aa) Echter Vertrag zugunsten Dritter.
Rn 98
Bei diesem – und ebenso beim bereicherungsrechtlich gleichgelagerten Sonderfall der angenommenen Anweisung (§ 784 – s Rn 86) – erhält der Leistungsempfänger (C) einen eigenen durchsetzbaren Anspruch auf eine Zuwendung, die der Versprechende (A) aufgrund vertraglicher Vereinbarung mit dem Versprechensempfänger (B) an C zu erbringen hat – § 328. Die Konstellation weist deutliche Parallelen zu den vorerörterten Anweisungsfällen auf, unterscheidet sich von diesen aber dadurch, dass A mit der Zuwendung auf erste Sicht einen doppelten Leistungszweck verfolgt, indem er sowohl seine Verbindlichkeit ggü B, als auch diejenige ggü C tilgen will. Dann hilft der (normative) Leistungsbegriff allein nicht weiter. Indes: Bei näherer Betrachtung wird man idR dazu kommen müssen, dass A die Zuwendung in erster Linie zu dem Zweck erbringt, seiner Leistungsverpflichtung ggü B nachzukommen, wohingegen seine Leistungsverpflichtung ggü C letztlich auf eine Entscheidung des B zurückzuführen ist, deren rechtliche Qualität nur deshalb über die einer ›reinen‹ Anweisung hinausgeht, weil C ohne erkennbares Eigeninteresse des A mit einem eigenen Anspruch auf die im Deckungsverhältnis vereinbarte Leistung ausgestattet werden soll. Vor diesem Hintergrund erscheint es mit der hM idR gerechtfertigt, den Bereicherungsausgleich in entspr Anwendung der für die ›reinen‹ Anweisungsfälle geltenden Grundsätze (Rn 85 ff) unter Berücksichtigung der auch dort maßgeblichen Wertungskriterien (Rn 78, 84) ›übers Eck‹ vorzunehmen (MüKo/Schwab § 812 Rz 193; Larenz/Canaris Schuldrecht BT II/2, § 70 V 2a; AnwK/v Sachsen Gessaphe § 812 Rz 148; Lorenz NJW 03, 840 f; vgl auch BGHZ 122, 46; krit Staud/Lorenz § 812 Rz 40; Medicus BürgR Rz 683 – unter Bezugnahme auf den Sonderfall BGHZ 58, 184 ff). Eine für die Praxis bedeutsame Ausnahme ergibt sich allerdings auch in diesem Zusammenhang aus § 822, wenn die Zuwendung im Valutaverhältnis B–C unentgeltlich erfolgt (iE hierzu Rn 83 f; Bsp C sollen die zwischen B und A vereinbarten Leistungen aus einer Lebensversicherung unmittelbar als Begünstigtem zu Versorgungszwecken zugutekommen; vgl MüKo/Schwab § 812 Rz 195).
bb) Zession.
Rn 99
Ähnl wie beim echten Vertrag zugunsten Dritter lässt sich der Bereicherungsausgleich nach Abtretung einer tatsächlich nicht bestehenden Forderung über eine Parallelwertung zu den Anweisungsfällen bewerkstelligen (so die hM BGH NJW 12, 3373 Rz 7 – Rückforderung überzahlter Abschleppkosten bei Zession an Abschleppunternehmen; NJW 05, 1369 – abgetretene Versicherungsleistung; BGHZ 122, 46, 52; 105, 365, 368 ff; Staud/Lorenz § 812 Rz 41 mwN; AnwK/v Sachsen Gessaphe § 812 Rz 160; Erman/Buck-Heeb § 812 Rz 36; Larenz/Canaris Schuldrecht BT II/2, § 70 V 1a; aA MüKo/Schwab § 812 Rz 209; Reuter/Martinek 489 ff mwN; Tiedtke WM 99, 517 – Leistungskondiktion Schuldner/Zessionar; vgl auch v Olshausen FS Eisenhardt, 277, 279). Denn ebenso wie beim echten Vertrag zugunsten Dritter will der Putativschuldner mit der Zahlung in erster Linie die aus dem fortbestehenden Rechtsverhältnis zu seinem Vertragspartner resultierende Verbindlichkeit erfüllen, so dass sich die Abtretung bei verständiger Wertung der Leistungsbeziehungen aus seiner Sicht idR als bloße Erfüllungsmodalidät erweist, die er auf Veranlassung des Zedenten zu berücksichtigen hat. Weil der Zedent seinerseits die Abtretung idR zur Erfüllung einer eigenen Verbindlichkeit ggü dem Zessionar vornimmt, ist es nicht zuletzt mit Blick auf die Regelung in § 404 gerechtfertigt, den Bereicherungsausgleich innerhalb der fehlerhaften Kausalbeziehungen vorzunehmen (so zuletzt grds BGH NJW 06, 1731 mwN). Besteht die abgetretene Forderung nicht, muss der Schuldner folglich beim Zedenten kondizieren (aA MüKo/Schwab § 812 Rz 208), der sich bei Mängeln im Valutaverhältnis an seinen Vertragspartner, den Zessionar halten muss. Demgegenüber kommt eine Direktkondiktion nach § 812 I 1 Alt 1 in Betracht, wenn der Schuldner im Einzelfall mit der Zuwendung auch im Verhältnis zum entspr informierten Zessionar einen eigenen Leistungszweck verfolgt (BGH NJW 05, 1356 [BGH 10.02.2005 - VII ZR 184/04] – Erwerber zahlt auf die vom Bauträger an die Bank abgetretene Forderung, um Freistellung von einer Globalgrundschuld zu erreichen; vgl auch BGH NJW 89, 161 [BGH 08.06.1988 - IVb ZR 51/87] – Direktkondiktion, wenn Schuldner auf Drängen des Zessionars mehr zahlt als geschuldet, ohne dass der Zedent Einfluss hierauf genommen hat; iE ebenso für die Konstellation, dass der Schuldner bei wirksamer Abtretung irrtümlich und ohne Veranlassung durch den Zedenten Zahlungen an den Zessionar auf andere, nicht abgetretene Forderungen des Zedenten erbringt: BGH NJW 06, 1731 [BGH 26.01.2006 - I ZR 89/03]; mit Recht krit zu dieser – allerdings iE zutreffenden – Entscheidung, weil es dort schlicht um fehlgeleitete Zahlungen und damit um eine condictio indebiti gem § 812 I 1 Alt 1 ging v Olshausen FS Eisenhardt, 277). Das ist iÜ auch dann der Fall, wenn der Schuldner einer tatsächlich nicht bestehenden Forderu...