Rn 15
Abgesehen von den iÜ bereits im Zusammenhang mit § 816 I 1 erörterten Tatbestandsmerkmalen setzt § 816 I 2 die Unentgeltlichkeit der Verfügung voraus. Daran fehlt es, wenn der Erwerber für den Erhalt des Verfügungsobjektes eine Gegenleistung erbracht hat oder erbringen sollte, die sich bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände als Ausgleich für den Erwerb darstellt (BGHZ 116, 167, 170; MüKo/Schwab § 816 Rz 63; Erman/Buck-Heeb § 816 Rz 12; AnwK/v Sachsen Gessaphe § 816 Rz 28 mwN), und zwar auch dann, wenn die Gegenleistung vereinbarungsgem an einen Dritten erfolgt (MüKo/Schwab § 812 Rz 63; AnwK/v Sachsen Gessaphe § 816 Rz 28). Entgeltlichkeit idS liegt abgesehen von der vertraglich geschuldeten Bezahlung des Verfügungsgegenstandes bspw vor bei kreditbedingter Bestellung einer Sicherheit oder Abgabe eines abstrakten Schuldanerkenntnisses (MüKo/Schwab § 816 Rz 65) sowie bei Bezahlung von Spielschulden nach versäumter Gewinnchance (BGHZ 47, 393, 396). Demgegenüber sollen unbenannte oder ehebedingte Zuwendungen ungeachtet ihrer Rechtsnatur unentgeltlich iSd § 816 I 2 sein (BGHZ 116, 167, 174; NJW 00, 134, 137; aA Staud/Lorenz § 822 Rz 8). Für gemischte Schenkungen stellt die Rspr darauf ab, ob der unentgeltliche Teil der Verfügung überwiegt; dann soll der Berechtigte den Verfügungsgegenstand gem § 816 I 2 beim Erwerber kondizieren dürfen (BGH WM 64, 164; ebenso Staud/Lorenz § 816 Rz 28; Erman/Westermann § 812 Rz 12). Die Gegenmeinung will dem Berechtigten hingegen neben einem auf § 816 I 1 gestützten Bereicherungsanspruch gegen den Verfügenden nur hinsichtlich des unentgeltlichen Teils der Verfügung einen ergänzenden Wertersatzanspruch aus § 816 I 2 gegen den Erwerber zubilligen, den dieser durch Herausgabe des Verfügungsgegenstandes abwehren kann (Reuter/Martinek 337; AnwK/v Sachsen Gessaphe § 816 Rz 29; HP/Wendehorst § 816 Rz 24; iE ebenso MüKo/Schwab § 816 Rz 67).
Rn 16
Auf rechtsgrundlose entgeltliche Verfügungen findet § 816 I 2 entgegen einer mittlerweile überholten Auffassung (sog Einheitskondiktionslehre; eingehend zum historischen Meinungsbild Staud/Lorenz § 816 Rz 16 ff) keine (entspr) Anwendung. Vielmehr bleibt es nach den für die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung beim sog Doppelmangel geltenden Grundsätzen (iE § 812 Rn 90) dabei, dass der Berechtigte beim Verfügenden gem § 816 I 1 und dieser beim Empfänger gem § 812 I 1 Alt 1 kondizieren müssen (jetzt ganz hL von der Doppelkondiktion: Staud/Lorenz § 816 Rz 21; MüKo/Schwab § 816 Rz 59 f, 68; Erman/Buck-Heeb § 812 Rz 10; Grüneberg/Sprau § 816 Rz 16), wobei der Bereicherungsanspruch des Berechtigten gegen den Verfügenden zur Vermeidung einer für ihn wegen § 404 nachteiligen Kondiktion der Kondiktion von vorneherein auf Wertersatz gerichtet ist, den der Verfügende durch Herausgabe des beim Empfänger kondizierbaren Verfügungsgegenstandes abwenden kann (iE hierzu § 812 Rn 90 mwN).