Prof. Dr. Martin Schöpflin
Gesetzestext
Die Stiftung ist anzuerkennen, wenn das Stiftungsgeschäft den Anforderungen des § 81 Absatz 1 bis 3 genügt und die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint, es sei denn, die Stiftung würde das Gemeinwohl gefährden. Bei einer Verbrauchsstiftung erscheint die dauernde Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert, wenn die in der Satzung für die Stiftung bestimmte Zeit mindestens zehn Jahre umfasst.
A. Anerkennungsvoraussetzungen.
Rn 1
Die Vorschrift begründet einen Anspruch auf Anerkennung, wenn das Stiftungsgeschäft den Voraussetzungen des § 81 I–III genügt und die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert ist, wenn also das gewidmete Vermögen dauerhaft ausreicht, um mit dessen Nutzungen den Stiftungszweck zu fördern (Schauhoff/Mehren/Schienke-Ohletz Kap 3 Rz 28), bei einer Verbrauchsstiftung angesichts der in der Satzung vorzusehenden geringstmöglichen Laufzeit für mindestens 10 Jahre. Zur Mindestvermögensausstattung s.a. § 81 Rn 2. Nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks bedeutet, dass die Zweck-Mittel-Relation der Stiftung eine angemessene Aufgabenerfüllung gewährleisten muss (Zweckadäquanz) (BoKoStiftR/Andrick Rz 26). Die Stiftungsbehörde muss auf tragfähiger Tatsachengrundlage prognostizieren, ob die Stiftung auf Dauer funktionsfähig ist und Bestand haben kann (BoKoStiftR/Andrick Rz 27). Daher sind auch künftige Spenden und Zuwendungen zu berücksichtigen, wenn diese als gesichert erscheinen (Erman/Wiese Rz 8).
B. Keine Gemeinwohlgefährdung.
Rn 2
Eine Gemeinwohlgefährdung (unbestimmter Rechtsbegriff) wird auf die Stiftung und nicht nur auf den Stiftungszweck bezogen (RegE BTDrs 19/28173, 51) und steht der Anerkennung entgegen. Va dürfen nicht Verfassungsrechtsgüter (BVerwG NJW 98, 2545 [BVerwG 12.02.1998 - BVerwG 3 C 55/96]) gefährdet werden, und die Stiftung darf nicht gegen ein gesetzliches Verbot, die guten Sitten (Büch ZEV 10, 440) oder die Menschenwürde verstoßen (Erman/Wiese Rz 11). Entscheidend ist der wahre Wille des Stifters, für dessen Ermittlung auch außerhalb des Stiftungsgeschäfts liegende Begleitumstände, wie ua Haltung, Absichten, Äußerungen des Stifters, heranzuziehen sind (BoKoStiftR/Andrick Rz 40), zB islamistische verfassungsfeindliche Intentionen (HessVGH ZStV 20, 131). Der Stifter muss keine gemeinwohlorientierte Stiftung gründen und darf den Kreis der Destinatäre nach Geschlecht und Religion abgrenzen (Grüneberg/Ellenberger Rz 5; vgl auch § 38 Rn 7).