Rn 18
Der Bereicherte ist von der Verpflichtung zur Herausgabe des Erlangten iSd § 818 I oder zum Wertersatz gem § 818 II frei, soweit er nicht mehr bereichert ist – § 818 III. Dieser zentrale Grundgedanke des Bereicherungsrechts gilt für alle Bereicherungsansprüche, aber auch nur dort (BGH NJW 03, 2451, 2453 [BGH 17.06.2003 - XI ZR 195/02] – keine analoge Anwendung auf vertragliche Rückforderungsansprüche). Durch ihn soll gewährleistet werden, dass das gerechtfertigte Vertrauen des redlichen und unverklagten Empfängers (zu den Folgen einer Haftungsverschärfung nach §§ 818 IV, 819, 820: Rn 36) in den (Fort-)Bestand eines Rechtsgrundes für den Erwerb nicht dadurch unzumutbar enttäuscht wird, dass er über den tatsächlich noch vorhandenen Betrag der Bereicherung hinaus eine Minderung seines Vermögens hinnehmen muss (grundlegend BGHZ 1, 75, 81; vgl auch BGHZ 118, 383). Von diesem Ausgangspunkt, allerdings zumeist unter Hintanstellung des Vertrauensschutzgedankens (anders bspw Hamm NJW-RR 95, 1010 [OLG Hamm 02.02.1995 - 21 U 113/94]), gelangt insb die Rspr in einer Vielzahl von Einzelfallkonstellationen schon dann zu einer den Kondiktionsanspruch schmälernden oder gar beseitigenden Entreicherung des Bereicherungsschuldners, wenn und soweit dessen adäquat kausal mit dem Bereicherungsvorgang zusammenhängende Vermögensdispositionen zu einer Vermögensminderung geführt haben (BGH ZIP 18, 788; BGHZ 1, 75, 81; WM 70, 1421). Dem wird gerade in der neueren Lit eine sich mehr am Gegenstand des Erlangten anlehnende (so seit der Jungbullenentscheidung – BGHZ 55, 176 ff – tendenziell auch der BGH), zudem normativen Einschränkungen unterliegende Bewertung des Bereicherungsvorganges entgegengehalten (vgl § 812 Rn 73 zur Bedeutung einer normativen Betrachtungsweise für Fragen der aufgedrängten Bereicherung), deren unterschiedlichen Ausprägungen in vielen Streitpunkten zu einer kaum noch überschaubaren Meinungsvielfalt geführt haben. Im Mittelpunkt der Diskussion stehen neben den Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes und der vertraglichen Risikoverteilung auch andere Zurechnungskriterien, die zumeist an den Besonderheiten des jeweiligen Bereicherungsvorgangs anknüpfen (ausf zum Meinungsstand MüKo/Schwab § 818 Rz 111 ff; AnwK/Linke § 818 Rz 50 f; jeweils mwN). Vor diesem Hintergrund zieht auch die Rspr zur Begrenzung einer unangemessen weit gehenden Privilegierung des gutgläubigen Bereicherungsschuldners zunehmend den Gedanken der Risikozuweisung als ergänzendes Entscheidungskriterium heran (vgl BGH NJW 13, 991, 994 Rz 41 f; 02, 1872, 1875; BGHZ 116, 251, 255 ff), ohne allerdings bisher zu einer dogmatisch konsistenten Linie gefunden zu haben. Dem ist im Folgenden unter Verzicht auf eine zusammenhängende Erörterung der Problematik in der Darstellung praxisrelevanter Einzelfragen Rechnung zu tragen.