1. Tatbestandsmerkmal ›Leistung auf einredebehaftete Forderung‹.
Rn 2
Der Rückforderungsanspruch aus § 813 I 1 betrifft ebenso wie der aus § 812 I 1 Alt 1 das durch Leistung eines anderen Erlangte (hierzu § 812 Rn 22 ff). In Unterschied zur condictio indebiti erfolgt die nach § 813 I 1 kondizierbare Leistung indes auf eine bestehende Verbindlichkeit, also nicht ohne Rechtsgrund iSd § 812 I. Sie kann dennoch gem § 813 I 1 herausverlangt werden, wenn der Bereicherungsgläubiger in der irrigen Annahme geleistet hat, hierzu verpflichtet gewesen zu sein, obwohl er den Anspruch des Empfängers durch die Geltendmachung einer dauernden Einrede hätte abwehren können. Unterliegt er diesem Irrtum nicht, leistet er also in (positiver) Kenntnis des Bestehens einer solchen Einrede, so ist eine spätere Kondiktion gem § 814 ausgeschlossen (s dort). Darüber hinaus ist die Kondiktionssperre des § 817 2 zu beachten.
2. Dauernde Einrede.
Rn 3
§ 813 I 1 stellt ausdrücklich klar, dass die Geltendmachung des gleichwohl erfüllten Anspruchs durch eine dauernde (peremptorische) Einrede ausgeschlossen gewesen sein muss. Es darf sich also nicht nur um eine vorübergehende (dilatorische) Einrede (etwa aus § 320) handeln (BGH NJW 82, 1587f [BGH 22.04.1981 - VIII ZR 103/80]). Gemeint sind iÜ nur dauerhaft rechtshemmende Einreden, weil sich die Leistung bei Bestehen rechtshindernder bzw rechtsvernichtender Einwendungen bereits als rechtsgrundlos iSd § 812 I erweist (HP/Wendehorst § 813 Rz 4; MüKo/Schwab § 813 Rz 5; zur bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung von Zahlungen auf eine nach 556 III 2, 3 ausgeschlossene Betriebskostennachforderung BGH NJW 06, 903). In Erwägung dessen kommen als Einreden iSd § 813 insb diejenigen aus §§ 821, 853, 1166, 1973, 1975, 1990, 2083 und 2345 (vgl statt vieler Staud/Lorenz § 813 Rz 8 mwN; aA bspw für §§ 821, 853, 1973 und 1990 ff Roth Die Einrede des bürgerlichen Rechts, 88, 8 ff; für 1629a Löwisch NJW 99, 1002, 1003 [BGH 24.06.1998 - XII ZR 126/96]) sowie die auf den Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens gestützten endgültigen Leistungsverweigerungsrechte aus § 242 (insb wegen Arglist und Verwirkung) in Betracht (BGH LM § 242 (Cd) Nr 19; AnwK/v Sachsen Gessaphe § 813 Rz 4; MüKo/Schwab § 813 Rz 7). Auch die Einrede des Bürgen aus § 768 gehört hierher (BGH ZIP 17, 2410 = NJW 18, 458). Demgegenüber findet § 813 I keine (entspr) Anwendung auf die Fälle der nicht genutzten Aufrechnungs- oder Anfechtungsbefugnis (RGZ 144, 93 ff; 151, 361, 376; Staud/Lorenz § 813 Rz 11; Erman/Buck-Heeb § 813 Rz 3; MüKo/Schwab § 813 Rz 10; AnwK/v Sachsen Gessaphe § 813 Rz 3; HP/Wendehorst § 813 Rz 4). Gleiches gilt iE für die Erfüllung von Naturalobligationen, wie sich aus §§ 656 I 2; 762 I 2 ergibt. Für den praktisch wichtigsten Fall einer peremptorischen Einrede, nämlich der Einrede der Verjährung, schließt § 813 I 2 die Kondiktion durch die Bezugnahme auf § 214 II grds aus (vgl aber auch Rn 5). Die Einrede muss im Zeitpunkt der Leistungserbringung bestanden haben (einschränkend für Einreden aus § 242: Staud/Lorenz § 813 Rz 7; ihm folgend: HP/Wendehorst § 813 Rz 7); dass sie nicht auch geltend gemacht worden sein muss, liegt in der Natur der Sache, weil der Bereicherungsgläubiger sonst nicht (irrtümlich) geleistet hätte (iE ebenso: AnwK/v Sachsen Gessaphe § 813 Rz 3 mwN). Hat bei einem verbundenen Geschäft der Verbraucher den finanzierten Vertrag wegen arglistiger Täuschung im Zeitpunkt nach der Leistungserbringung angefochten, führt die Rückwirkung der Anfechtung dazu, dass dem Anspruch des Darlehensgebers aus dem Finanzierungsdarlehen von Anfang an eine dauernde Einrede (§ 359 I 1) entgegensteht. Der Verbraucher kann dann auch die vor der Anfechtung auf das Darlehen geleisteten Zahlungen gem §§ 813 I 1, 812 I 1 – LK zurückverlangen (BGH ZIP 21, 1484 Rz 37 ff).
3. Mehrpersonenverhältnisse.
Rn 4
§ 813 I schließt für Mehrpersonenverhältnisse eine Direktkondiktion grds nicht aus. Deshalb kann der Leistende das zwecks Erfüllung einer fremden einredebehafteten Verbindlichkeit Geleistete (§ 267) uU direkt vom Empfänger kondizieren (ebenso MüKo/Schwab § 813 Rz 4). Das gilt freilich nur iRd für den Bereicherungsausgleich in Mehrpersonenverhältnissen allg geltenden Grundsätze (HP/Wendehorst § 813 Rz 8; MüKo/Schwab § 813 Rz 4; hierzu iE § 812 Rn 76 ff), die iÜ auch in den Fällen uneingeschränkte Geltung beanspruchen, in denen der Leistende dem Empfänger kraft gesetzlicher Regelung Einreden aus der Rechtsbeziehung zu einem Dritten entgegenhalten kann. So etwa beim echten Vertrag zugunsten Dritter gem § 334 (Staud/Lorenz § 813 Rz 5; HP/Wendehorst § 813 Rz 8; AnwK/v Sachsen Gessaphe § 813 Rz 8; MüKo/Schwab § 813 Rz 14) und iRd Zession nach § 404. Hinsichtlich des sog ›Rückforderungsdurchgriffs‹ beim nichtigen verbundenen (finanzierten) Geschäft gem §§ 358, 359 soll der Leistende Zahlungen vom Darlehensgeber gem § 813 I zurückfordern dürfen (für § 9 III 1 VerbrKrG BGHZ 174, 334 Rz 31; BGHZ 183, 112 Rz 48f), soweit diese nach der berechtigten Geltendmachung von Einwendungen (ggü dem Unternehmer) erfolgt sind (AnwK/v Sachsen Gessaphe § 813 Rz 8 mwN; iE wohl...