Rn 47
Reichlich Diskussionsstoff bietet die Rückabwicklung von Bauleistungen auf fremdem Grund, die der Zuwendende ohne vertragliche Grundlage allein in der letztlich frustrierten Erwartung erbringt, später Eigentümer des Grundstückes zu werden. Insoweit stellt sich für die Anwendbarkeit der condictio ob rem die Frage, ob es sich bei derartigen Zuwendungen überhaupt um Leistungen iSd § 812 I 2 Alt 2 handelt. Das ist vom Boden des modernen Leistungsbegriffs (hierzu iE Rn 22 ff) in der Tat zweifelhaft. Zwar wird der Zuwendende Bauleistungen auf fremdem Grund idR in dem Bewusstsein erbringen, damit den Grundstückswert und folglich das Vermögen des Grundstückseigentümers zu mehren. Ihr Zweck ist indes objektiv auf die mit dem erhofften Erwerb einhergehende Schaffung eigener Vermögenswerte und deshalb eben nicht ohne Weiteres auf die Mehrung (noch) fremden Vermögens gerichtet (wohl idS gegen eine ›Leistung‹ Medicus BürgR Rz 693; Reuter/Martinek 170; AnwK/v Sachsen Gessaphe § 812 Rz 60; Staud/Lorenz § 812 Rz 112). Diese Erwägungen übersehen allerdings, dass die nach dem hier vertretenen Leistungsbegriff erforderliche Zweckrichtung der Zuwendung jedenfalls iRd condictio ob rem regelmäßig dem entspricht, was die Parteien rechtsgeschäftlich (subjektiv) als deren Zweck vereinbart haben (s Rn 42, 45). Erbringt der Zuwendende die Bauleistungen also (zumindest auch) in der vom Grundstückseigentümer gebilligten, wenngleich nicht forderungsbewehrten Erwartung, von diesem das Eigentum an dem Grundstück zu erhalten, so kann er den solcherart zweckgerichtet geleisteten Vermögenswert nach den Grundsätzen der condictio ob rem kondizieren, wenn der bezweckte Erfolg, nämlich der Eigentumserwerb, nicht eintritt (iE ebenso zuletzt BGH NJW 13, 3364 m Anm Omlor LMK 2013, 347486; NJW 13, 2025 = JZ 14, 47 m Anm Kroppenberg; BGHZ 44, 321; 35, 356; 108, 256 ff – offengelassen, ob condictio ob rem oder Verwendungskondiktion; zuletzt NJW 01, 3118). Der Anspruch ist vererblich, selbst wenn der Leistende vorverstirbt (BGH NJW 13, 2025 [BGH 22.03.2013 - V ZR 28/12]). Ohne eine solche Zweckabrede bleibt allerdings nur der Weg über die Aufwendungskondiktion (hierzu Rn 48 und iE Rn 66 ff).
Rn 48
Auf dieser Grundlage kam der BGH auch im folgenden Fall zur Zweckverfehlungskondiktion (BGHZ 44, 321 ff): Der von seiner Tante kurz danach zum Erben bestimmte Kläger hatte auf deren Grundstück ein Gebäude in der Hoffnung errichtet, schließlich das Eigentum an dem ihm iRe Pachtvertrages überlassenen Grundstück zu erben. Daraus wurde nichts, weil die Tante später eine andere Person zum Erben eingesetzt hatte. Die oft besprochene Entscheidung ist in der Lit insb mit der Erwägung kritisiert worden, der Kläger habe mit der Bauleistung keinen eigenen Leistungszweck verfolgt, weil er die Zuwendungen nicht mit dem Ziel erbracht habe, seine Tante final zu einer Gegenleistung zu veranlassen (so insb Medicus aaO; Reuter/Martinek 170 f; Esser/Weyers BT/2 § 49 II aE; Staud/Lorenz § 812 Rz 112; AnwK/v Sachsen Gessaphe § 812 Rz 60). Das ist so nicht richtig (ebenso HP/Wendehorst § 812 Rz 89). Maßgebend ist vielmehr auch insoweit, ob und wenn ja, mit welchem Inhalt die Parteien eine Zweckabrede getroffen hatten. Bestand diese darin, dem Kläger mit dem kraft Erbeinsetzung in Aussicht genommenen Anfall der Erbschaft das Grundstückseigentum zu verschaffen, so wird man nach obigen Grundsätzen (Rn 47) kaum bezweifeln können, dass der mit der Leistung bezweckte Erfolg iE nicht eingetreten war (iE ebenso MüKo/Schwab § 812 Rz 390). Dies insb deshalb, weil die Zweckabrede sich nach den Feststellungen des BGH nicht in der Vereinbarung erschöpfte, mit dem Grundstückserbe bedacht zu werden, sondern darüber hinaus an den Fortbestand der zunächst tatsächlich erfolgten Erbeinsetzung bis zum Erbfall geknüpft war. Soweit die erwartete Gegenleistung – im (einzigen!) Unterschied zu den unter Rn 47 erörterten Fällen – damit letztlich auch darin bestand, anderweitige letztwillige Verfügungen zu unterlassen, hindert dies einen Bereicherungsausgleich nach den Regeln der condictio ob rem jedenfalls nicht (allgM BGHZ 44, 321; 108, 256; HP/Wendehorst § 812 Rz 89; MüKo/Schwab § 812 Rz 390). Auf dem vom BGH demnach mit Recht beschrittenen Weg über die Zweckverfehlungskondiktion gelangt man iÜ zu dem interessengerechten Ergebnis, dass der Bereicherungsgläubiger Wertersatz erst dann beanspruchen kann, wenn endgültig feststeht, dass der bezweckte Erfolg nicht mehr eintritt (s Rn 45 aE). Die Gegenmeinung muss hingegen, um überhaupt zu einem Wertausgleich zu kommen, auf die Aufwendungskondiktion gem § 812 I 1 Alt 2 zurückgreifen (so bspw Staud/Lorenz § 812 Rz 112; AnwK/v Sachsen Gessaphe § 812 Rz 60). Das würde dazu führen, dass der dann sofort fällige Wertersatzanspruch gem §§ 195, 199 I Nr 2, IV in drei, spätestens in zehn Jahren und damit in einem Zeitpunkt verjährt, in dem der Bereicherungsgläubiger gerade in den kritischen Erbfällen oft noch gar keinen Anlass hat, den Bereicherungsausgleich zu betreibe...