I. Nichteintritt des mit der Leistung bezweckten Erfolgs.
Rn 3
Beide Kondiktionsausschlussgründe in § 815 betreffen die Fälle, in denen der mit der Leistung bezweckte Erfolg verfehlt wird. Gemeint ist das Gleiche wie in § 812 I 2 Alt 2, so dass auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden kann (§ 812 Rn 41, 45).
II. Kenntnis von der anfänglichen Unmöglichkeit des Erfolgseintritts – § 815 Alt 1.
Rn 4
§ 815 Alt 1 setzt voraus, dass die Erreichung des bezweckten Erfolgs von Anfang an aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich war (§ 275). Zum Kondiktionsausschluss kommt es, wenn der Leistende dies im Zeitpunkt der Leistungserbringung wusste. Erforderlich ist ebenso wie bei § 814 Alt 1 positive Kenntnis (s § 814 Rn 4 ff).
III. Verhinderung des Erfolgseintritts – § 815 Alt 2.
Rn 5
Die Kondiktionssperre in § 815 Alt 2 trägt dem Grundsatz Rechnung, dass keine Partei aus der unredlichen Einflussnahme auf den Eintritt des rechtsgeschäftlich verabredeten Erfolgs eine Vorteil ziehen darf. Dementsprechend steht dem Leistenden ein Bereicherungsanspruch aus § 812 I 2 Alt 2 nicht zu, wenn er den Erfolgseintritt zurechenbar (vgl BGH WM 66, 194, 196f) und treuwidrig verhindert hat und er sich dessen auch bewusst war (AnwK/v Sachsen Gessaphe § 815 Rz 5; HP/Wendehorst § 815 Rz 5). Absicht ist nicht erforderlich (MüKo/Schwab § 815 Rz 7; Grüneberg/Sprau § 815 Rz 3).
Rn 6
Entscheidendes Kriterium für die Anwendbarkeit der Kondiktionssperre des § 815 Alt 2 ist zumeist der erforderliche Treueverstoß. Mit Recht stellt insb die Rspr strenge Anforderungen an das Vorliegen einer ioS erheblichen Treuwidrigkeit (BGH NJW 99, 2892, 2893 [BGH 02.07.1999 - V ZR 167/98]; 80, 451 [BGH 26.10.1979 - V ZR 88/77]; Kobl NJW-RR 07, 1548, 1549 [OLG Koblenz 18.06.2007 - 12 U 1799/05]; Ddorf NJW-RR 86, 692 [OLG Düsseldorf 15.05.1985 - 9 U 274/84]; ebenso AnwK/v Sachsen Gessaphe § 815 Rz 5; HP/Wendehorst § 815 Rz 4), weil es gerade in den hier interessierenden Fällen der Zweckverfehlung grds der Dispositionsfreiheit des Leistenden unterliegen muss, von der Inanspruchnahme einer nicht dem Synallagma unterliegenden und deshalb auch nicht forderungsbewehrten (Gegen-)Leistung (hierzu § 812 Rn 42, 45) Abstand zu nehmen (iE ebenso HP/Wendehorst § 815 Rz 4). Zum Kondiktionsausschluss führt sein Verhalten erst, wenn er ohne einen hinreichenden sachlichen Grund den Erfolg der Zweckvereinbarung zurechenbar verhindert, obwohl der (gegen-)leistungsbereite Empfänger nach den Umständen berechtigtes Vertrauen darin haben durfte, die freilich rechtsgrundlos empfangene Leistung behalten zu dürfen (BGH NJW 99, 2892, 2893; 80, 451; HP/Wendehorst § 815 Rz 4; AnwK/v Sachsen Gessaphe § 815 Rz 5). Nach diesen Grundsätzen ist bspw der Leistende ohne das Hinzutreten besonderer Umstände (hierzu BGH NJW 80, 451 – vorweggenommene Baumaßnahme führt zu Schäden am gekauften Haus) nicht gem § 815 Alt 2 daran gehindert, die auf einen (bewusst) formnichtigen Grundstückskaufvertrag in der gleichwohl rechtsgeschäftlich vom Empfänger gebilligten Erwartung seiner Vollziehung erbrachte Leistung zurückzufordern (BGH NJW 99, 2892 [BGH 02.07.1999 - V ZR 167/98]; 80, 451 [BGH 26.10.1979 - V ZR 88/77]; vgl auch § 812 Rn 46). Das gilt erst recht, wenn der Empfänger den leistenden Käufer bei Vertragsschluss arglistig über die Beschaffenheit des Grundstückes, insb über dessen Bebaubarkeit getäuscht hat (BGH NJW 99, 2892 [BGH 02.07.1999 - V ZR 167/98]; Ddorf NJW-RR 86, 692 [OLG Düsseldorf 15.05.1985 - 9 U 274/84]).