indes erreicht wird (BGH NJW 13, 2025, 2026 [BGH 22.03.2013 - V ZR 28/12] Rz 15 – Wohnraumüberlassung gelingt, Erbeinsetzung scheitert).