Rn 71
Bleiben für die Aufwendungskondiktion also nur die Fälle, in denen der (unrechtmäßige) Fremdbesitzer ohne rechtsgeschäftlichen Vertrags- oder Zweckbezug, sonst der (unrechtmäßige) Eigenbesitzer Baumaßnahmen auf einem fremden Grundstück ausführt (vgl auch Rn 66). Das wirft dann allerdings die Frage nach der seit Langem streitigen Konkurrenz zu den ebenfalls den Verwendungsersatz betr Bestimmungen in §§ 994 ff auf, die zumeist mit Blick auf die Verwendungskondiktion ieS aus § 951 I 1 diskutiert wird (zum Meinungsstand Medicus Rz 895 ff mwN). Im Grunde gilt hier nichts anderes als für das Verhältnis zwischen der Leistungskondiktion und §§ 994 ff (hierzu Rn 40): Folgt man der Rspr des BGH, wonach die Sperrwirkung der §§ 994 ff auch solche Aufwendungen des unrechtmäßigen Besitzers erfasst, die vom Boden des engen Verwendungsbegriffs keine Verwendungen iSd § 994 ff sind, weil sie zu einer grundlegenden Veränderung der Sache geführt haben (grundl BGHZ 41, 157, 160; ebenso BGHZ 87, 296, 301; 131, 220, 222 f; anders noch BGHZ 10, 171 ff: Kondiktion einer sachverändernden Bebauung zulässig), so bleibt für die Aufwendungskondiktion in den hier interessierenden Fällen fast kein Raum (Ausnahme Exzessverwendungen des berechtigten Besitzers – vgl BGHZ 23, 61 ff). Im Ergebnis ist der unredliche Besitzer dann auf sein Wegnahmerecht aus § 997 und – wegen §§ 994 II, 996 – auf Ersatzansprüche aus GoA nur für notwendige Verwendungen beschränkt, zu denen die hier in Rede stehenden Bauleistungen nach Auffassung des BGH gerade nicht gehören. Genau darum geht es: Der Eigentümer soll davor geschützt werden, die oft erheblichen Geldmittel für die Bezahlung sachverändernder Baumaßnahmen des bösgläubigen Besitzers aufbringen zu müssen, um seinen Vindikationsanspruch durchsetzen zu können – § 1000. Dem lässt sich freilich entgegenhalten, dass auf diese Weise der nichtbesitzende Verwender ohne erkennbaren sachlichen Grund schlechter gestellt wird, als der besitzende (Medicus Rz 897; AnwK/v Sachsen Gessaphe § 812 Rz 99). IÜ wird man § 951 II 1 die gesetzgeberische Vorgabe entnehmen müssen, dass jedenfalls der bereicherungsrechtliche Verwendungsersatzanspruch aus § 951 I 1 neben den Regelungen des EBV anwendbar sein soll (Medicus Rz 897; AnwK/v Sachsen Gessaphe § 812 Rz 99; HP/Wendehorst § 812 Rz 160; aA Staud/Gursky Vor § 994 Rz 43). Vor diesem Hintergrund erscheint es richtig und gesetzeskonform, Ansprüche aus § 951 I 1 neben denen aus §§ 994 ff zuzulassen (ebenso Medicus Rz 897; Staud/Lorenz Vor § 812 Rz 43; AnwK/v Sachsen Gessaphe § 812 Rz 99; Koppensteiner/Kramer 205 ff; vgl auch Canaris JZ 96, 344, 346 ff), was zur Vermeidung unüberbrückbarer Widersprüche dann aber außerhalb des durch § 951 I 1 gewährleisteten Verwendungsersatzes für Materialaufwand auch für Arbeitsaufwand und sonstige Aufwendungen gelten muss, die der Besitzer in unmittelbarer Anwendung des § 812 I 1 Alt 2 ersetzt verlangen kann (ebenso Medicus Rz 897; AnwK/v Sachsen Gessaphe § 812 Rz 99; aA bspw HP/Wendehorst § 812 Rz 160 mwN).