Rn 3
Die sich aus §§ 812, 816, 817 1 ergebende Herausgabepflicht des Bereicherungsschuldners betrifft primär das durch die Vermögensverschiebung Erlangte, in erster Linie also den Zuwendungsgegenstand selbst. Wie die Herausgabe zu bewerkstelligen ist, hängt von der Art des Zuwendungsgegenstandes ab. Danach erfolgt die Rückgabe rechtsgrundlos erlangten Eigentums durch (rechtsgeschäftliche) Rückübereignung, bei Immobilien also durch Auflassung und Zustimmung zur Grundbuchumschreibung (Grüneberg/Sprau § 818 Rz 6; Staud/Lorenz § 818 Rz 3). Hat der Empfänger bisher nur die Auflassung erlangt, muss er auf diese für ihn günstige, rechtsgrundlos erlangte Rechtsposition verzichten (AnwK/Linke § 818 Rz 3). IÜ hat er herausgabepflichtige dingliche Rechte an einem im Eigentum des Bereicherungsgläubigers verbliebenen Grundstück (Bsp Bestellung einer Grundschuld zum Zwecke der Kreditsicherung) in der jeweils hierfür vorgeschriebenen Form zu beseitigen oder auf den Bereicherungsgläubiger zu übertragen (AnwK/Linke § 818 Rz 27; Grüneberg/Sprau § 818 Rz 6). Letzteres allerdings wegen § 818 III nur im Umfang der noch vorhandenen Bereicherung und damit ggf nur Zug-um-Zug gegen Erstattung des überschießenden Mehrwerts der Besicherung (BGH NJW 02, 1872 [BGH 15.03.2002 - V ZR 396/00]; 00, 3128 [BGH 14.07.2000 - V ZR 320/98] – Saldierung). Beim rechtsgrundlosen Erwerb eines Unternehmens gilt dieses als Einheit und ist grds in der Gestalt zurückzuübertragen, in der es sich zur Zeit der Herausgabe befindet (BGH NJW 06, 2847, 2849 [BGH 05.07.2006 - VIII ZR 172/05] – Steuerberatungspraxis). Probleme entstehen, wenn der Empfänger das rechtsgrundlos an ihn übereignete Grundstück nachträglich belastet. Dann stellt sich die Frage, ob er das Grundstück unbelastet, dh nach Beseitigung des Grundpfandrechts herausgeben muss. Die Rspr verneint dies (BGHZ 112, 376; aA Flume FS Knobbe-Keuk [97], 111, 130 f; Gursky JR 92, 95; eingehend zum Ganzen Staud/Lorenz § 818 Rz 4 mwN) und hält den Bereicherungsschuldner statt dessen für verpflichtet, außer dem Grundstück auch das aus der grundpfandrechtlich gesicherten Kreditierung erlangte Entgelt sowie – im Wege des Wertersatzes gem § 818 II – den noch valutierenden Gegenwert des Grundpfandrechts herauszugeben (BGH aaO). Im Gegenzug soll er dann allerdings vom Bereicherungsgläubiger verlangen dürfen, ihn von der persönlichen Inanspruchnahme durch den Grundpfandrechtsgläubiger freizustellen (krit hierzu Canaris NJW 91, 2513; Kohler NJW 91, 1999, 2001). Soweit die gegenständliche Bereicherung sich in der Erlangung des Besitzes an einer Sache erschöpft, schuldet der Empfänger die Wiedereinräumung desselben durch Verschaffung der tatsächlichen Sachherrschaft (§ 854 I) bzw – bei nur mittelbarem Besitz – durch Abtretung des Herausgabeanspruches gegen den unmittelbaren Besitzer – § 868 (Staud/Lorenz § 818 Rz 3). Rechtsgrundlos erworbene Forderungen müssen zurückübertragen (abgetreten) werden, was im Falle einer Banküberweisung zur Rücküberweisung des gutgeschriebenen Betrages führt. Bei einer ohne Rechtsgrund vom Bereicherungsschuldner begründeten Verbindlichkeit kann der Bereicherungsgläubiger Befreiung von dieser verlangen (Grüneberg/Sprau § 818 Rz 6). Die Herausgabepflicht kann im Fall eines Prätendentenstreits den Anspruch auf Einwilligung in die Auszahlung gegen den anderen Prätendenten beinhalten, der durch die Hinterlegung des Schuldners ohne Rechtsgrund zulasten des wahren Gläubigers die Position eines Hinterlegungsbeteiligten erworben hat (dazu jüngst BGH NJOZ 13, 1333 Rz 10; s.a. § 372 Rn 23).
Rn 4
Sind Mehrere durch denselben Zuwendungsakt bereichert, so ist ein jeder nur zur Herausgabe der bei ihm eingetreten Bereicherung verpflichtet. Eine gesamtschuldnerische Haftung der Bereicherungsschuldner kommt nur in besonders gelagerten Einzelfällen in Betracht (hierzu Erman/Buck-Heeb § 818 Rz 4). Die Gesellschafter der nun teilrechtsfähigen GbR (BGHZ 146, 341) haften entspr § 126 HGB persönlich und unbeschränkt für die Bereicherungsschulden der Gesellschaft; ob und wenn ja, in welchem Umfang auch in ihrer Person eine Bereicherung eingetreten und noch vorhanden ist (§ 818 III), ist insoweit ohne Belang (AnwK/Linke § 818 Rz 6). Im umgekehrten Fall, in dem die Bereicherung auf Kosten mehrerer Bereicherungsgläubiger geht, kann jeder den ihn betreffenden Teil der Zuwendung herausverlangen. Bei unteilbaren Leistungen gilt § 432 (AnwK/Linke § 818 Rz 4).