Rn 21
Der durch § 816 angeordnete Bereicherungsausgleich richtet sich auf der Rechtsfolgenseite im Ausgangspunkt nach den allg Regeln der §§ 818 ff (s dort). Bei § 816 I 2 schuldet also der unentgeltliche Erwerber gem § 818 I die Herausgabe des Erlangten, ersatzweise Wertersatz – § 818 II; bei § 816 II trifft diese Verpflichtung den nichtberechtigten Empfänger (BGH WM 07, 1711, 1712 – Löschungsbewilligung).
Rn 22
Demgegenüber weicht § 816 I 1 zumindest auf erste Sicht vom Regelungsprinzip des § 818 ab, indem er – zweckentsprechend (vgl Rn 3) – dem Bereicherungsgläubiger den Zugriff auf den endgültig dem Erwerber zugewiesenen Verfügungsgegenstand versagt und ihn stattdessen an den nichtberechtigt Verfügenden verweist, der das aus der Verfügung Erlangte herausgeben muss. Rspr und hL sehen in Anlehnung an den Wortlaut des § 816 I 1 den aus der notwendig entgeltlichen Weitergabe erzielten Erlös als dasjenige an, was der Nichtberechtigte aus der Verfügung erlangt hat und deshalb selbst dann herausgeben muss, wenn der Verkaufserlös den objektiven Verkehrswert des Verfügungsgegenstandes übersteigt (BGHZ 29, 157; WM 57, 1179; NJW 97, 190, 191; AnwK/v Sachsen Gessaphe § 816 Rz 19; Erman/Buck-Heeb § 816 Rz 19; HP/Wendehorst § 816 Rz 16 mwN). Nach der Gegenmeinung (Staud/Lorenz § 816 Rz 23 ff mwN; Medicus Rz 720 ff, 723; MüKo/Schwab § 816 Rz 42 f mwN) besteht das aus der Verfügung Erlangte hingegen in der Befreiung des Verfügenden von seiner Verbindlichkeit ggü dem Erwerber, so dass der Bereicherungsanspruch des Berechtigten systemkonform gem § 818 II auf Ersatz des objektiven Wertes des Verfügungsgegenstandes beschränkt sei. Auswirkungen hat der Meinungsstreit letztlich nur für die Beantwortung der Frage, wem ein evtl Gewinn aus der Weiterveräußerung des Verfügungsgegenstandes gebührt (ebenso AnwK/v Sachsen Gessaphe § 816 Rz 19). Sie ist iSd hM zu beantworten, für die nicht nur der Wortlaut der Vorschrift, sondern auch der in § 285 niedergelegte Rechtsgedanke streitet, dass die ersatzweise Verpflichtung zur Herausgabe eines Erfüllungssurrogats ebenfalls den darin enthaltenen Gewinn umfasst (für § 285 ganz hM BGH LM § 281 Nr 10; MüKo/Emmerich § 285 Rz 25 mwN). Eine unangemessene Benachteiligung des – immerhin nichtberechtigt (!) – Verfügenden folgt aus alledem nicht. Ihm bleibt es insb unbenommen, werterhöhende Aufwendungen, die er vor der Weitergabe auf den Verfügungsgegenstand getätigt hat, dem Bereicherungsanspruch des Berechtigten aus § 816 I 1 im Wege der Aufwendungskondiktion (iE dazu § 812 Rn 66 ff) entgegenzuhalten (so zutr Medicus Rz 724; AnwK/v Sachsen Gessaphe § 816 Rz 20). In besonders gelagerten Einzelfällen grober Unbilligkeit – etwa wenn der Berechtigte unter Verzicht auf die problemlos mögliche Vindikation des Verfügungsgegenstandes die ihm ggü zunächst unwirksame Verfügung des Nichtberechtigten alleine zu dem Zweck genehmigt, den über den Wert der Sache hinausgehenden Erlös kondizieren zu können – wird überdies daran zu denken sein, den Kondiktionsanspruch des Berechtigten gem § 242 auf den objektiven Wert der Sache zu beschränken (vgl BGHZ 29, 157, 161). § 816 vermittelt dem ursprünglich Verfügungsberechtigten einen Auskunftsanspruch darüber, was der ursprünglich Nichtberechtigte aus der Verfügung erlangt hat (BGH NJW 13, 2888 [BGH 14.06.2013 - V ZR 108/12] Rz 4).