a) Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung.
Rn 85
Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung ist eine Geltendmachung von Ansprüchen (insb auf Unterlassung) aus Schutzrechten gegen einen Konkurrenten oder dessen Abnehmer, die sich als unberechtigt erweist. Werden Herstellung oder Vertrieb bestimmter Produkte durch den Verwarnten aufgrund der Verwarnung eingeschränkt oder eingestellt, hat die Rspr einen Eingriff in das Recht am Unternehmen anerkannt (seit RGZ 58, 24, 29 ff; s weiterhin insb BGHZ 38, 200, 204 f; 164, 1); die Auswirkungen unberechtigter Schutzrechtsverwarnungen sind jedoch insgesamt umstritten (s insb Sack Unbegründete Schutzrechtsverwarnungen 06; NJW 09, 1642 ff; Zimmermann Die unberechtigte Schutzrechtsverwarnung 08; Jordan Unbegründete Abmahnungen aus Schutzrechten 08). In seltenen Ausnahmefällen kann auch eine Haftung nach § 826 wegen sittenwidriger Prozesseinleitung oder -durchführung (BGH WRP 18, 950 [BGH 11.01.2018 - I ZR 187/16] Rz 77; § 826 Rn 51) oder unberechtigter Abmahnung (§ 826 Rn 49) in Betracht kommen.
Rn 86
Schutzrechtsverwarnung ist die gerichtliche oder außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen aus Schutzrechten wie Patentrecht, Urheberrecht, Kennzeichenrechten oder sonstigen gewerblichen Schutzrechten; konsequent für Erweiterung auf wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz Stuttg GRUR-RR 10, 298. Erforderlich ist ein ernsthaftes und endgültiges Unterlassungsbegehren (BGHZ 38, 200, 203 f; NJW-RR 97, 1404 mwN), nicht lediglich der Hinweis auf eine Schutzrechtsanmeldung (Karlsr WRP 74, 215, 217f), der Austausch von Stellungnahmen über den Schutzumfang eines solchen Rechts (BGH NJW-RR 97, 1404 [BGH 10.07.1997 - I ZR 42/95]) oder eine bloße Beanstandung (BGH WRP 11, 223 [BGH 22.07.2010 - I ZR 139/08] Rz 68). Einer Abnehmerverwarnung gleichgestellt werden kann eine Pressemitteilung über den Erfolg einer Klage wegen Schutzrechtsverletzung (Ddorf BeckRS 10, 16064).
Rn 87
Der Verwarnte leistet der Verwarnung Folge, indem er Produktion bzw Abnahme des betreffenden Gegenstands aufgrund der Verwarnung einschränkt oder einstellt (zB RGZ 58, 24, 31; BGHZ 38, 200, 204 f; NJW-RR 98, 331, 332). Dadurch entfällt nach der Rspr nicht die Betriebsbezogenheit des Eingriffs (insb BGHZ 62, 29, 32 f; aA zB Blaurock JZ 74, 620; W Horn GRUR 74, 235, 236). Ein Eingriff wird auch bejaht, wenn der Verwarnte sich nicht sogleich der Verwarnung beugt, sondern erst einem entsprechenden – später aufgehobenen – Urteil (BGH NJW 96, 397, 399 [BGH 30.11.1995 - IX ZR 115/94]). Auch kann nicht verlangt werden, dass rechtliche Gegenmaßnahmen gegen die Verwarnung ergriffen werden (Erman/Wilhelmi § 823 Rz 68), zumal idR eine schnelle Reaktion des Verwarnten erforderlich ist. Die Haftung entfällt daher nur, wenn die Dispositionsmöglichkeiten des Verwarnten nicht beeinträchtigt sind (BGH NJW 69, 2046, 2048), letztlich handelt es sich hierbei um einen Aspekt der haftungsbegründenden Kausalität (zu allg Grundsätzen bei ›Herausforderungsfällen‹ § 249 Rn 56 ff).– Eine Verwarnung der Abnehmer verletzt nach der Rspr ebenfalls das Recht am Unternehmen des Herstellers, da dieses durch Nichtabnahme in vergleichbarer Weise beeinträchtigt wird wie durch Nichtvertrieb (BGHZ 71, 86, 90, 92 ff; NJW 79, 916 mwN; BGHZ 164, 1; zu Grenzen insb BGH NJW 77, 2313 f; GRUR 20, 1116 Rz 29 ff; aA teilw die Lit: Anwendung von § 3 I iVm § 4 Nr 1, 2 oder 4 UWG, zB – zum UWG aF – Sack WRP 05, 253, 261 f; BB 05, 2368, 2372; Faust JZ 06, 365, 368 [BGH 15.07.2005 - GSZ 1/04]; skeptisch zB Teplitzky GRUR 05, 9, 13 f; Sessinghaus WRP 05, 823, 824 f; zu einer Ausn München GRUR-RR 20, 263: Hersteller nicht anspruchsberechtigt, wenn lediglich sein Abnehmer verwarnt wurde – in solchen Fällen sollte allerdings genau geprüft werden, ob eine Reaktion des Abnehmers keine Auswirkungen auf den Hersteller hat). Hier könnte jedoch die Betriebsbezogenheit des Eingriffs in Frage gestellt werden (s.a. BGH GRUR 20, 1116 Rz 29 ff zu einer Sonderkonstellation), ebenso wie in einer Konstellation, in der eine Haftung eines Anwalts, der eine Schutzrechtsverwarnung für rechtlich unbedenklich hielt, aber nicht selbst aussprach, für möglich gehalten wurde (BGHZ 208, 119 Rz 21; krit zB H-F Müller ZIP 16, 1368, 1370 ff; Keller GRUR 16, 634, 635 f; Vohwinkel/Huff NJW 16, 2214 f; Chab AnwBl 16, 514, 515; Fischer WM Sonderbeil Nr 1/19, 3, 42). Hier sollten die allgemeinen Haftungsgrundsätze im Einzelfall sehr genau im Blick behalten werden, damit sich die Fallgruppe der unberechtigten Schutzrechtsverwarnung nicht ggü den allgemeinen Grundsätzen der Haftung für Verletzungen des Rechts am Unternehmen verselbstständigt. Recht weitgehend allerdings BGH GRUR 20, 1116 [BGH 07.07.2020 - X ZR 42/17] Rz 26 f, wonach bereits eine Schutzrechtsverwarnung, die teilweise zu Recht erfolgt, aber ihrem Umfang nach über das hinausgeht, was der Rechtsinhaber berechtigterweise fordern kann, keinen Eingriff in das Recht am Unternehmen darstellen soll, wenn das zu Unrecht beanstandete Verhalten vom Verwarnten nach den gesamten Umständen vernünftigerweise n...