a) Grundsatz: Wertersatz in Geld.
Rn 12
Die Wertersatzpflicht des Bereicherungsschuldners entsteht nur, dann aber zwingend, soweit der Bereicherungsgegenstand nebst Nutzungen und Surrogaten nicht herausgegeben werden kann. Bereicherungsgläubiger und -schuldner können also nicht wählen zwischen Rückgabe in Natur und Wertersatz.
Rn 13
Zu erstatten ist grds der objektive Wert des Kondiktionsgegenstandes (BGHZ 5, 197, 200 f; 132, 198, 207; BGH NJOZ 13, 1945, 1949 Rz 54; MüKo/Schwab § 818 Rz 76; Staud/Lorenz § 818 Rz 26 f, jeweils mwN), regelmäßig der (objektive) Verkehrswert (BGHZ 10, 171, 180; 82, 299; NJW 06, 2847, 2852 ff). Besonderheiten ergeben sich abseits des nicht hierher gehörenden Sonderfalls der gewinneinschließenden Herausgabe des Veräußerungserlöses nach § 816 I 1 (s § 816 Rn 22) nach hier vertretener Auffassung für die Fälle, in denen sich der seinerseits kondizierende Grundstückseigentümer der Aufwendungskondiktion des Besitzers für werterhöhende, ihm jedoch unerwünschte Verwendungen auf das Grundstück ggü sieht. Dann ist es zum Schutz des Eigentümers vor aufgedrängten Bereicherungen ausnahmsweise gerechtfertigt, den grds objektiv zu bestimmenden Wert des Erlangten ergänzend nach subjektiven Maßstäben auf das zu beschränken, was der Bereicherungsschuldner/Eigentümer sich tatsächlich zunutze macht oder redlicherweise unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten zunutze machen müsste (iE hierzu § 812 Rn 73).
Rn 14
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Wertberechnung ist ebenso wie für den Umfang der Herausgabepflicht (hierzu iE Rn 2) nach hM der Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs (BGHZ 5, 197, 201; BGH NJW 63, 1299, 1301; Grüneberg/Sprau § 818 Rz 19; Staud/Gursky § 951 Rz 31). Das trifft ohne weiteres zu, wenn die Herausgabe des Erlangten wegen seiner Beschaffenheit von vorneherein (objektiv) unmöglich ist. In den Fällen subjektiven Unvermögens (s Rn 9) ist hingegen zu besorgen, dass dem Bereicherungsschuldner eine seit der Entstehung des Bereicherungsanspruchs eingetretene Wertsteigerung durch die den Herausgabeanspruch nach § 818 I vereitelnde Weiterveräußerung der Sache zugute kommen könnte. Zur Vermeidung dieses mit Recht als unangemessen empfundenen Ergebnisses erscheint es gerechtfertigt, insoweit auf den Zeitpunkt der Entstehung des Wertersatzanspruches abzustellen (BGH NJW 06, 2847, 2852 [BGH 05.07.2006 - VIII ZR 172/05] – Steuerberatungspraxis; ebenso MüKo/Schwab § 818 Rz 103 f; AnwK/Linke § 818 Rz 38; Staud/Lorenz § 818 Rz 31; Grüneberg/Sprau § 818 Rz 19).
b) Einzelfälle.
aa) Verwendungen.
Rn 15
Besteht die Bereicherung in untrennbar verkörperten (§§ 946 ff) Verwendungen auf eine fremde Sache, so bestimmt sich der gem § 818 II zu erstattende Wert nicht nach den Aufwendungen des Entreicherten, sondern grds nach der Werterhöhung, welche die Sache objektiv durch die Verwendungen erfahren hat (BGHZ 10, 171, 180; BGH NJW 62, 2293; WM 66, 369, 370). Dementsprechend ist hinsichtlich der Rückzahlung eines verlorenen Baukostenzuschusses bei vorzeitiger Beendigung des Miet- oder Pachtverhältnisses die ohne Gegenwert gebliebene Verbesserung der Verwertungsmöglichkeit des Bauobjektes zu kapitalisieren und – ggf in Raten – zu ersetzen (BGH NJW-RR 01, 727; NJW 85, 313, 315 [BGH 10.10.1984 - VIII ZR 152/83]). Nichts anderes gilt für werterhöhende Um- oder Einbauten des Mieters (BGH NJW-RR 06, 294 [BGH 05.10.2005 - XII ZR 43/02] – auch zur Berechnung des Bereicherungsanspruchs nach dem Ertragswert; NJW 09, 2374 [BGH 29.04.2009 - XII ZR 66/07] Rz 10; AnwK/Linke § 818 Rz 37; vgl auch BGH NJW 02, 436 [BGH 31.10.2001 - XII ZR 292/99] – Leihe; anders bei Wertersatz für unwirksam vereinbarte Schönheitsreparaturen des Mieters BGH NJW 09, 2590, 2592 [BGH 27.05.2009 - VIII ZR 302/07], s Rn 16). Im Falle der Zwangsversteigerung des vermieteten Gebäudes und Kündigung durch den Ersteigerer nach § 57a ZVG schuldet dieser und nicht der ursprüngliche Vermieter Wertersatz (BGH NJW 09, 2374 [BGH 29.04.2009 - XII ZR 66/07]; NZM 09, 783 [BGH 16.09.2009 - XII ZR 71/07]; krit Eckert NZM 09, 768). Die obigen Grundsätze für die Ermittlung des Wertersatzes finden auch beim Bau auf fremdem Boden Anwendung; sie gelten dort jedoch nicht uneingeschränkt. Handelt es sich nämlich bei den Verwendungen um auftragslose Werkleistungen, welche der Bauherr für die Realisierung des Bauvorhabens ohnehin hätte in Auftrag geben müssen, so soll der Bereicherungsausgleich nach der Rspr des BGH nicht an der Wertsteigerung des Grundstückes, sondern an dem Wert der durch die Erbringung der Werkleistungen ersparten Aufwendungen zu orientieren sein (BGH BauR 01, 1412, 1414; iE hierzu Leupertz BauR 05, 775, 783). IÜ sind in diesen Fällen die Grundsätze der aufgedrängten Bereicherung zu berücksichtigen (iE hierzu § 812 Rn 73 und o Rn 12).
bb) Dienst- und Werkleistungen.
Rn 16
Dienstleistungen können naturgem nicht in Natur zurückgegeben werden, ebenso wenig nicht verkörperte Werkleistungen. Der Bereicherte schuldet also gem § 818 II Wertersatz, der sich nach der üblichen, hilfsweise der angemessenen, vom Empfänger ersparten, höchstens nach der (unwirksam) vereinbarten...